Publikation
Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Zensus 2011
Datum 15. Februar 2019
Durch den Methodenwechsel zu einem registergestützten Zensus konnte beim Zensus 2011 in weiten Teilen von einer Befragung der Bevölkerung abgesehen werden. Diese Methodik stand auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts und wurde von diesem mit Urteil vom 19. September 2018 als verfassungsgemäß bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei auch grundsätzlich zum Umgang mit Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben werden, Stellung genommen. Dies betrifft insbesondere die Prinzipien der Zweckbindung und der Anonymisierung/Pseudonymisierung, die auch zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen gehören. Der Beitrag beleuchtet deshalb diese rechtlichen Besonderheiten der statistischen Datenerhebung, die gerade – erneut – statuiert wurden.
Auszug aus der Publikation "WISTA - Wirtschaft und Statistik", 1/2019
Autoren: Michaela Bierschenk, Dr. Sonja Leischner