Zu den geringfügig entlohnten Beschäftigten gehören alle Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung nach § 8 (1) Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nachgehen.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 (1) SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro (400 Euro bis Berichtsjahr 2012) nicht übersteigt.