Am 16. Juli 2009 ist das Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 – kurz Zensusgesetz 2011 genannt – in Kraft getreten. Dieses ist Artikel 1 des „Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen“.
Datenschutz und statistische Geheimhaltung:
Wie für alle amtlichen Statistiken gilt auch bei einem Zensus der zentrale Grundsatz, dass die Einzelangaben der Befragten strikt geheim zu halten sind. Diese Angaben dienen ausschließlich statistischen Zwecken, sie dürfen weder an private noch an staatliche Institutionen weitergegeben werden. Dies regelt das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke.
Seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGe 65, 1ff) hat das höchste deutsche Gericht festgelegt, dass keine Einzeldaten zu Bürgerinnen und Bürgern von der amtlichen Statistik an andere staatliche Behörden weitergegeben werden dürfen. Damit ist sichergestellt, dass keine Einzeldaten den geschützten Bereich der amtlichen Statistik verlassen.