Es existieren mehrere Typen von Insolvenzverfahren. Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischen Regel- und vereinfachten Insolvenzverfahren bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren. Darüber hinaus gibt es Sonderinsolvenzverfahren, zu denen beispielsweise Nachlassinsolvenzverfahren zählen.
Das Insolvenzverfahren unterteilt sich in zwei wesentliche Abschnitte, und zwar in das Eröffnungs- bzw. Antragsverfahren und in das eröffnete Verfahren. Das eröffnete Verfahren beginnt mit einem vom Gericht erlassenen Eröffnungsbeschluss. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, den Gläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen durch Verwertung des Schuldnervermögens zu ermöglichen. Beendet wird das typische eröffnete Insolvenzverfahren durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach dem Schlusstermin und der Schlussverteilung.
Es sind auch andere Arten der Beendigung eines eröffneten Insolvenzverfahrens möglich: Die Beendigung aufgrund Rechtsmittelbescheid, der Wegfall des Eröffnungsgrundes, die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger, Einstellung mangels Masse, Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Aufhebung aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans. Sofern der Schuldner eine natürliche Person ist, kann er Restschuldbefreiung beantragen. Diese ermöglicht verschuldeten Personen, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu sein.