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Schwangerschaftsabbrüche

Erläuterungen zu den gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch und zur Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche

Durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz, das am 1. Oktober 1995 bzw. 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, wurde das Recht des Schwangerschaftsabbruchs bundeseinheitlich neu geregelt.
Nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar. Es gelten folgende Ausnahmen:
1) Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB)
    Ein Schwangerschaftsabbruch bleibt straflos, wenn
    - die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird,
    - die schwangere Frau den Abbruch verlangt und

    - sie dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwanger- schaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachgewiesen hat.
2) Indikationsstellung
    Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig im Falle
    - einer medizinischen Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB), wenn der Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abzuwenden; in diesen Fällen besteht keine zeitliche Begrenzung,
    - einer kriminologischen Indikation (§218a Abs. 3 StGB) bis zur 12. Woche nach der Empfängnis, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) beruht.
Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1-3 StGB vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Diese Statistik wird in den §§ 15 bis 18 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) geregelt und vom Statistischen Bundesamt zentral erhoben und aufbereitet.
Mit der Neuregelung der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche ab 1. Januar 1996 werden der Name und die Anschrift der Einrichtung erhoben. Dadurch ist es dem Statistischen Bundesamt möglich, die Einhaltung der Auskunftspflicht zu kontrollieren.

Die absoluten Zahlen dieser Statistik sind allein nur begrenzt aussagekräftig. Es ist deshalb üblich, zwei Quoten zu berechnen:
- die Quote der Schwangerschaftsabbrüche bezogen auf die Frauen im gebärfähigen Alter, d.h. im Alter von 15 bis unter 45 Jahren, international als "abortion rate" bezeichnet.
Diese Quote berücksichtigt den demografischen Faktor. Damit lässt sich z.B. feststellen, ob eine Veränderung von einem zum anderen Berichtszeitraum tatsächlich vorliegt, oder ob diese auf eine Zu- oder Abnahme der Bevölkerung in der Altersgruppe zurückzuführen ist. Erst mit dieser Quote sind regionale Vergleiche möglich.
- die Quoten der Schwangerschaftsabbrüche bezogen auf die Geborenen (Lebend- und Totgeborene), international "abortion ratio" genannt.
Diese Quote vergleicht die Geburten mit den Schwangerschaftsabbrüchen. So kann festgestellt werden, ob sich die Zahlen der Geburten und der Schwangerschaftsabbrüche parallel oder unterschiedlich entwickeln.




Weitere Auskünfte gibt:

Telefon:  +49 611 75 8154


 

 

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Version: 2.25.5 / 20.10.2008