Unter einem Normalarbeitsverhältnis wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis verstanden, das in Vollzeit oder in Teilzeit ab 21 Wochenstunden und unbefristet ausgeübt wird. Ein Normalarbeitnehmer arbeitet zudem direkt in dem Unternehmen, mit dem er einen Arbeitsvertrag hat. Bei Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber – der Zeitarbeitsfirma – an andere Unternehmen verliehen werden, ist das nicht der Fall.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Normalarbeitsverhältnis sind voll in die sozialen Sicherungssysteme wie Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung integriert. Das heißt, sie erwerben über die von ihrem Erwerbseinkommen abgeführten Beiträge Ansprüche auf Leistungen aus den Versicherungen (oder haben entsprechende Ansprüche als Beamter).
Die Personen mit einem Normalarbeitsverhältnis werden aus den Jahresergebnissen des Mikrozensus berechnet.
Für die Berechnung der Beschäftigten im Normalarbeitsverhältnis werden alle abhängig Beschäftigten ermittelt, auf deren Haupttätigkeit die folgenden Kriterien zutreffen:
- eine Vollzeittätigkeit oder eine Teilzeittätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 21 Stunden
- ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
- die volle Integration in die sozialen Sicherungssysteme
- die Identität von Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis
Ergebnisse zu den Normalarbeitnehmern beziehen sich auf Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, soweit sie nicht in Bildung oder Ausbildung sind. Für die Berechnung wird die Bevölkerung nach folgenden Kriterien abgegrenzt:
- Personen am Hauptwohnsitz im Alter von 15 bis 64 Jahren
- ohne Schüler(innen)/Student(innen)/Auszubildende
- ohne Grundwehr- und Zivildienstleistende bzw. ohne Personen im freiwilligen Wehrdienst sowie in Freiwilligendiensten
Diese Gruppe (die auch als Kernerwerbstätige bezeichnet wird) befindet sich in einem Lebensabschnitt, in dem Erwerbsarbeit in deutlich stärkerem Maße als Schwerpunkt der Lebensgestaltung gesehen wird als beispielsweise während der Ausbildung oder im Ruhestand. Sie gilt daher, vor allem im Rahmen der Berichterstattung zur atypischen Beschäftigung, als Bezugsgröße für die Berechnung von Quoten.