Arbeitsmarkt Ausländerinnen und Ausländer

Ausländerinnen und Ausländer sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes sind. Dazu zählen auch die Staa­ten­losen und Personen mit „ungeklärter“ Staatsangehörigkeit. Deut­sche, die zugleich eine fremde Staats­an­ge­hö­rig­keit besitzen, zählen nicht zur aus­län­di­schen Bevölkerung.

Als Gastarbeiterinnen bzw. Gastarbeiter bezeichnet man die zwischen 1954 und 1973 von deut­schen Un­ter­neh­men im Aus­land angeworbenen Ar­beits­kräfte. Um den Ar­beits­kräf­te­man­gel in Deutschland zu beheben, schloss sei­ner­zeit die Bun­des­re­gie­rung mit meh­reren Mit­tel­meer­staa­ten zweiseitige Abkommen, wonach Ar­beits­kräfte zeitlich be­grenzt in Deutschland ar­bei­ten soll­ten, so u.a.

  • 1955 mit Italien,
  • 1960 mit Spanien und Griechenland,
  • 1961 mit der Türkei,
  • 1964 mit Portugal,
  • 1968 mit Jugoslawien.

Als sich Anfang der 70er Jahre eine Rezession mit drohender Arbeitslosigkeit ab­zeich­nete, ver­füg­te die Bun­des­re­gie­rung am 23.11.1973 einen An­wer­be­stopp, der noch heute gültig ist. Seit­her können Drittstaatler (aus Staaten außerhalb der EU) nicht mehr ohne weiteres zur Ar­beits­auf­nahme nach Deutschland einreisen.

Aus der Beschäftigungsstatistik der BA stehen Daten über ausländische Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer ab 30. Juni 1974 zur Verfügung. Ver­glei­che mit früheren Jahren sind nur ein­ge­schränkt möglich.