Qualitätsberichte

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Über die Qualität der einzelnen Statistiken zum Thema Gastgewerbe und Tourismus, deren Methode und Definitionen, informieren die jeweiligen Qualitätsberichte.

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Revisionskalender

Nähere Informationen und Erläuterungen zur Revisionspolitik und zum -verfahren sowie eine Gesamtübersicht der Revisionen zu allen Statistiken des Statistischen Bundesamtes finden Sie im Revisionskalender auf unserer Methodenseite.

Gastgewerbe, Tourismus

Revisions­kalender Gastgewerbe, Tourismus
EVAS-NummerStatistikPeriodizitätRevisionszyklus
45412Monatserhebung im Tourismusmonatlich, jährlich

Vorläufige Monatsergebnisse: t+1 Monat und 3 Wochen.

1. bis maximal 10. Revision (revidierte vorläufige Monatsergebnisse): Jeweils im Abstand von etwa 4 Wochen mit Veröffentlichung der nachfolgenden Berichts­monate des Berichtsjahres (Bsp. für den Monat Januar: 1. Revision: t+2 Monate und 3 Wochen, 2. Revision: t+3 Monate und 3 Wochen, …, 10. Revision: t+11 Monate und 3 Wochen; Beispielsweise für den Monat Oktober: 1. Revision: t+2 Monate und 3 Wochen).

Letzte Revision (endgültige Monats- und Jahresergebnisse): Mitte Februar im Folgejahr mit Veröffentlichung der Jahresergebnisse (für den Monat November ist dies die einzige Revision, der Monat Dezember wird nicht revidiert).

Methodenwechselbedingte Revisionen: Generell finden methodenbedingte Revisi­onen sehr selten statt. Letztmalig wurden die endgültigen Monats- und Jahresergeb­nisse des Berichtsjahres 2011 im Januar 2012 revidiert, indem sie an die Daten des Folgejahres angepasst wurden. Grund war die Erhöhung der Abschneidegrenze bei der Monatserhebung im Tourismus im Be­richtsjahr 2012. Auf diese Weise konnten die Zahlen des Jahres 2011 mit dem Be­richts­jahr 2012 in Bezug gesetzt wer­den.

45213Monatsstatistik im Gastgewerbemonatlich

Vorläufige Ergebnisse: t+45 Tage

1. Revision (revidierte vorläufige Ergeb­nisse): t+2 Monate und 15 Tage (mit Veröf­fentlichung der vorläufigen Ergebnisse des Folgemonats)

2. bis 23. Revision (revidierte vorläufige Er­gebnisse): jeweils im Abstand von etwa 30 Tagen mit Veröffentlichung der folgenden Berichtsmonate (2. Revision: t+3 Monate und 15 Tage, 3. Revision: t+4 Monate und 15 Tage,…)

24. Revision (endgültige Ergebnisse): t+26 Monate und 15 Tage

Methodenwechselbedingte Revisionen: Umstellung auf ein neues Basisjahr findet 3 Jahre nach dem Ablauf der auf 0 und 5 endenden Bezugsjahre statt (zuletzt 2018 auf das Basisjahr 2015). Die dem Zeit­punkt der Umstellung auf ein neues Basisjahr vorangehenden Jahre werden bis Januar 1994 rück­wirkend neu berechnet.

Stand 22. Oktober 2021

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Rechtsgrundlagen

Gastgewerbe, Tourismus

Bundesstatistiken entstehen grundsätzlich auf Basis einer nationalen Rechtsvorschrift und/oder eines Rechtsakts der EU.
Die speziellen Rechtsvorschriften werden durch eine Reihe allgemeiner Vorschriften ergänzt.

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