Landwirtschaftszählung 2020 Befragung

Die Landwirtschafts­zählung 2020 ist gemäß Agrarstatistik­gesetz mit einer gesetzlichen Auskunftspflicht verbunden. Auskunfts­pflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der landwirtschaftlichen Betriebe. Die landwirtschaftlichen Betriebe werden in einem Betriebs­register geführt und die entsprechenden Angaben regelmäßig aktualisiert. Aus dieser Datengrundlage erfolgt die Definition der Grund­gesamtheit und die Ziehung der Stichprobe.

Zur Entlastung von kleinen Betrieben werden im Rahmen der Landwirtschafts­zählung lediglich die landwirtschaftlichen Betriebe befragt, die mindestens eine der im Agrarstatistikgesetz aufgeführten Erfassungs­grenzen erreichen oder übersteigen. Zu landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Agrarstatistik­gesetzes zählen beispielsweise auch Wein- und Gartenbau­betriebe, gewerbliche Tierhalter oder Versuchsbetriebe, sobald diese mindestens eine Erfassungs­grenze erreichen oder übersteigen.

Die Erfassungs­grenzen wurden seit 2010 nicht angepasst, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu sichern und Analysen im Zeitvergleich erstellen zu können.

Erfassungsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe:

  • 5,0 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche
  • 0,5 ha Hopfen
  • 0,5 ha Tabak
  • 1,0 ha Dauerkulturfläche im Freiland
  • 0,5 ha Obstanbaufläche
  • 0,5 ha Rebfläche
  • 0,5 ha Baumschulfläche
  • 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland
  • 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland
  • 0,1 ha Kulturen unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen einschließlich Gewächshäuser
  • 0,1 ha Produktionsfläche für Speisepilze
  • 10 Rinder
  • 50 Schweine
  • 10 Zuchtsauen
  • 20 Schafe
  • 20 Ziegen
  • 1 000 Haltungsplätze für Geflügel

Die landwirtschaftlichen Betriebe wurden mittels Online-Fragebogen befragt. Da es sich bei der Landwirtschafts­zählung um eine dezentrale Bundesstatistik handelt, arbeiten das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder bei der Erhebung eng zusammen. Bei der Landwirtschafts­zählung handelt es sich um eine sehr umfangreiche Erhebung, weshalb diese nur alle zehn Jahre stattfindet. Dazwischen finden im Abstand von drei bis vier Jahren Agrarstrukturerhebungen statt.

Um die auskunfts­pflichtigen Betriebe zu entlasten, nutzen die Statistischen Ämter der Länder wenn möglich Verwaltungsdaten (zum Beispiel Daten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) für Daten aus dem Bereich der Bodennutzung, dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für die Tierbestandsdaten der Rinder oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Förder­maßnahmen zur ländlichen Entwicklung). Auch die Unternehmens­gruppen­zugehörigkeit der Erhebungs­einheiten wird aus den in Statistischen Datenbanken vorhandenen Informationen abgeleitet, wodurch der Aufwand für die auskunfts­pflichtigen Betriebe verringert wird.