Pressemitteilung Nr. 306 vom 26. August 2026
- Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer steigt um 60,8 % zum Vorjahr
- Steuerlich berücksichtigte Vermögensübertragungen durch Erbschaften steigen um 36,2 % und durch Schenkungen um 28,7 %
WIESBADEN – Im Jahr 2025 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 21,4 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit gegenüber dem Vorjahr um 60,8 % und erreichte einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist der starke Anstieg vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die festgesetzte Steuer bei großen Vermögensübertragungen von mindestens 20 Millionen Euro deutlich mehr als verdoppelt hat (+146,8 %). Die Statistik gibt ausschließlich Informationen über Vermögensübergänge, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt wurde. Die meisten Vermögensübergänge liegen innerhalb der Freibeträge. Diese sind in der Regel nicht steuerpflichtig und damit nicht in der Statistik enthalten.
57,1 % höhere festgesetzte Erbschaftsteuer und 67,3 % höhere Schenkungsteuer
Die festgesetzte Erbschaftsteuer erhöhte sich im Jahr 2025 mit 13,3 Milliarden Euro im Vergleich zum Vorjahr um 57,1 %. Der bisherige Höchststand war 2021 mit 9,0 Milliarden Euro erreicht worden. Nach Rückgängen in den Jahren 2022 und 2023 stieg die festgesetzte Steuer auf Erbschaften im Jahr 2024 wieder. Im Jahr 2025 setzte sich dieser Aufwärtstrend deutlich fort.
Die festgesetzte Schenkungsteuer stieg 2025 mit 8,1 Milliarden Euro um 67,3 % gegenüber dem Vorjahr und erreichte ebenfalls einen neuen Spitzenwert. Damit nahm die Schenkungsteuer seit 2019 (1,2 Milliarden Euro) durchgängig zu. Allein im Vergleich zum Jahr 2023 (4,1 Milliarden Euro) hat sie sich fast verdoppelt.
Steuerlich berücksichtigtes Vermögen erreicht neuen Höchstwert
Im Jahr 2025 wurde Vermögen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 141,1 Milliarden Euro (+23,1 % zum Vorjahr) übertragen.
Die im Vorjahresvergleich höheren Veranlagungen beruhen unter anderem auf vermehrten Vermögensübertragungen von Betriebsvermögen in Höhe von 25,6 Milliarden Euro (+19,0 %). Darunter nahmen sogenannte Großerwerbe (das sind übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro) um 14,1 % auf 9,8 Milliarden Euro zu. Des Weiteren wurden mit 16,8 Milliarden Euro deutlich mehr Anteile an Kapitalgesellschaften veranlagt als im Vorjahr (+128,9 %). Zudem erhöhten sich das übertragene Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) auf 51,6 Milliarden Euro (+11,2 %), das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) auf 45,3 Milliarden Euro (+19,7 %) sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf 1,8 Milliarden Euro (+15,7 %).
Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 141,1 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche usw.) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 150,5 Milliarden Euro. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit 2025 um 32,9 % im Vergleich zum Vorjahr und auf einen neuen Höchstwert.
36,2 % mehr übertragenes steuerlich berücksichtigtes Vermögen durch Erbschaften und 28,7 % mehr durch Schenkungen
Durch Erbschaften und Vermächtnisse wurde im Jahr 2025 Vermögen in Höhe von 77,9 Milliarden Euro (+18,1 % zum Vorjahr) übertragen. Hier erhöhten sich insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften um 71,8 % auf 3,2 Milliarden Euro. Des Weiteren wurden 33,0 Milliarden Euro Grundvermögen (+20,3 %), 36,6 Milliarden Euro restliches übriges Vermögen (+17,1 %) und 0,6 Milliarden Euro land- und forstwirtschaftliches Vermögen (+11,7 %) übertragen. Das übertragene geerbte Betriebsvermögen sank dagegen im Vergleich zum Vorjahr um 8,8 % auf 4,4 Milliarden Euro. Darunter hat sich das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) im Vorjahresvergleich auf 0,5 Milliarden Euro mehr als halbiert (-58,9 %). Nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb nahm das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 36,2 % auf 87,3 Milliarden Euro zu.
Die Vermögensübertragungen durch Schenkungen sind 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 28,7 % auf 63,2 Milliarden Euro gestiegen und übertrafen damit nach einem Rückgang im Jahr 2024 wieder das Niveau von 2023. Insbesondere erhöhten sich 2025 Anteile an Kapitalgesellschaften mit 13,6 Milliarden Euro (+148,4 % zum Vorjahr) und geschenktes Betriebsvermögen mit 21,2 Milliarden Euro (+27,0 %). Darunter stieg das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) auf 9,3 Milliarden Euro (+26,3 %). Darüber hinaus wurden geschenktes restliches übriges Vermögen in Höhe von 8,7 Milliarden Euro (+32,3 %) und geschenktes land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Höhe von 1,2 Milliarden (+18,0 %) festgesetzt. Dagegen sank das geschenkte Grundvermögen auf 18,6 Milliarden Euro (-2,1 %).
3,7 Milliarden Euro Steuern durch Verschonungsbedarfsprüfung erlassen
In den Ergebnissen der Erbschaft- und Schenkungssteuerstatistik sind die Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG nicht enthalten. Diese Daten werden als separates Datenmaterial von den Finanzverwaltungen an die Statistik geliefert. Um die Ergebnisse ohne Verzögerung veröffentlichen zu können, werden die Daten getrennt gehalten. Der Antrag der Verschonungsbedarfsprüfung kann zu einem späteren Berichtsjahr als die Festsetzung erfolgen.
Im Jahr 2025 wurden im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung 3,7 Milliarden Euro Steuern erlassen. Das waren 9,9 % mehr als im Vorjahr. Hierbei entfielen auf Schenkungen 3,4 Milliarden Euro (+6,9 %) und 0,3 Milliarden Euro (+76,8 %) auf Erbschaften.
Methodische Hinweise:
Die Erbschaft- und Schenkungssteuerstatistik kann keine Informationen über alle Vermögensübergänge liefern, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der Freibeträge liegen. Für diese wird in der Regel keine Steuer festgesetzt, sodass sie in der Statistik nicht enthalten sind. Die Daten werden in den Finanzämtern im Rahmen der Steuerfestsetzung im jeweiligen Berichtsjahr bearbeitet und für die Statistik erhoben. Die dargestellten Werte fließen erst zu einem späteren Zeitpunkt als Steuereinnahmen zu.
Weitere Informationen:
Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise bietet der Statistische Bericht "Statistik über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2025“. Lange Zeitreihen sind über die Datenbank GENESIS-Online (Tabellen 73611-0001 und 73611-0002) abrufbar. Ergebnisse zu den Verschonungsbedarfsprüfungen nach § 28a ErbStG bietet die Tabelle "Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG" auf der Themenseite "Weitere Steuern" im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.