Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kommt außer für Verbraucher auch für ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, zur Anwendung. Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren existieren im vereinfachten Insolvenzverfahren einige Besonderheiten: Beispielsweise entfällt der Berichtstermin, in dem die Gläubiger über den Erhalt und die Sanierung eines Unternehmens entscheiden. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Treuhänder bestellt. Die Regelungen über die Eigenverwaltung und den Insolvenzplan finden ebenfalls keine Anwendung. Darüber hinaus kann das Gericht bei überschaubaren Vermögensverhältnissen ein schriftliches Verfahren anordnen.