Es werden nach § 8 (1) SGB IV zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen im Bereich der Beschäftigungsstatistik unterschieden:
Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überschreitet. Diese Beschäftigung kann ausschließlich oder als Nebenjob zu einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden.
Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 (1) Nr.2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Kalenderjahr nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage überschreitet.