Welche Merkmale beim Zensus 2011 in Deutschland erhoben werden, hat der deutsche Gesetzgeber im Zensusgesetz festlegt.
Die am 2. September 2008 in Kraft getretene EU-Verordnung verpflichtet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Daten anhand eines festgelegten Katalogs von Merkmalen im Jahr 2011 zu liefern. Damit werden die Ergebnisse des Zensus 2011 EU-weit vergleichbar sein. Die von der Europäischen Union vorgeschriebenen Pflichtmerkmale können jedoch auf nationaler Ebene um weitere Merkmale erweitert werden.
Der am 3. Dezember 2008 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Zensusgesetzes sah zunächst bei den zu erhebenden Merkmalen eine strikte 1:1-Umsetzung der Vorgaben der EU-Zensusverordnung vor. Das heißt, demnach sollten nur Pflichtmerkmale gemäß den EU-Vorgaben erhoben werden. In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Zensusgesetzes (Punkt 23) sprach sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 13. Februar 2009 dafür aus, zusätzlich die "Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft" zu erheben. Im Anschluss an die öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 20. April 2009 wurde vereinbart, dass neben der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auch das Merkmal "Migrationshintergrund" erhoben werden soll. Einen um diese beiden Merkmale erweiterten Gesetzentwurf verabschiedete der Deutsche Bundestag am 24. April in zweiter und dritter Lesung, auch der Bundesrat stimmte dem entsprechend geänderten Gesetzentwurf am 15. Mai 2009 zu. Damit stehen die in Deutschland beim Zensus 2011 zu erhebenden Merkmale fest.
Version: 2.25.5 / 20.10.2008