Ausländerinnen und Ausländer sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Dazu zählen auch die Staatenlosen und Personen mit „ungeklärter“ Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, zählen nicht zur ausländischen Bevölkerung.
Als Gastarbeiterinnen bzw. Gastarbeiter bezeichnet man die zwischen 1954 und 1973 von deutschen Unternehmen im Ausland angeworbenen Arbeitskräfte. Um den Arbeitskräftemangel in Deutschland zu beheben, schloss seinerzeit die Bundesregierung mit mehreren Mittelmeerstaaten zweiseitige Abkommen, wonach Arbeitskräfte zeitlich begrenzt in Deutschland arbeiten sollten, so u.a.
- 1955 mit Italien,
- 1960 mit Spanien und Griechenland,
- 1961 mit der Türkei,
- 1964 mit Portugal,
- 1968 mit Jugoslawien.
Als sich Anfang der 70er Jahre eine Rezession mit drohender Arbeitslosigkeit abzeichnete, verfügte die Bundesregierung am 23.11.1973 einen Anwerbestopp, der noch heute gültig ist. Seither können Drittstaatler (aus Staaten außerhalb der EU) nicht mehr ohne weiteres zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen.
Aus der Beschäftigungsstatistik der BA stehen Daten über ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 30. Juni 1974 zur Verfügung. Vergleiche mit früheren Jahren sind nur eingeschränkt möglich.