Publikation
Leistungen der Jugendhilfe für junge Volljährige
Datum 15. Mai 2004
Mit der Neufassung des Kinder- und Jugendhilferechts wurde 1991 eine gesetzliche Regelung eingeführt, wonach auch junge Volljährige zwischen 18 und 26 Jahren einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe haben, wenn dies für ihre Persönlichkeitsentwicklung und Verselbstständigung notwendig ist (§ 41 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII).
Auszug aus der Publikation "WISTA – Wirtschaft und Statistik", April 2004
Autor: Franz-Josef Kolvenbach, M. A.