Die im statistischen Unternehmensregister nachgewiesenen Umsätze umfassen die steuerbaren Lieferungen und Leistungen des Unternehmens (im Sinne der Rechtlichen Einheit). Informationen über Rechtliche Einheiten mit steuerbarem Umsatz aus Lieferungen und Leistungen werden von den Finanzbehörden zusammen mit den Angaben zur Umsatzsteuerstatistik jährlich an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übersandt. In dem gelieferten Datenmaterial der Finanzbehörden sind alle umsatzsteuerpflichtigen Rechtlichen Einheiten enthalten, die im jeweiligen Berichtsjahr Umsatzsteuervoranmeldungen in Deutschland abgegeben haben und deren Jahresumsatz im Berichtsjahr mehr als 17 500 Euro - ab 2020 bis zu 22 000 Euro - betrug.
Die steuerbaren Umsätze der einzelnen Handwerksunternehmen umfassen nicht nur den Handwerksumsatz, sondern auch Umsätze aus nichthandwerklicher Tätigkeit. Beispielsweise betreiben Autohäuser in der Regel eine Kfz-Werkstatt und sind deswegen in die Handwerksrolle eingetragen. Diese Handwerksunternehmen generieren auch Umsätze mit dem Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen. Eine Aufteilung der steuerbaren Umsätze nach fachlichen Kriterien in Handwerksumsatz und sonstige Umsätze ist nicht möglich. Die nichthandwerklichen Umsätze sind daher in den nachgewiesenen Umsätzen der Handwerksunternehmen enthalten.
Da nach dem Handwerkstatistikgesetz nur selbstständige Handwerksunternehmen in die Handwerkszählung einbezogen werden, sind Umsätze aus handwerklicher Tätigkeit, die in handwerklichen Nebenbetrieben oder innerbetrieblichen Abteilungen nichthandwerklicher Rechtlicher Einheiten erwirtschaftet werden, nicht in den nachgewiesenen Umsätzen enthalten.