Staatsforsten bezeichnen Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines Landes. Körperschaftsforsten umfassen Gemeindeforsten (einschließlich Kreisforsten sowie Forsten von Gemeinde- und Kreisverbänden) und Forsten sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist, gilt als Privatwald.