Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe
Was beschreibt die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe?
Die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe weist Ausgaben nach, die aus öffentlichen Mitteln für Zwecke der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGBVIII) – Kinder- und Jugendhilfe geleistet werden, sowie die entsprechenden Einnahmen. Diese werden zum einen für Einzel- und Gruppenhilfen und andere Aufgaben nach dem SGBVIII, zum anderen für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfasst (u.a. Kindertageseinrichtungen). Die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen werden gegliedert nach Hilfeart und Art der Ausgabe erhoben. Die Einnahmen werden für sämtliche Hilfearten in einer Summe dargestellt. Die Ausgaben für Einrichtungen werden getrennt für neun verschiedene Einrichtungsarten erhoben, die am Leistungsumfang des SGBVIII orientiert sind. Erfasst werden die laufenden Personal- und Sachausgaben, die investiven Ausgaben für Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfeträger sowie die laufenden und die investiven Zuschüsse für Einrichtungen freier Träger. Die Einnahmen werden wie die Ausgaben den verschiedenen Einrichtungsarten zugeordnet. Bei den eigenen Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfeträger wird unterschieden, ob es sich um Gebühren, Entgelte oder sonstige Einnahmen handelt. Außerdem werden die Rückflüsse aus Zuschüssen, Darlehen und Beteiligungen freier Träger erfasst.
Wie wird die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe erhoben?
Die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe ist eine dezentrale Statistik. Vom Statistischen Bundesamt werden die Erhebungsunterlagen und Aufbereitungsprogramme vorbereitet sowie das Bundesergebnis erstellt, die Durchführung der statistischen Erhebung erfolgt bei den Statistischen Landesämtern. Die Erhebung wird jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr durchgeführt. Rechtsgrundlage der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind die §§ 98 bis 103 SGBVIII. Auskunftspflichtig sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe, die überörtlichen Träger der Jugendhilfe, die obersten Landesjugendbehörden, die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Meldung zur Kinder- und Jugendhilfestatistik wird durch die Abstimmung der Erhebungsvordrucke mit der kommunalen Haushaltssystematik erleichtert. Es werden nur unmittelbare Ausgaben ohne kalkulatorische Kosten, interne Verrechnungen und durchlaufende Gelder der einzelnen Gebietskörperschaften erfasst. Maßgebend ist der Aufwand der jeweiligen Gebietskörperschaft, der direkt für Leistungen an den Letztempfänger erbracht wird, nicht dagegen der Nachweis der haushaltsmäßigen Belastung auf jeder Ebene der Gebietskörperschaften. Dies bedeutet, dass grundsätzlich Zuweisungen, Umlagen, Erstattungen und Darlehen der öffentlichen Haushalte untereinander, ebenso wie durchlaufende Gelder nicht in der Statistik auftauchen. Die Finanzstatistik weist demgegenüber die haushaltsmäßigen Belastungen auf jeder Ebene (Bund, Land, Kreis, kreisangehörige Gemeinde) sowie die zwischen den öffentlichen Haushalten fließenden Finanzierungsströme nach.
Wann werden die Ergebnisse der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe veröffentlicht?
Erste Ergebnisse werden im dem auf das Erhebungsjahr folgenden Jahr mit einer Pressemitteilung veröffentlicht. Die Pressemitteilungen und die Ergebnistabellen zur Statistik sind im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes abrufbar. Die Statistischen Ämter der Länder veröffentlichen die Daten aus ihrem Land in tiefer regionaler Gliederung.
Wie genau ist die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe?
Die Statistik erfasst die gesamten Ausgaben für Kinder- und Jugendhilfe bei allen Auskunftspflichtigen.
In Hamburg werden die Angaben nach dem sogenannten "Nettoprinzip" verbucht, d.h. die Ausgaben werden vor ihrer Verbuchung um die auf den einzelnen Sachverhalt bezogenen Einnahmen des jeweiligen Trägers vermindert, z.B. die Ausgaben für Kindertageseinrichtungen u.a. um die Elternbeiträge. Hierdurch verringern sich Einnahmen und Bruttoausgaben und sind mit den Angaben anderer Länder nicht mehr vergleichbar, während die "reinen", d.h. die um die Einnahmen verminderten Ausgaben, in ihrem Umfang von der abweichenden Berechnungsart nicht betroffen sind.
In den Ergebnissen von Bayern sind die Personalkostenzuschüsse sowie investive Zuschüsse für Kindergärten freier Träger nach dem bayerischen Kindergartengesetz nicht enthalten. Die Summe der Personalkostenzuschüsse nach diesem Gesetz betrug im Jahr 2002 rund 584 Mill. Euro. Die Zuschüsse werden von den Gemeinden und dem Land Bayern jeweils zur Hälfte geleistet.