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Aktuell zur Datenerhebung im Extrahandel

Die Anmeldung der Einfuhren und Ausfuhren im Warenverkehr mit Drittländern für Zwecke der Außenhandelsstatistik erfolgt im Rahmen der zollamtlichen Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung. Sowohl die im IT-Verfahren ATLAS als auch die noch per Zollvordruck erfassten Daten werden durch die deutsche Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt weitergeleitet.

Einfuhr

Die statistischen Einfuhranmeldungen (Meldepositionen) werden nahezu vollständig über ATLAS erfasst. Andere Meldewege (zum Beispiel Direktmeldung IDEV-Online) kommen nur noch in Ausnahmefällen und im Rahmen von vereinfachten Einfuhrverfahren (Vordrucke 0415, 0512 und 0514) in Betracht.
Bei der Bewilligung vereinfachter Zollverfahren ist eine Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt grundsätzlich nicht erforderlich. Nur bei innergemeinschaftlichen "Einzigen Bewilligungen" ist das Statistische Bundesamt zu beteiligen. Als "Einzige Bewilligungen" werden Bewilligungen für Zollverfahren bezeichnet, die jeweils Zollverwaltungen verschiedener EU-Mitgliedstaaten, für die Überführung/Beendigung eines Verfahrens, für die Lagerung, aufeinanderfolgende Be- und Verarbeitungsvorgänge oder Verwendungen berühren.

Ausfuhr

Seit dem 1. Juli 2009 ist die Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren verpflichtend. Das bisherige schriftliche Ausfuhrverfahren wurde durch das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS ersetzt.
Eine Direktmeldung der Ausfuhren an das Statistische Bundesamt ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
Im Rahmen von innergemeinschaftlichen "Einzigen Bewilligungen" von Ausfuhrverfahren kann eine (elektronische) Direktanmeldung an das Statistische Bundesamt in Betracht kommen.

Korrekturen

Statistisch erfasste Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen sind grundsätzlich zu korrigieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie unzutreffend waren. Eine Korrektur ist grundsätzlich jedoch nur dann erforderlich, wenn sich der Wert der angemeldeten Waren nachträglich um mehr als 5 000 Euro ändert beziehungsweise wenn sich Angaben zu anderen statistischen Erhebungsmerkmalen bei Meldepositionen mit einem Wert von mehr als 5 000 Euro ändern.
Während in ATLAS-Einfuhr Korrekturen vorgenommen werden können, ist für das Ausfuhrverfahren eine Korrekturmöglichkeit in ATLAS nicht vorgesehen. In diesen Fällen informieren die Ausführer das Statistische Bundesamt direkt über nachträgliche Änderungen entsprechend. Hierzu kann entweder der Vordruck "Berichtigung der Ausfuhranmeldung" oder eine entsprechend als Berichtigung gekennzeichnete Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) verwendet werden.
Eine elektronische Korrekturmeldung an das Statistische Bundesamt ist derzeit leider noch nicht möglich.
Bei Serienfehlern sollte Kontakt mit dem Statistischen Bundesamt, Gruppe Außenhandel, aufgenommen werden.

Stornierung von Ausfuhrmeldungen

Das Statistische Bundesamt erhält die Ausfuhranmeldung bereits zum Zeitpunkt der Überlassung in das Ausfuhrverfahren.
Im Falle eines Antrags auf Ungültigkeitserklärung nach Artikel 66 Abs. 2 Zollkodex informieren die Anmelder/Ausführer auch das Statistische Bundesamt. Dies kann zum Beispiel anhand einer mit Stornierungsvermerk versehenen Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments erfolgen. In Zweifelsfällen und bei einer Vielzahl von Stornofällen sollte Kontakt mit dem Statistischen Bundesamt, Gruppe Außenhandel, aufgenommen werden.

Ausfallkonzept in ATLAS-Ausfuhr

Im Export Control System (ECS)/ Automated Export System (AES) Notfallverfahren erstellte Ausfuhranmeldungen werden von den Zollstellen an das Statistische Bundesamt weitergeleitet. Eine nachträgliche Aufnahme/Anmeldung in ATLAS ist nicht möglich.
In begründeten Fällen (zum Beispiel hohes Ausfuhrvolumen) kann im Einvernehmen mit der Ausfuhrzollstelle anstelle des Einheitspapiers eine Meldedatei mit den relevanten Ausfuhrdaten direkt an das Statistische Bundesamt übermittelt werden. Dieses Verfahren bedarf allerdings einer vorherigen Abstimmung aller Beteiligten.

Anmeldung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf

Die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen gilt grundsätzlich auch für die Lieferungen von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Vorräten, sowie für Lieferungen auf Einrichtungen auf hoher See.
Einzelheiten sind im Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.zoll.de) geregelt.

Statistischer Wert

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass in den Ein- und Ausfuhranmeldungen immer (positive) Statistische Werte anzugeben sind. Der Statistische Wert ist der Wert einer Ware beim Grenzübertritt und ist auch dann anzugeben, wenn die Waren unentgeltlich, als Rückwaren oder im Rahmen von Veredelungsgeschäften ein- beziehungsweise ausgeführt werden.


Ansprechpartner Extrahandel




 

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Version: 2.25.5 / 20.10.2008