Presse KORREKTUR: Asylbewerberleistungen 2022: Zahl der Leistungsberechtigten um 22 % gestiegen

Korrektur: Die am 18.12.2023 verbreitete Pressemitteilung muss aufgrund einer Nachmeldung aus einem Bundesland korrigiert werden. Die Korrekturen sind fett oder kursiv hervorgehoben.

Pressemitteilung Nr. 483 vom 14. März 2024

  • Rund 486 100 Personen bezogen Ende 2022 Asylbewerberregelleistungen
  • Knapp ein Drittel der Leistungsempfängerinnen und -empfänger waren minderjährig
  • Häufigste Herkunftsländer der Leistungsberechtigten waren Syrien, Afghanistan, der Irak und die Ukraine

WIESBADEN – Rund 486 100 Personen in Deutschland haben am Jahresende 2022 Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg die Zahl der Leistungsbezieherinnen und -bezieher damit gegenüber dem Jahresende 2021 um 22 % oder rund 88 000 Personen. Darunter waren etwa 40 000 Personen aus der Ukraine.

Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG erfüllen. Dabei wird unterschieden zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen. Zu den Regelleistungen zählen Grundleistungen zur Deckung des (persönlichen) notwendigen Bedarfs nach § 3 AsylbLG und Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG. Leistungen in besonderen Fällen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Teil II des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten Personen, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, etwa durch Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität. 

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Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung, das heißt mit Nachweis des Bestehens eines vorläufigen Aufenthaltsrechts, wechselten spätestens am 31. August 2022 vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch (SGB) SGB II oder SGB XII. Dennoch erhalten neu ankommende Personen aus der Ukraine bis zur Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und Klärung der Einordnung zum SGB II oder SGB XII zunächst Leistungen nach dem AsylbLG

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63 % der Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger am Jahresende 2022 waren männlich und 37 % weiblich. 31 % waren minderjährig, 67 % zwischen 18 und 64 Jahren alt und 2 % waren 65 Jahre und älter. Die meisten Leistungsberechtigten stammten aus Asien (52 %), 29 % stammten aus Europa und 16 % aus Afrika. Die häufigsten Herkunftsländer waren Syrien mit 13 % aller Leistungsberechtigten, Afghanistan (12 %) und der Irak (11 %). 8 % aller Leistungsberechtigten zum Jahresende 2022 stammten aus der Ukraine. 

289 500 Empfängerinnen und Empfänger besonderer Asylbewerberleistungen

Neben den Regelleistungen können nach dem AsylbLG auch besondere Leistungen in speziellen Bedarfssituationen gewährt werden. Hierzu zählen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG, Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG), sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG sowie nach § 2 AsylbLG Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII und Teil II des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch. Ende 2022 erhielten 289 500 Personen besondere Leistungen. Darunter waren 55 050 Leistungsberechtigte, die ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen hatten. 

Weitere Informationen:

Detaillierte Ergebnisse zu den Asylbewerberleistungen 2022 sind in den Tabellen zu den Bruttoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (22211), zu den Empfängern und Empfängerinnen von Regelleistungen (22221), besonderen Asylbewerberleistungen (22231) und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (22251) in der Datenbank GENESIS-Online sowie auf der Themenseite „Asylbewerberleistungen“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes  abrufbar.

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