Diese Verfahrensart kommt für Unternehmen in Betracht. Außerdem findet es Anwendung bei solchen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören u. a. auch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter einer OHG oder die Mehrheitsgesellschafterin bzw. der Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Darüber hinaus kommt das Regelinsolvenzverfahren auch bei ehemals selbstständig Tätigen zur Anwendung, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden oder bei denen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Vermögensverhältnisse gelten als nicht überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, mindestens 20 Gläubiger hat.