Die Erhebung der bestimmten klimawirksamen Stoffe nach § 10 Umweltstatistikgesetz (UStatG) gliedert sich in zwei Absätze:
1. Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder bundesweit durchgeführt. Es werden statistische Daten bei Unternehmen erhoben, die bestimmte klimawirksame Stoffe, hierzu zählen ausschließlich voll- oder teilhalogenierte aliphatische Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, H-FKW und deren Blends) mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen, in Mengen von mehr als 20 kg pro Stoff, zur Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden.