Zu den geringfügig entlohnten Beschäftigten gehören alle Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung nach § 8 (1) Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nachgehen.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 (1) SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 Euro (bis einschließlich September 2022: 450 Euro; bis einschließlich Jahr 2012: 400 Euro) nicht übersteigt.