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Sozialleistungen - Sozialhilfe- SGB XII

Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, in Not geratenen Bürgern ohne ausreichende anderweitige Unterstützung eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Sie wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachrangig zur Deckung des individuellen Bedarfs mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe gewährt. Nachrangig bedeutet dabei, dass die Sozialhilfe als "Netz unter dem sozialen Netz" nur dann eingreift, wenn die betroffenen Personen nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft zu helfen oder wenn die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht wird.
Zum 01.01.2005 wurde das seit 1962 bestehende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das SGB XII abgelöst. Mit diesem Wechsel trat eine Reihe von wichtigen Änderungen in Kraft:
1. Im Zuge der 'Hartz IV' - Gesetzgebung wurden die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe im engeren Sinne (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen) für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusammengefasst. Dieser Personenkreis erhält ab 1. Januar 2005 Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form von Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII erhält ab 2005 nur ein sehr geringer Prozentsatz des vorher berechtigten Personenkreises.
Andererseits haben sich Empfängerzahlen und die Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt IN Einrichtungen ab 2005 deutlich erhöht, da ab diesem Zeitpunkt bei Leistungsberechtigten, die beispielsweise Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung erhalten, nunmehr die Kosten für den reinen Lebensunterhalt auch als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, soweit sie nicht von eigenem Einkommen oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gedeckt sind. Zuvor wurden die Kosten für den Lebensunterhalt bei diesem Personenkreis der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe zur Pflege zugerechnet.
2. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die 2003 und 2004 in einem eigenständigen Gesetz geregelt war, wurde ab 2005 als 4. Kapitel SGB XII in die Sozialhilfe integriert.
3. Der frühere Überbegriff "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wird ab 2005 nicht mehr verwendet; man spricht nun von "Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII" Die Zuordnung zu diesen Kapiteln wurde zudem zum Teil geändert - so gehören die "Vorbeugende Hilfe" und die "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" nunmehr zu den "Hilfen zur Gesundheit" (5. Kapitel SGB XII), die Übernahme von Bestattungskosten wurde zuvor aus Mitteln der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt und gehört nun zum 9. Kapitel SGB XII ("Hilfe in anderen Lebenslagen")."




 

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Version: 2.25.5 / 20.10.2008