Jugendkriminalität in Deutschland
Destatis, 24. Januar 2008
Als Jugendkriminalität werden im Allgemeinen strafrechtlich relevante Verstöße junger Menschen im Alter von 14 Jahren bis unter 21 Jahren bezeichnet. Die herrschende Definition richtet sich nach dem Altersrahmen des Jugendstrafrechts, das auf Jugendliche ab 14 bis unter 18 Jahren sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – auch auf Heranwachsende ab 18 bis unter 21 Jahren angewendet werden kann.
Delinquentes Verhalten junger Menschen lässt sich seit der Einführung von Kriminalstatistiken für alle sozialen Schichten und für alle westlichen Länder gehäuft nachweisen, ist somit ein im statistischen Sinne „normales“ Phänomen. Es bleibt nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Regel auf den Entwicklungsabschnitt des Erwachsenwerdens begrenzt . Selten entwickeln sich kriminelle Karrieren mit fortgesetzten schweren Straftaten, wie dem 1. Periodischen Sicherheitsbericht der Bundesregierung zu entnehmen ist. Im Vordergrund der öffentlichen Diskussion über Jugendkriminalität stehen oft die jungen Intensiv- und Gewalttäter, insbesondere wegen ihrer großen Bedeutung für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.
Mehr Jugendstraftaten angezeigt
Im Berichtsjahr 2006 wurden laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) insgesamt 520 300 junge Menschen ab 14 bis unter 21 Jahren als Tatverdächtige registriert, das waren knapp ein Viertel der 2 182 600 insgesamt registrierten strafmündigen Tatverdächtigen (24%).
Seit Anfang der 1990er Jahre haben sich die Tatverdächtigenzahlen junger Menschen ab 14 bis unter 21 Jahren erheblich und zunächst kontinuierlich erhöht; seit 2004 sind die Zahlen wieder leicht rückläufig. Insgesamt wurden 2006 im früheren Bundesgebiet 30 % mehr Tatverdächtige registriert als 1990; bei den Jugendlichen und Heranwachsenden lag der Anstieg bei 45%.
Eine entsprechende Zunahme bei der registrierten Kriminalität junger Menschen zeigen auch die Zahlen der Strafverfolgungsstatistik über Verurteilte, also über den Teil der Tatverdächtigen, der von der Staatsanwaltschaft auch angeklagt und vom Strafgericht schuldig gesprochen wurde. Die Verurteilungsrate als das Verhältnis von Verurteilten zu Tatverdächtigen ist dabei weitgehend unverändert geblieben.
Besonders augenfällig ist nach PKS und Strafverfolgungsstatistik der Anstieg registrierter Körperverletzungsdelikte. Die Verurteiltenzahlen wegen dieser Delikte haben sich zwischen 1990 und 2006 bei jungen Menschen unter 21 Jahren mehr als verdreifacht, bei Erwachsenen verdoppelt.
Wissenschaftliche Erkenntnisse aus Opfer- und Täterstudien sowie Zahlen der Unfallversicherer legen allerdings nahe, dass es sich bei der Zunahme registrierter Gewaltkriminalität lediglich um eine Verschiebung von den nicht registrierten zu den polizeilich bekannt gewordenen Straftaten handelt. Insgesamt sei die Zahl der Gewaltdelikte auch junger Menschen über die Zeit nahezu unverändert geblieben. Der Anstieg der registrierten Gewaltkriminalität sei auf die - gesellschaftlich erwünschte - geschwundene Toleranz gegenüber Gewalt und ein geändertes Anzeigeverhalten zurückzuführen.
Diebstahls- und Körperverletzungsdelikte überwiegen
Jugendkriminalität ist ein vorwiegend männliches Phänomen: 76% der tatverdächtigen Personen ab 14 bis unter 21 Jahren waren laut PKS 2006 junge Männer. Wegen der durchschnittlich geringeren Straftatenschwere und der günstigeren Sozialprognose bei Frauen nimmt der Männeranteil im Strafverfolgungsablauf noch zu. Unter den Strafgefangenen lag laut Strafvollzugsstatistik 2006 der Männeranteil bei 95%.
Die registrierte Kriminalität junger Menschen unterscheidet sich in ihrer Struktur erheblich von der Erwachsenenkriminalität. Junge Menschen werden hauptsächlich wegen Diebstahls- und wegen Körperverletzungsdelikten auffällig. Die mit hohem finanziellem Schaden verbundene schwere Vermögenskriminalität sowie die schweren Formen der Gewaltkriminalität werden dagegen in der Regel von Erwachsenen begangen. Insgesamt gilt, dass die Schwere der begangenen Straftaten von der Altersgruppe der Jugendlichen bis zu den Erwachsenen ansteigt.
Verhängte Strafen
Bei der Aburteilung von Straftaten Heranwachsender, die im Zeitpunkt der Tat 18, aber noch keine 21 Jahre alt waren, prüft das Strafgericht, ob sie nach ihrem „Reifegrad“ oder der Art ihrer Tat noch einem Jugendlichen gleichgestellt und nicht nach allgemeinem, sondern nach Jugendstrafrecht verurteilt werden sollen. Das Jugendstrafrecht stellt die Erziehung des Jugendlichen sowie die Verhinderung weiterer Straftaten in den Vordergrund und bietet dafür ein spezielles, gegenüber dem allgemeinen Strafrecht stärker abgestuftes Sanktionensystem, das von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmittel bis zur Jugendstrafe reicht.
In der Praxis wird bei heranwachsenden Tätern überwiegend Jugendstrafrecht angewandt. Im Jahr 2006 war das bei 64% (48 400) der verurteilten Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren der Fall. Allgemeines Strafrecht kommt bei Heranwachsenden insbesondere nach Straßenverkehrsdelikten und einfachen Straftaten mit eindeutigem Sachverhalt zur Anwendung. In diesen Fällen erfolgt häufig eine Verurteilung durch Strafbefehl.
Erziehungsmaßregeln sind die mildeste Sanktion des Jugendstrafrechts. Durch Erziehungsmaßregeln werden etwa Weisungen zur Lebensführung (zum Beispiel an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen) erteilt. Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln (zum Beispiel gemeinnützige Arbeitsleistungen, Zahlung eines Geldbetrags, Jugendarrest bis 4 Wochen) geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Sie sind die am häufigsten nach Jugendstrafrecht verhängten Sanktionen.
In wenigen Fällen verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld. Im Jahr 2006 wurden bei 16% (16 900) der mit einer Hauptstrafe nach Jugendstrafrecht Verurteilten eine Jugendstrafe verhängt. In 60% der Fälle wurden diese Strafen zur Bewährung ausgesetzt, etwa damit der Straftäter Ausbildung oder Arbeitstätigkeit nicht abbrechen muss und sich ein Leben ohne weitere Straftaten aufbauen kann.
Tabelle: Nach Jugendstrafrecht erkannte Strafen beziehungsweise sonstige Maßnahmen
Autor: Alexander Lorenz - Statistisches Bundesamt
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