Beherbergungsstätten, die allgemein zugänglich sind und dazu dienen, wahlweise unterschiedliche Wohn-und Aufenthaltsmöglichkeiten sowie gleichzeitig Freizeiteinrichtungen in Verbindung mit Einkaufsmöglichkeiten und persönlichen Dienstleistungen zum vorübergehenden Aufenthalt anzubieten.
Als Mindestausstattung gilt das Vorhandensein von Hotelunterkunft und anderen Wohngelegenheiten auch mit Kochgelegenheit, einer Gaststätte, von Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des täglichen Bedarfs und des Freizeitbedarfs sowie von Einrichtungen für persönliche Dienstleistungen, zum Beispiel Massageeinrichtungen, Solarium, Sauna, Friseur, und zur aktiven Freizeitgestaltung, wie beispielsweise Schwimmbad, Tennis-, Golf- oder Trimm-Dich-Anlagen.