Im Rahmen der Agrarstrukturerhebung (ASE) 2016 wurden alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die mindestens eine der unter § 91 Agrarstatistikgesetz festgelegten Erfassungsgrenzen erreichten, im ersten Halbjahr 2016 befragt. Zu landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Agrarstatistikgesetzes gehören beispielsweise auch Wein- und Gartenbaubetriebe, gewerbliche Tierhalter oder Versuchsbetriebe, wenn sie eine der Erfassungsgrenzen erreichen.
Die Agrarstrukturerhebung ist gemäß dem Agrarstatistikgesetz eine Erhebung mit Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der befragten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.
Arbeitsteilung zwischen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder
Bei der Agrarstrukturerhebung handelt es sich um eine dezentrale Bundesstatistik, d. h. das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder arbeiten bei der Erhebung eng zusammen. Während die technische sowie methodische Organisation und Koordination der Erhebung beim Statistischen Bundesamt in Abstimmung mit den statistischen Ämtern der Länder erfolgen, gehören die Datengewinnung und die Aufbereitung der Länderergebnisse zu den Aufgaben der Statistischen Ämter der Länder. Die Erstellung des Bundesergebnisses und die Übermittlung der Ergebnisse an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) obliegt wiederum dem Statistischen Bundesamt.