Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt, wenn der Betriebsleiter die Qualifikationsanforderungen der Handwerksordnung (HwO) erfüllt. In der Regel ist dies der Fall, wenn eine Meisterqualifikation oder ein gleichwertiger beruflicher Fortbildungs- oder Hochschulabschluss vorliegt (§§ 7 ff HwO).
Die 41 zulassungspflichten Gewerbe sind in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt.