Ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten erhalten gemäß § 55 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz einen Kaufkraftausgleich, der dafür sorgt, dass sie sich mit den Dienstbezügen die gleiche Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen können wie im Inland. An Dienstorten mit hohem Preisniveau erhalten sie einen Zuschlag zum Gehalt und bei sehr niedrigen Preisen einen Abschlag. Der Kaufkraftausgleich ist eine durch 5 teilbare Prozentzahl und wird auf der Basis von so genannten Teuerungsziffern festgesetzt. Das Statistische Bundesamt ist durch § 55 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz verpflichtet, diese Teuerungsziffern zu berechnen und bekannt zu machen.
Die aktuellen Teuerungsziffern für alle Dienstorte finden Sie in der folgenden Veröffentlichung:
Version: 2.25.5 / 20.10.2008