Handwerk Geringfügig entlohnte Beschäftige (Handwerk)

Zu den geringfügig entlohnten Beschäftigten gehören alle Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung nach § 8 (1) Sozial­gesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nachgehen.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 (1) SGB IV vor, wenn das Arbeits­entgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro (400 Euro bis Berichtsjahr 2012) nicht übersteigt.