Die Landwirtschaftszählung 2020 ist gemäß Agrarstatistikgesetz mit einer gesetzlichen Auskunftspflicht verbunden. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der landwirtschaftlichen Betriebe. Die landwirtschaftlichen Betriebe werden in einem Betriebsregister geführt und die entsprechenden Angaben regelmäßig aktualisiert. Aus dieser Datengrundlage erfolgt die Definition der Grundgesamtheit und die Ziehung der Stichprobe.
Zur Entlastung von kleinen Betrieben werden im Rahmen der Landwirtschaftszählung lediglich die landwirtschaftlichen Betriebe befragt, die mindestens eine der im Agrarstatistikgesetz aufgeführten Erfassungsgrenzen erreichen oder übersteigen. Zu landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Agrarstatistikgesetzes zählen beispielsweise auch Wein- und Gartenbaubetriebe, gewerbliche Tierhalter oder Versuchsbetriebe, sobald diese mindestens eine Erfassungsgrenze erreichen oder übersteigen.
Die Erfassungsgrenzen wurden seit 2010 nicht angepasst, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu sichern und Analysen im Zeitvergleich erstellen zu können.
Erfassungsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe:
- 5,0 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche
- 0,5 ha Hopfen
- 0,5 ha Tabak
- 1,0 ha Dauerkulturfläche im Freiland
- 0,5 ha Obstanbaufläche
- 0,5 ha Rebfläche
- 0,5 ha Baumschulfläche
- 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland
- 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland
- 0,1 ha Kulturen unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen einschließlich Gewächshäuser
- 0,1 ha Produktionsfläche für Speisepilze
- 10 Rinder
- 50 Schweine
- 10 Zuchtsauen
- 20 Schafe
- 20 Ziegen
- 1 000 Haltungsplätze für Geflügel
Die landwirtschaftlichen Betriebe wurden mittels Online-Fragebogen befragt. Da es sich bei der Landwirtschaftszählung um eine dezentrale Bundesstatistik handelt, arbeiten das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder bei der Erhebung eng zusammen. Bei der Landwirtschaftszählung handelt es sich um eine sehr umfangreiche Erhebung, weshalb diese nur alle zehn Jahre stattfindet. Dazwischen finden im Abstand von drei bis vier Jahren Agrarstrukturerhebungen statt.
Um die auskunftspflichtigen Betriebe zu entlasten, nutzen die Statistischen Ämter der Länder wenn möglich Verwaltungsdaten (zum Beispiel Daten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) für Daten aus dem Bereich der Bodennutzung, dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für die Tierbestandsdaten der Rinder oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung). Auch die Unternehmensgruppenzugehörigkeit der Erhebungseinheiten wird aus den in Statistischen Datenbanken vorhandenen Informationen abgeleitet, wodurch der Aufwand für die auskunftspflichtigen Betriebe verringert wird.