Die Wanderungen ergeben sich aus der Gesamtheit der Wanderungsfälle, d.h. der Zu- oder Fortzüge über die Gemeindegrenzen (innerhalb und über die Grenzen Deutschlands).
Als Wanderungsfall im vorstehenden Sinne gilt also jedes Beziehen einer Wohnung als alleinige oder Hauptwohnung und jeder Auszug aus einer alleinigen oder Hauptwohnung (Wohnungswechsel). Auch die Umwandlung eines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz gilt als Wanderungsfall (Änderung des Wohnungsstatus). Unberücksichtigt bleiben die Umzüge innerhalb der Gemeinden (Ortsumzüge).