Gewerbemeldungen und Insolvenzen Sonstige Stilllegung

Vollständige Aufgabe einer Hauptniederlassung eines Einzel­unternehmens (Nicht-Kaufmann/-frau), das nicht im Handel­sregister eingetragen war und keine Arbeitnehmer beschäftigte. Die Aufgabe eines Gewerbes, das im Neben­erwerb betrieben wurde, gilt ebenfalls als sonstige Stilllegung.