Publikation Leistungen der Jugendhilfe für junge Volljährige

Datum 15. Mai 2004

Mit der Neufassung des Kinder- und Jugendhilfe­rechts wurde 1991 eine gesetzliche Regelung eingeführt, wonach auch junge Volljährige zwischen 18 und 26 Jahren einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe haben, wenn dies für ihre Persönlichkeits­entwicklung und Verselb­stständigung notwendig ist (§ 41 Achtes Buch Sozialgesetz­buch – SGB VIII).

Auszug aus der Publikation "WISTA – Wirtschaft und Statistik", April 2004

Autor: Franz-Josef Kolvenbach, M. A.