Gewerbemeldungen und Insolvenzen Erläuterungen zur Gewerbeanzeigenstatistik

Durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23.11.1994 wurde ab 1996 die Durchführung einer bundeseinheitlichen Gewerbeanzeigenstatistik angeordnet. Als Gewerbeanzeigen gelten alle Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen. Die Anzeigepflicht gilt für selbständige Betriebe wie auch für Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen. Aufgabe der Gewerbeanzeigenstatistik ist es, das Gewerbemeldegeschehen in seiner Gesamtheit darzustellen, und Informationen über Existenzgründungen und Stillegungen von Betrieben zu liefern. Der Nachweis des Gründungs- und Stillegungsgeschehens kann jedoch nur näherungsweise erfolgen, da die Gewerbeanzeigen primär wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Zwecken dienen. Eine Anmeldung wird erforderlich, wenn eine Tätigkeit neu begonnen wird oder eine Übernahme erfolgt, sei es durch Kauf oder Erbfolge, Gesellschaftereintritt, Wahl einer neuen Rechtsform oder Verlegung des Unternehmens in einen anderen Meldebezirk. Dementsprechend wird eine Abmeldung bei vollständiger oder teilweiser Aufgabe eines Betriebes erforderlich sowie bei dessen Verkauf, bei Austritt eines Gesellschafters, bei Änderung der Rechtsform sowie bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk. Eine Ummeldung ist zu erstatten, wenn ein Umzug innerhalb eines Meldebezirkes erfolgt oder sich der Gegenstand des Gewerbes ändert. Ab dem Jahr 2006 werden Gewerbeummeldungen nicht mehr statistisch ausgewertet.

Was beschreibt die Gewerbeanzeigenstatistik?

Die Gewerbeanzeigenstatistik liefert seit 1996 monatlich Informationen über die Zahl der Gewerbean- und -abmeldungen nach Wirtschaftsbereichen, Rechtsformen, Zahl der tätigen Personen und Bundesländern. Außerdem werden Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Gewerbetreibenden ermittelt. Die An- und Abmeldungen werden danach unterschieden, welche Gründe maßgeblich waren. Gründe für eine Anmeldung können die Neugründung eines Betriebes, dessen Zuzug aus einem anderen Meldebezirk, eine Verschmelzung oder Abspaltung, der Wechsel der Rechtsform, Gesellschaftereintritte oder die Übernahme des Betriebes sein. Gründe für eine Abmeldung sind die Aufgabe des Betriebes, dessen Fortzug in einen anderen Bezirk, die Aufgabe im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Spaltung, Gesellschafteraustritte, Wechsel der Rechtsform sowie die Übergabe des Betriebes an Nachfolger.

Die Gewerbeanzeigenstatistik informiert zum einen über das Meldegeschehen in seiner Gesamtheit. Außerdem bildet sie Existenzgründungen und Stilllegungen von Unternehmen und Betrieben statistisch ab. Rechtliche Basis für die Gewerbemeldungen und die Gewerbeanzeigenstatistik ist die Gewerbeordnung (GewO).

In der vierteljährlich erscheinenden Pressemitteilung zur Gewerbeanzeigenstatistik werden unter anderem Neugründungen von Betrieben nachgewiesen, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Dabei handelt es sich um Gründungen von Betrieben (Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen, unselbstständige Zweigstellen) durch juristische Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaften) oder natürliche Personen. Bei einer natürlichen Person, die eine Hauptniederlassung anmeldet, ist Voraussetzung, dass sie entweder in das Handelsregister eingetragen ist oder aber eine Handwerkskarte besitzt oder mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Analog erfolgt der Nachweis auch für Betriebsaufgaben.

Wie wird die Gewerbeanzeigenstatistik durchgeführt?

Die Gewerbeordnung regelt die Anzeigepflicht für das sogenannte "stehende Gewerbe". Dieser Pflicht ist mit drei verschiedenen Meldeformularen bei den zuständigen Behörden nachzukommen und zwar für die Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung. Kopien der An- und Abmeldungen in elektronischer Form oder als Formular werden von den Statistischen Landesämtern ausgewertet. Das Statistische Bundesamt fügt die Länderergebnisse zum Bundesergebnis zusammen.

Wie genau sind die Ergebnisse?

Die Gewerbeordnung bestimmt, dass Beginn und Beendigung eines Gewerbes sowie sonstige Änderungen in der Gewerbeausübung den zuständigen Behörden anzuzeigen sind. Mit Ausnahme der Gewerbeummeldungen werden sämtliche Meldungen von den Statistischen Landesämtern ausgewertet. Nicht der Gewerbeordnung unterliegen – und sind daher auch nicht in die Statistik einbezogen – die Freien Berufe, die Urproduktion wie Land- und Forstwirtschaft oder Bergbau sowie die Versicherungen. Die Gründe für die Erstattung der Anzeigen sind zwar detailliert anzugeben; jedoch lässt sich statistisch nicht weiter verfolgen, ob es sich nicht nur um bloße Absichtserklärungen handelt. Zudem kann die wirtschaftliche Substanz der meldenden Betriebe nur näherungsweise ermittelt werden.