Handwerk Handwerksähnlich

Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in der Anlage "B2" zur Handwerk­sordnung aufgeführt und können ohne Qualifikations­nachweis selbstständig betrieben werden. Sie werden aber in den Handwerks­statistiken nicht nachgewiesen, da es im Handwerk­statistikgesetz nicht vorgesehen ist.