In der Insolvenzstatistik werden zwei Deckungsquoten berechnet.
Erstens die Deckungsquote im engeren Sinne,
die zur Vereinfachung häufig nur Deckungsquote genannt wird. Sie wird als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages an den quotenberechtigten Forderungen berechnet.
Zweitens die Deckungsquote im weiteren Sinne.
Sie wird als Anteil der Summe aus den befriedigten Absonderungsrechten und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag an den Forderungen berechnet. Die Forderungen entsprechen der Summe aus befriedigten Absonderungsrechten und quotenberechtigten Forderungen. Nicht befriedigte Absonderungsrechte sind in den quotenberechtigen Forderungen enthalten.