- Bildung
- Demografie und Sozioökonomie
- Erwerbstätigkeit
- Haushalt und Familien / Lebensformen
- Migration
- Einkommen und Lebensbedingungen
- Wohnen
- Internetnutzung
- Krankenversicherung
Bildung
Abschluss der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR:) Abschlusszeugnis der 8., 9. oder 10. Klasse der allgemeinbildenden Oberschule in der DDR. Das vorzeitige Beenden der Polytechnischen Oberschule der DDR mit Abschluss der 8. oder 9. Klasse war auf Antrag der Eltern und mit Zustimmung der Schule möglich. Der Schulabschluss der Polytechnischen Oberschule der DDR mit Abschluss der 10. Klasse wurde nach erfolgreichem Absolvieren der 10. Klasse erreicht. Zum Ende der 10. Klasse erfolgte der Schulabschluss mit Abschlussprüfung, der zur Aufnahme einer Lehre und zum Fachschulstudium berechtigte.
Personen, die zwar eine Schule besucht und dabei einen Abschluss nach höchstens 7 Jahren Schulbesuch erreicht haben, geben an, einen allgemeinen Schulabschluss zu haben. Dieser Abschluss entspricht aber nicht dem deutschen Hauptschulabschluss bzw. dem früheren Volksschulabschluss.
Anlernausbildung: Anlernausbildung ist die Qualifizierung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung, häufig durch Unterweisung am Arbeitsplatz oder Einarbeitung, ohne dass eine umfassende berufliche Ausbildung (Berufsabschluss) erforderlich ist. Die Anlernausbildung wurde durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) von 1969 abgeschafft. Daher können in Deutschland nur Personen, die 1953 oder früher geboren sind, bis 1969 eine Anlernausbildung absolviert haben. Für Personen, die ihren beruflichen Bildungsabschluss im Ausland erworben haben, gilt diese Einschränkung nicht.
Bachelor: Der Bachelor ist an Hochschulen der erste akademische Grad, der nach Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums vergeben wird. Er hat den Stellenwert eines akademischen Abschlusses, der die Studierenden nach einer Regelstudienzeit von sechs bis acht Semestern für den Arbeitsmarkt qualifiziert.
Der Bachelor Professional wurde 2020 im Zuge der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) als nicht akademischer tertiärer Bildungsabschluss eingeführt. Diese Abschlüsse werden von den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern vergeben. Sie zeigen die Gleichwertigkeit der höherqualifizierenden Berufsbildung mit den akademischen Graden, hier auf Ebene eines (akademischen) Bachelor oder Diplom (FH)-Abschlusses sowie die Praxisnähe dieser Qualifikationen. Diese Abschlussbezeichnung darf nicht nur von neuen Absolventen getragen werden, auch dürfen Absolventen, welche zum Beispiel ihre Meisterprüfung vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossen haben, diese Bezeichnung führen. Der Bachelor Professional steht für die zweite Stufe der höher-qualifizierenden Berufsbildung zwischen dem geprüften Berufsspezialisten und dem Master Professional.
Berufliches Praktikum: Als berufliches Praktikum gilt eine mindestens einjährige praktische Ausbildung im Betrieb (zum Beispiel technisches Praktikum).
Absolventen/Absolventinnen einer Berufsakademie schließen ihr Studium mit der staatlichen Abschlussbezeichnung "Diplom (BA)" oder bei akkreditierten Studiengängen mit der staatlichen Abschlussbezeichnung "Bachelor" ab.
Berufsfachschulabschluss (Berufsqualifizierender Abschluss an einer Berufsfachschule, Kollegschule): Der berufsqualifizierende Abschluss an einer Berufsfachschule, Kollegschule wird erworben durch das Abschlusszeugnis einer Berufsfachschule für Berufe, für die nur eine schulische Berufsausbildung möglich ist, zum Beispiel Höhere Handelsschule. Auch gibt es an Berufsfachschulen berufsqualifizierende Abschlüsse in Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HWO). Hier findet die Ausbildung dann überwiegend an der Schule statt. In Nordrhein-Westfalen waren berufsqualifizierende Abschlüsse auch an Kollegschulen möglich.
Berufsqualifizierende Abschlüsse umfassen
- den Abschluss einer Berufsausbildung im dualen System in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
- einen Nachweis einer Berufsausbildung an einer staatlich anerkannten Fach- oder Berufsfachschule,
- eine abgeschlossene Ausbildung im einfachen, mittleren oder gehobenen Dienst in der öffentlichen Verwaltung oder
- einer nach Artikel 37 Absatz 1 oder 3 des Einigungsvertrages gleichzustellenden Berufsausbildung.
Über diese Ausbildungsabschlüsse hinausgehende Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung wie bspw. geprüfter Berufsspezialist/geprüfte Berufsspezialistin, Bachelor Professional, Master Professional, die Meister-/Technikerausbildung, Abschlüsse an Berufs- oder Fachakademien oder Hochschulabschlüsse/akademische Grade werden in der Statistik ebenfalls als berufsqualifizierende Abschlüsse betrachtet.
Mit einem beruflichen Praktikum oder dem Berufsvorbereitungsjahr wird kein berufsqualifizierender Abschluss erworben. Ebenso wird aktuell mit einer Anlernausbildung kein berufsqualifizierender Abschluss mehr erworben. Bis zur Einsetzung des Berufsbildungsgesetzes von 1969 gab es aber einen entsprechenden Arbeitsmarkt, der solche beruflichen Abschlüsse anerkannte. Im Mikrozensus wurden bis 2016 die Anlernausbildung und das berufliche Praktikum in einer Kategorie erhoben. Ab den Publikationen mit den Ergebnissen des Mikrozensus 2017 werden die Personen mit einer "Anlernausbildung oder einem beruflichen Praktikum" in Abhängigkeit ihres Geburtsjahres unterschiedlichen Kategorien zugeordnet. Personen mit einer Anlernausbildung oder beruflichem Praktikum, die 1953 oder früher geboren wurden, werden der Kategorie "Lehrausbildung" zugeordnet und verfügen somit über einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss, wohingegen Personen, die 1954 oder später geboren wurden weiterhin der Kategorie "Anlernausbildung oder berufliches Praktikum" zugeordnet werden und somit über keinen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen.
Berufsvorbereitungsjahr: Das Berufsvorbereitungsjahr bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag auf eine berufliche Ausbildung vor.
An den Ausbildungsstätten/Schulen für Erzieherinnen und Erzieher findet die Ausbildung für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner statt.
Der Abschluss einer Fachakademie kann nur in Bayern erworben werden.
Einen Fachhochschulabschluss (auch Ingenieurschulabschluss) haben Personen, die das Studium an Fachhochschulen abgeschlossen haben. Weiterhin sind hier auch die früheren Ausbildungsgänge an höheren Fachschulen für Sozialwesen, Sozialpädagogik, Wirtschaft usw. und an Polytechniken sowie früheren Ingenieurschulen nachgewiesen.
Fachhochschulreife: Sie kann durch Abschluss an einer beruflichen Schule (zum Beispiel Fachschule, berufliches Gymnasium, Berufsfachschule), aber auch mit erfolgreichem ersten Jahr der Qualifizierungsphase der gymnasialen Oberstufe in Verbindung mit einem, in der Regel einjährigen, gelenkten beruflichem Praktikum erworben werden. Die Praktikumsbestimmungen sind nicht bundeseinheitlich geregelt und variieren zwischen den Bundesländern. Sofern für diese Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe nur der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wurde, ohne dass diese das Praktikum absolviert haben, werden diese Personen beim mittleren Abschluss nachgewiesen.
Fachschulabschluss in der ehemaligen DDR: Diesen Abschluss haben Personen erworben, die dort eine Fach- und Ingenieurschule, zum Beispiel für Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer, Ökonomen bzw. Ökonominnen, Bibliothekarinnen und Bibliothekare oder in den Bereichen Werbung und Gestaltung abgeschlossen haben.
Der geprüfte Berufsspezialist, die geprüfte Berufsspezialistin wurde 2020 im Zuge der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) als nicht akademischer tertiärer Bildungsabschluss eingeführt. Diese Abschlüsse werden von den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern vergeben. Es handelt sich hierbei um die erste berufliche Fortbildungsstufe.
Haupt-(Volks-)schulabschluss: Dieser Abschluss kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht von derzeit 9 bis 10 Schuljahren an Haupt-(Volks- )-schulen, Förderschulen, Freien Waldorfschulen, Realschulen, Schulen mit integrierten Klassen für Haupt- und Realschüler, Schularten mit mehreren Bildungsgängen (5. bis 9. bzw. 10. Klassenstufe), integrierten Gesamtschulen und Gymnasien sowie nachträglich auch an beruflichen Schulen sowie an Abendhauptschulen erworben werden. Inzwischen spricht man hier vom ersten Schulabschluss.
Hochschulabschluss (wissenschaftliche Hochschule, auch Kunsthochschule): Dieser Abschluss bezieht sich auf Personen, die das Studium an Universitäten, Gesamthochschulen, Fernuniversitäten, technischen, pädagogischen oder theologischen Hochschulen und Kunst- und Musikhochschulen abgeschlossen haben.
Hochschulreife: Die allgemeine Hochschulreife kann an einer allgemeinbildenden Schule mit Abschluss eines Gymnasiums, dem Gymnasialzweig einer integrierten Gesamtschule oder konnte an der erweiterten Oberschule in der ehemaligen DDR erworben werden. Die fachgebundene Hochschulreife wird an einer entsprechenden beruflichen Schule erreicht (unter anderem berufliches Gymnasium, Berufsfachschule; Fachakademie).
ISCED (International Standard Classification of Education): In der Gliederung nach ISCED 2011 (ISCED A) wird der höchste erreichte Bildungsstand kombiniert aus den Merkmalen allgemeiner Schulabschluss und beruflicher Bildungsabschluss/Hochschulabschluss nachgewiesen. Die Zuordnung der nationalen Bildungsabschlüsse des Mikrozensus zur ISCED 2011 erfolgt nach nachfolgender Systematik:
| ISCED-Stufe | Bildungsabschlüsse |
|---|---|
| 1: Zuordnung der Abschlüsse von berufsvorbereitenden Bildungsgängen zu allgemeinbildend (ISCED 244) nach den Vorgaben der ISCED. 2: Zuordnung der vollqualifizierenden beruflichen Programme nach Erwerb einer Studienberechtigung oder mit zusätzlichem Erwerb einer Studienberechtigung zu ISCED 454 nach Definition von Eurostat. 3: Zuordnung erfolgt über die Dauer der Vorbereitungskurse in der jeweiligen (Haupt-) Fachrichtung der Meisterausbildung. | |
| niedrig | |
| Primärbereich ISCED 1 - Allgemeinbildend | 1 Ohne allgemeinen Schulabschluss und ohne beruflichen Abschluss 2 Abschluss nach höchstens 7 Jahren Schulbesuch und ohne beruflichen Abschluss 3 Förderschulabschluss und ohne beruflichen Abschluss |
| Sekundarbereich I ISCED 2 - Allgemeinbildend ISCED 24 | 1 Hauptschulabschluss/Mittlerer Abschluss/Abschluss der Polytechnischen Oberschule der DDR (POS) und ohne beruflichen Abschluss 2 Hauptschulabschluss/Mittlerer Abschluss/POS und Anlernausbildung, Berufliches Praktikum 3 Hauptschulabschluss/Mittlerer Abschluss/POS und Berufsvorbereitungsjahr 4 Schüler/-innen der gymnasialen Oberstufe an allgemeinbildenden Schulen 5 Anlernausbildung, Berufliches Praktikum und ohne Hauptschulabschluss 6 Berufsvorbereitungsjahr und ohne Hauptschulabschluss |
| - Beruflich ISCED 25 | ...1 |
| mittel | |
| Sekundarbereich II ISCED 3 - Allgemeinbildend ISCED 34 | 1 Fachhochschulreife/Hochschulreife und ohne beruflichen Abschluss |
| - Beruflich ISCED 35 | 1 Abschluss einer Lehrausbildung - Erstausbildung 2 Berufsqualifizierender Abschluss an Berufsfachschulen/Kollegschulen 3 Abschluss eines kurzen Bildungsgangs an einer Ausbildungsstätte/Schule für Gesundheits- und Sozialberufe 4 Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst in der öffentlichen Verwaltung |
| Postsekundarer nichttertiärer Bereich ISCED 4 - Allgemeinbildend ISCED 44 | ...2 |
| - Beruflich ISCED 45 | 1 Fachhochschulreife/Hochschulreife und Abschluss einer Lehrausbildung2 2 Fachhochschulreife/Hochschulreife und berufsqualifizierender Abschluss an Berufsfachschulen/Kollegschulen2 3 Fachhochschulreife/Hochschulreife und Abschluss eines 2- oder 3-jährigen Bildungsganges an einer Ausbildungsstätte/Schule für Gesundheitsund Sozialberufe2 4 Fachhochschulreife/Hochschulreife und Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst in der öffentlichen Verwaltung2 5 Fachhochschulreife/Hochschulreife und kurzer Bildungsgang an einer Ausbildungsstätte/Schule für Gesundheitsund Sozialberufe2 6 Abschluss eines 2- oder 3- jährigen Bildungsganges an einer Ausbildungsstätte/Schule für Gesundheitsund Sozialberufe und ohne Fachhochschulreife/Hochschulreife |
| hoch | |
| Kurzes teritäres Bildungsprogramm ISCED 5 - Akademisch ISCED 54 | ... |
| - Berufsorientiert ISCED 55 | 1 Meisterausbildung (nur sehr kurze Vorbereitungskurse, bis unter 880 Std.)3 2 Geprüfter Berufsspezialist/geprüfte Berufsspezialistin |
| Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm ISCED 6 - Akademisch ISCED 64 | 1 Bachelorabschluss an • Universitäten (wissenschaftliche Hochschulen, auch: Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Theologischen Hochschulen) • Fachhochschulen (auch Ingenieurschulen, Hochschulen (FH) für angewandte Wissenschaften) • Duale Hochschulen Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Thüringen • Verwaltungsfachhochschulen • Berufsakademien 2 Fachhochschulabschluss, Diplom (FH) auch Ingenieurschulabschluss 3 Diplom (FH) einer Verwaltungsfachhochschule 4 Diplom einer Berufsakademie |
| - Berufsorientiert ISCED 65 | 1 Bachelor Professional 2 Abschluss einer Meisterausbildung (längere Vorbereitungskurse ab 880 Stunden3 3 Abschluss einer Technikerausbildung oder gleichwertiger Fachschulabschluss (zum Beispiel Betriebswirtin/Betriebswirt, Fachwirtin/Fachwirt 4 Abschluss an einer Ausbildungsstätte/Schule für Erzieherinnen/Erzieher 5 Abschluss an einer Fachschule der DDR 6 Abschluss an einer Fachakademie (nur in Bayern) |
| Master- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm ISCED 7 - Akademisch ISCED 74 | 1 Masterabschluss an Universitäten (wissenschaftlichen Hochschulen, auch: Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Theologischen Hochschulen) • Fachhochschulen (auch Ingenieurschulen, Hochschulen (FH) für angewandte Wissenschaften) • Duale Hochschulen Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Thüringen • Verwaltungsfachhochschulen 2 Hochschulabschluss (Diplom (Universität) und entsprechende Abschlussprüfungen, Staatsprüfung, Lehramtsprüfung) |
| - Berufsorientiert ISCED 75 | Master Professional |
| Weiterführende Forschungsprogramme ISCED 8 - Akademisch ISCED 84 | Promotion |
Lehre/Berufsausbildung im dualen System: Eine Berufsausbildung im dualen System kann nach mindestens zwei Jahren Dauer erfolgreich abgeschlossen werden. Die Ausbildung findet dabei gleichzeitig in den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen statt.
Master: Der Master wird nach einem zwei- bis viersemestrigen Vollzeitstudium oder berufsbegleitendem Studium verliehen. Studienvoraussetzung ist ein Bachelor oder ein Abschluss in einem traditionellen, einstufigen akademischen Studiengang (Magister, Diplom, Erstes Staatsexamen in Rechtswissenschaften oder Lehramtsstudium, Abschluss in Medizin). Ein Mastergrad entspricht dem Diplom, Magister oder Staatsexamen und eröffnet die Möglichkeit zur Promotion.
Der Master Professional wurde 2020 im Zuge der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) als nicht akademischer tertiärer Bildungsabschluss eingeführt. Diese Abschlüsse werden von den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern vergeben. Sie zeigen die Gleichwertigkeit der höherqualifizierenden Berufsbildung mit den akademischen Graden, hier auf Ebene eines (akademischen) Master oder universitären Diplom-Abschlusses sowie die Praxisnähe dieser Qualifikationen. Diese Abschlussbezeichnung darf nicht nur von neuen Absolventen getragen werden, auch dürfen Absolventen, welche ihren Abschluss vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossen haben, diese Bezeichnung
führen. Der Master Professional steht für die dritte Stufe der höherqualifizierenden Berufsbildung aufbauend auf dem Bachelor Professional.
Bei der Meisterausbildung handelt es sich um eine sogenannte Aufstiegsfortbildung, die in der Regel auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufbaut und zu einem öffentlich-rechtlich anerkannten Abschluss (Meister) führt (wie zum Beispiel Handwerksmeisterin/Handwerksmeister, Industriemeisterin/Industriemeister Fachmeisterin/Fachmeister, Landwirtschaftsmeisterin/Landwirtschaftsmeister, Hauswirtschaftsmeisterin/Hauswirtschaftsmeister). Abhängig von der Dauer der Vorbereitungskurse in der jeweiligen (Haupt-) Fachrichtung der Meisterausbildung erfolgt die Zuordnung in den ISCED-Leveln 550 beziehungsweise 650.
Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss, Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss): Ein mittlerer Abschluss ist das Abschlusszeugnis unter anderem einer Realschule (oder Mittelschule), eines Realschulzweiges an Gesamtschulen oder einer Abendrealschule. Als gleichwertig gilt das Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines Gymnasiums oder das Abschlusszeugnis einer Berufsaufbau- oder Berufsfachschule.
Promotion: Die Promotion oder Doktorprüfung setzt in der Regel eine andere erste akademische Abschlussprüfung voraus, kann aber auch in einigen Fällen der erste Abschluss sein. Dies gilt insbesondere für musikalische oder künstlerische Bildungsgänge.
Schulen für Gesundheits- und Sozialberufe: Der Abschluss einer einjährigen Schule für Gesundheits- und Sozialberufe qualifiziert zu medizinischen Hilfsberufen wie Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer oder Rettungsassistentin/Rettungsassistent. Der Abschluss einer zwei- oder dreijährigen Schule für Gesundheits- und Sozialberufe befähigt zum Beispiel zu Berufen wie Medizinisch-Technischer Assistent/Medizinische-Technische Assistenin oder Krankenpflegerin/Krankenpfleger.
Die Kategorie Technikerausbildung oder gleichwertiger Fachschulabschluss umfasst überwiegend berufliche Fortbildungen nach einer ersten Berufsausbildung. Es werden vor allem Abschlüsse als Betriebswirtin/Betriebswirt, geprüfter Fachwirt/geprüfte Fachwirtin, geprüfter Fachkaufmann/geprüfte Fachkauffrau und Techniker-Technikerin erworben.
Verwaltungsfachhochschule: Den Abschluss einer Verwaltungsfachhochschule haben Personen, die eine verwaltungsinterne Fachhochschule für den gehobenen nichttechnischen Dienst abgeschlossen haben.
Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst in der öffentlichen Verwaltung: Beim Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst in der öffentlichen Verwaltung handelt es sich um die Beamtenausbildung, überwiegend in den Bereichen Verwaltung, Polizei, Finanzverwaltung und Justizverwaltung. Der Abschluss erfolgt nach zweijähriger Ausbildung
Demografie und Sozioökonomie
Altersgruppen: Die Darstellung von Ergebnissen nach Altersgruppen erfolgt nach der sogenannten Altersjahrmethode. Das bedeutet, die Angaben beziehen sich auf das Alter in der Berichtswoche. Die Berichtswoche ist eine vorab festgelegte Kalenderwoche, auf die sich einige der Fragen beim Mikrozensus beziehen. Da im Mikrozensus aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht das exakte Geburtsdatum erfasst wird, wird das Alter der befragten Person aus den Angaben zum Geburtsmonat und -jahr im Verhältnis zum Berichtsmonat und -jahr berechnet. Liegt der Geburtsmonat vor dem Berichtsmonat, entspricht das Alter der Differenz von Berichtsjahr und Geburtsjahr. Liegt der Geburtsmonat nach dem Berichtsmonat, wird die Differenz aus Berichtsjahr und Geburtsjahr um den Wert 1 verringert. Liegt der Geburtsmonat genau im Berichtsmonat, wird – soweit vorhanden – zusätzlich die Angabe aus der freiwilligen Frage „Liegt Ihr Geburtstag vor dem letzten Tag der Berichtswoche?“ zur Altersberechnung herangezogen. Wenn diese Angabe fehlt (z. B. aufgrund fehlender Auskunftspflicht), wird standardmäßig das niedrigere Alter berechnet.
Durchschnittliche Kinderzahl je Mutter: Die von Müttern eines Jahrgangs im Laufe des Lebens geborenen Kinder bezogen auf alle Mütter dieses Jahrgangs. Die durchschnittliche Kinderzahl je Mutter kann sich auch auf eine bestimmte Frauengruppe mit gleichen soziodemografischen Merkmalen beziehen (z. B. ostdeutsche Frauen der 1960er Geburtsjahrgänge mit akademischem Bildungsabschluss).
Einkommenspersonen: Als Einkommenspersonen werden alle Personen mit einem individuellen Nettoeinkommen gezählt.
Familienstand: Es wird unterschieden zwischen ledig, verheiratet zusammenlebend (Ehepaare), verheiratet getrennt lebend, geschieden und verwitwet. Personen, deren Ehepartner/-in vermisst wird, gelten als verheiratet und Personen, deren Ehepartner/-in für tot erklärt worden ist, als verwitwet. Verheiratet getrennt Lebende sind solche Personen, deren Ehepartner/-in sich zum Berichtszeitpunkt zeitweilig oder dauernd nicht im befragten Haushalt aufgehalten und für den der/die befragte Ehepartner/-in keine Auskünfte erteilt hat. Soweit nichts Anderes gekennzeichnet, werden den verheiratet Zusammenlebenden die eingetragenen Lebenspartnerschaften zusammenlebend, den verheiratet getrennt Lebenden die eingetragenen Lebenspartnerschaften getrennt lebend, den Geschiedenen die eingetragenen Lebenspartnerschaften aufgehoben und den
Verwitweten die eingetragenen Lebenspartner/-innen deren Partner/-in verstorben ist, zugeordnet.
Geborene Kinder: Zur Geburt von Kindern werden im Mikrozensus alle vier Jahre zwei Fragen ohne Auskunftspflicht gestellt. Die Fragen „Haben Sie Kinder geboren? Wie viele Kinder haben Sie insgesamt geboren?“ richten sich an Frauen (entsprechend der Angabe im Fragebogen) im Alter von 15 bis 75 Jahren. Auf Basis dieser Informationen ist eine Unterscheidung zwischen Müttern und Frauen ohne eigene Kinder unabhängig von der aktuellen Zusammensetzung des Haushalts möglich.
Grad der Verstädterung: Der Grad der Verstädterung ist ein Kriterium zur Cha-rakterisierung eines Gebiets. Auf der Grundlage des Anteils der lokalen Bevölkerung in tädtischen Ballungsgebieten und städtischen Zentren werden so genannte Lokale Verwaltungseinheiten in die drei Gebietstypen Städte (dicht besiedelte Gebiete); Kleinere Städte und Vororte (Gebiete mit mittlerer Bevöl-kerungsdichte) und Ländliche Gebiete (dünn besiedelte Gebiete), eingeteilt.
Kinderlosenquote: Der Anteil der Frauen ohne Kind an allen Frauen des entsprechenden Jahrgangs. Für Frauenjahrgänge, die ihre fertile Phase ganz oder beinahe abgeschlossen haben, misst die Quote die sogenannte endgültige Kinderlosigkeit. Für die Jahrgänge in der fertilen Phase ist die Kinderlosenquote temporär und zeigt, wie groß der Anteil der Frauen ist, die bis zum in der Berichtswoche erreichten Alter (noch) kinderlos waren. Die Kinderlosenquote kann sich auch auf eine bestimmte Frauengruppe
mit gleichen soziodemografischen Merkmalen beziehen (z. B. ostdeutsche Frauen der 1960er Geburtsjahrgänge mit akademischem Bildungsabschluss).
Gemeindegrößenklassen: Die Gliederung der Ergebnisse nach Gemeindegrößenklassen richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden am 30.06. des Erhebungsjahres.
Geschlecht: Beim Mikrozensus können die Befragten beim Merkmal „Geschlecht“ zwischen den Ausprägungen „männlich“, „weiblich“, „divers“ und „ohne Angabe nach Geburtenregister“ auswählen. Von einer Veröffentlichung der Personen mit Geschlechtsangabe „divers“ und „ohne Angabe nach Geburtenregister“ wird im Mikrozensus abgesehen, da ein Vergleich mit den Ergebnissen des Zensus 2022 zeigt, dass die Qualität der entsprechenden Angaben zu den Ausprägungen „divers“ und „ohne Angabe
nach Geburtenregister“ nicht ausreicht. Eine Veröffentlichung wäre darüber hinaus wegen der sehr geringen Besetzungszahlen dieser Ausprägungen nicht möglich. Personen mit den Geschlechtsangaben „divers“ und „ohne Angabe nach Geburtenregister“ werden zufällig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Persönliches Nettoeinkommen: Das persönliche Nettoeinkommen wird durch eine Selbsteinstufung der Befragten in vorgegebene Einkommensgruppen ermittelt. Zum Nettoeinkommen (Summe aller Einkunftsarten ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) des letzten Monats zählen zum Beispiel: Erwerbseinkommen, Unternehmereinkommen, Rente, Pensionen, öffentliche Unterstützungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Wohngeld.
Zentralität ist in der amtlichen Statistik einer der nichtadministrativen Gebietsgliederungen bzw. siedlungsstrukturellen Gebietstypisierungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Diese dienen der vergleichenden Beobachtung räumlicher Entwicklungsprozesse und der Beschreibung sozialer, ökonomischer und ökologischer Gegebenheiten auf Grundlage der räumlichen Differenzierung der Bevölkerung. Als wesentliches Element der Siedlungsstruktur nehmen zentrale Orte des BBSR, d. h. Gemeinden mit zentralörtlichen Einrichtungen (Infrastrukturen), als Versorgungskerne über ihren eigenen Bedarf hinaus Aufgaben für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches wahr. Als Versorgungsorte von Ober-, Mittel- und Nahbereichen kommt den zentralen Orten auch eine erhebliche Bedeutung für Raumordnung und Landesplan zu. Sie sind daher ein wichtiger Bestandteil aller Raumordnungsprogramme und -pläne z. T. mit abweichenden Begriffen und Begriffsinhalten. Während die Unter- und Grundzentren die Aufgabe der „Grundversorgung“ erfüllen, dienen die Mittelzentren darüber hinaus der Deckung des „gehobenen Bedarfs“. Die Oberzentren dienen der Deckung des „spezialisierten höheren Bedarfs“.
Erwerbstätigkeit
Abhängig Beschäftigte: Personen, die ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis ausüben und hierfür eine Vergütung erhalten. Hierzu zählen auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind (zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit).
Angestellte und Arbeiter/-innen: Gehalts- bzw. Lohnempfänger/-innen, Beschäftigte mit kleinem Job neben Schule, Studium oder Ruhestand, Personen in Freiwilligendiensten, Heimarbeiter/-innen und Hausgehilfen. Aufgrund der Angleichung und Aufhebung arbeits-, sozial- und tarifrechtlicher Unterschiede wurde die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeiter/-innen in der Ergebnisdarstellung des Mikrozensus ab 2024 aufgehoben.
Arbeitsstunden: Im Mikrozensus wird die normalerweise geleistete Arbeitszeit pro Woche und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichtswoche erhoben. Zur normalerweise geleisteten Arbeitszeit pro Woche zählen auch regelmäßige Mehrstunden und Bereitschaftszeiten, gelegentliche oder einmalige Abweichungen werden jedoch nicht berücksichtigt (z. B. Urlaub, Krankheit, gelegentlich geleistete Überstunden). Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichtswoche kann von der normalerweise geleisteten Arbeitszeit abweichen, z. B. wegen Überstunden, Urlaubs- und Feiertagen, Krankheit oder Ähnlichem. Zur tatsächlichen Arbeitszeit gehören auch Weiter- und Fortbildungen, Bereitschaftszeiten oder Arbeiten von zu Hause, sofern sie Bestandteil der Erwerbstätigkeit sind (z. B. bei Lehrkräften). Ergebnisse zur normalerweise oder tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten beziehen sich nur auf die einzige bzw. Haupterwerbstätigkeit.
Atypische Beschäftigung umfasst in abhängiger Beschäftigung vier Erwerbsformen: Teilzeitbeschäftigungen mit bis zu 20 Arbeitsstunden pro Woche, geringfügige Beschäftigungen, befristete Beschäftigungen sowie Zeitarbeitsverhältnisse. Sie grenzt sich vom Normalarbeitsverhältnis, einer unbefristet mit mindestens 21 Wochenstunden ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ab, die nicht über eine Zeitarbeitsfirma vermittelt wurde. Atypische Beschäftigung ist nicht mit prekärer Beschäftigung gleichzusetzen.
Auszubildende: Personen in anerkannten Ausbildungsberufen mit Ausbildungsvergütung. Im Mikrozensus zählen ferner Volontäre/Volontärinnen, Trainees und Personen im bezahlten Praktikum dazu.
Beamte/-innen: Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (einschl. der Beamtenanwärter/-innen und der Beamten und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst), Richter/-innen sowie Soldaten und Soldatinnen. Ferner zählen im Mikrozensus auch Personen im freiwilligen Wehrdienst, Pfarrer/-innen, Priester, kirchliche Würdenträger sowie Beamte und Beamtinnen in den Sicherheitsdiensten dazu.
Beruf: Im Mikrozensus erfolgt die Zuordnung des ausgeübten Berufs seit 2012 nach der Klassifikation der Berufe (KldB), Ausgabe 2010, deren Fassung 2020 überarbeitet wurde. Sie dient dazu, die Vielfalt der Berufe durch systematische Gruppierung von Einzelberufen abzubilden. Sie ist mit der internationalen Berufsklassifikation (International Standard Classification of Occupations: ISCO-08) kompatibel. Die KldB 2010 ermöglicht eine systematische Zuordnung nach Berufsbereichen, Berufshauptgruppen, Berufsgruppen, Berufsuntergruppen und Berufsgattungen.
Beteiligung am Erwerbsleben (Erwerbskonzept): Nach dem Labour-ForceKonzept der Internationalen Arbeitsorgansation (ILO) gliedert sich die Bevölkerung nach ihrer Beteiligung am Erwerbsleben in Erwerbspersonen und Nichterwerbspersonen.
Betriebsgröße: Sie bemisst sich nach der Zahl der im Betrieb arbeitenden Personen. Zu ihnen zählen auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, tätige Firmeninhaber/-innen und unbezahlt mithelfende Familienangehörige. Bei bis zu zehn tätigen Personen ist die genaue Anzahl anzugeben. Im Weiteren gelten die folgenden Größenklassen: 11 bis 19, 20 bis 49, 50 bis 249, 250 bis 499 und 500 und mehr Personen.
Erwerbslose sind Personen ohne Erwerbstätigkeit, die sich in den letzten vier Wochen aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht haben und sofort, d. h. innerhalb von zwei Wochen, für die Aufnahme einer Tätigkeit zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei einer Arbeitsagentur als Arbeitslose gemeldet sind.
Die Unterschiede zwischen den Erwerbslosen und den Arbeitslosen der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind erheblich. Einerseits können nicht bei den Arbeitsagenturen registrierte Arbeitsuchende erwerbslos sein. Andererseits zählen Arbeitslose, die eine geringfügige Tätigkeit ausüben, nach ILO-Definition nicht als Erwerbslose, sondern als Erwerbstätige.
Erwerbslosenquote: Prozentualer Anteil der Erwerbslosen an den Erwerbspersonen.
Erwerbspersonen: Summe aus Erwerbstätigen und Erwerbslosen.
Erwerbsquote: Prozentualer Anteil der Erwerbspersonen an der Bevölkerung. In vielen Fällen erfolgt der Ausweis von Erwerbsquoten für Personen im erwerbsfähigen Alter von 15 bis 64 Jahren.
Erwerbstätige: Im Sinne der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Personen ab 15 Jahren, die mindestens eine Stunde in der Woche gegen Entgelt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Soldatinnen und Soldaten), selbstständig ein Gewerbe führen, einen freien Beruf oder ein Handwerk ausüben, eine Landwirtschaft betreiben oder als mithelfende Familienangehörige im Betrieb eines Familienmitglieds mitarbeiten, ohne dafür Lohn und Gehalt zu beziehen. Als erwerbstätig gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind (zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit).
Die "Realisierte" Erwerbstätigkeit zählt Personen, die wegen Mutterschutz oder Elternzeit in der Berichtswoche nicht arbeiten, hingegen nicht als erwerbstätig. Damit erlaubt dieser Ansatz Rückschlüsse auf die aktive Ausübung eines Erwerbsverhältnisses vor dem Hintergrund der familiären Situation.
Erwerbstätigenquote: Prozentualer Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung. In vielen Fällen erfolgt der Ausweis von Erwerbstätigenquoten für Personen im erwerbsfähigen Alter von 15 bis 64 Jahren.
Kernerwerbstätige sind Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, die nicht in Bildung oder Ausbildung sind. Die Gruppe der Kernerwerbstätigen befindet sich in einem Lebensabschnitt, in dem Erwerbsarbeit in deutlich stärkerem Maße als Schwerpunkt der Lebensgestaltung gesehen wird als beispielsweise während der Ausbildung oder im Ruhestand. Sie gilt daher, vor allem im Rahmen der Berichterstattung zur atypischen Beschäftigung, als Bezugsgröße für die Berechnung von Quoten.
Nichterwerbspersonen sind Personen, die nach dem ILO-Konzept weder als erwerbstätig noch als erwerbslos einzustufen sind.
Selbstständige sind Personen, die ein Unternehmen, einen Betrieb oder eine Arbeitsstätte als Eigentümer/-innen, Pächter/-innen oder selbstständige Handwerker/-innen sowie Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister/-innen und freiberuflich Tätige.
Stellung im Beruf: Gliederung der Erwerbstätigen in Selbstständige, unbezahlt mithelfende Familienangehörige und abhängig Beschäftigte.
Teilzeitbeschäftigte sind Personen, die wöchentlich weniger Stunden arbeiten als in einer in ihrer Branche bzw. ihrem Betrieb üblichen Vollzeitbeschäftigung. Die Ergebnisse zur Teilzeit beruhen auf einer Selbsteinschätzung der Befragten.
Überwiegender Lebensunterhalt kennzeichnet die Unterhaltsquelle, aus welcher hauptsächlich die Mittel für den Lebensunterhalt bezogen werden. Bei mehreren Unterhaltsquellen soll die Hauptquelle benannt werden. Die Angaben hierzu unterliegen der Selbsteinschätzung der Befragten. Dadurch kann es vorkommen, dass als Quelle des überwiegenden Lebensunterhaltes Erwerbstätigkeit angegeben wird, obwohl eine Person der Definition nach nicht mehr als erwerbstätig gilt.
Unbezahlt mithelfende Familienangehörige: Familienangehörige, die in einem landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen, das von einem Familienmitglied als Selbstständige/-r geleitet wird, mithelfen, ohne hierfür Lohn oder Gehalt zu erhalten und ohne dass für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Wirtschaftszweige: Als Wirtschaftszweig oder Branche bezeichnet man üblicherweise eine Zusammenfassung von Unternehmen bzw. Betrieben, die sich hinsichtlich der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, des Herstellungsverfahrens oder der hergestellten Produkte ähneln.
Seit 2009 wird die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 08) verwendet, die die Vorgaben der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) einbezieht.
Im Mikrozensus ist zu berücksichtigen, dass Erwerbstätige nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt der örtlichen Einheit (nicht des Unternehmens) in der sie beschäftigt sind, zugeordnet werden. Zudem können sich Angaben aus Personenbefragungen zum wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes von denen aus Betriebsbefragungen unterscheiden.
Haushalt und Familien / Lebensformen
Alleinerziehende sind Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/-in mit minder- oder volljährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben. Elternteile mit Lebenspartner/-in im Haushalt zählen zu den Lebensgemeinschaften mit Kindern.
Alleinlebende sind Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben. Unbedeutsam ist hierbei der Familienstand der alleinlebenden Person. Die Alleinlebenden sind eine Untergruppe der Alleinstehenden.
Alleinstehende sind Personen, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/-in und ohne Kinder in einem Haushalt leben. Unbedeutsam ist hierbei der Familienstand der alleinstehenden Person. So können Alleinstehende als ledige, verheiratet getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete Personen in Ein- oder Mehrpersonenhaushalten wohnen. Sie können sich den Haushalt mit ausschließlich familienfremden Personen (Nichtverwandten) teilen, beispielsweise mit einem befreundeten Ehepaar. Ebenso können sie in einem Haushalt mit (nicht geradlinig beziehungsweise seiten-) verwandten Haushaltsmitgliedern leben, beispielsweise Onkel, Tante, Bruder, Schwester, Cousin oder Cousine.Alleinstehende in Einpersonenhaushalten werden als Alleinlebende bezeichnet.
Bevölkerung am Haupt- und Nebenwohnsitz: Zur Bevölkerung am Hauptund Nebenwohnsitz, früher auch als wohnberechtigte Bevölkerung bezeichnet, zählen alle im Haushalt lebenden Personen, unabhängig davon, ob sie noch eine weitere Wohnung oder Unterkunft besitzen und von wo aus sie zur Arbeit oder Ausbildung gehen, beziehungsweise wo sie sich überwiegend aufhalten (Mehrfachzählungen). Ferner ist es unerheblich, ob eine Person in einem Privathaushalt lebt oder zur Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften zählt, das heißt dort wohnt und keinen eigenen Haushalt führt. Zur Bevölkerung am Haupt- und Nebenwohnsitz zählen alle gemeldeten Ausländer/-innen (einschließlich der Staatenlosen).
Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz: Grundlage für die Darstellung von Familien/Lebensformen sowie ihrer Struktur war bis zum Berichtsjahr 2019 die Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz. Sie wird von der Bevölkerung in Privathaushalten abgeleitet und ist zahlenmäßig geringer als diese. Zur Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz zählen – unabhängig vom eigenen Aufenthaltsort zum Berichtszeitpunkt (Haupt- oder Nebenwohnsitz) – alle Mitglieder einer Familie/Lebensform (zum Beispiel gemischtgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit Kindern), deren Bezugsperson am Ort der Hauptwohnung lebt. Insofern können einzelne Mitglieder der Familie/Lebensform selbst am Nebenwohnsitz leben, während sie gleichzeitig – entsprechend dem Wohnsitz der Bezugsperson ihrer Familie/Lebensform – zur Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz zählen.
Damit kann die betrachtete Lebensform als eine geschlossene zusammengehörige Einheit abgebildet werden, auch wenn einzelne Mitglieder zeitweilig abwesend sind. Nicht zur Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz gehört die Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften (z. B. Altenheime). Ab dem Berichtsjahr 2020 wird das Konzept der Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten zur Grundlage der Darstellung von Familien/Lebensformen.
Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften: Zur Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften zählen alle Personen, die dort wohnen und nicht für sich wirtschaften, das heißt, keinen eigenen Haushalt führen. Vorübergehend Anwesende in Gemeinschaftsunterkünften, zum Beispiel Gäste in Hotels, Patienten und Patientinnen in Krankenhäusern, Heil-,
Pflegeanstalten, Insassen von geschlossenen Heimen oder Mitbewohner/-innen in Klöstern, die sich dort nur vorübergehend, das heißt, weniger als drei Monate aufhalten, werden nicht in die Erhebung einbezogen. Kranke in Heil- und Pflegeanstalten oder Sanatorien o. ä. werden nur dann in die Erhebung einbezogen, wenn sie wegen der Länge des Aufenthaltes dort gemeldet sind oder außerhalb der Einrichtung keinen weiteren Wohnsitz (Wohnraum) haben. Ausländische Arbeitnehmer/-innen in Arbeitsunterkünften werden in die Befragung einbezogen.
Die Leitungen der Gemeinschaftsunterkünfte sind auskunftspflichtig und geben Auskunft für die Bewohner/-innen der Anstalt. Das Frageprogramm ist reduziert auf Fragen zum Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Familienstand, Hauptstatus (Erwerbsbeteiligung), Art des Wohnsitzes (Haupt- und Nebenwohnung), ausländischen Wohnsitz und der ersten und zweiten Staatsangehörigkeit.
Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten sind die Haushaltsmitglieder der Hauptwohnsitzhaushalte, unabhängig vom individuellen Status von Hauptund Nebenwohnsitz. Da eine Person in mehreren Hauptwohnsitzhaushalten wohnberechtigt sein kann, sind somit Mehrfachzählungen möglich. Die Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten umfasst wiederum nicht den Teil der Bevölkerung, der ausschließlich in Gemeinschaftsunterkünften lebt.
Bevölkerung in Privathaushalten: Hierzu zählen alle Personen, die am Haupt- oder Nebenwohnsitz allein (Einpersonenhaushalt) oder zusammen mit anderen Personen (Mehrpersonenhaushalt) eine wirtschaftliche Einheit (Privathaushalt) bilden. Sie werden auch als Haushaltsmitglieder bezeichnet. Personen, welche in mehreren Privathaushalten ansässig sind, tragen mehrfach zur Bevölkerung in Privathaushalten bei. Die Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften (z. B. in Altenheimen) gehört nicht dazu.
Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten umfasst die Bevölkerung, welche in Hauptwohnsitzhaushalten ansässig ist und einer Lebensform zugehörig ist, welcher mindestens ein Mitglied mit Hauptwohnsitz aufweist.
Bezugsperson der Familie/Lebensform: Um Familien/Lebensformen statistisch auswerten und darstellen zu können, verwendet der Mikrozensus eine Bezugsperson der Familie/Lebensform. Seit dem Mikrozensus 2005 ist die Bezugsperson bei Ehepaaren der Ehemann, bei gemischtgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften der männliche Lebenspartner, bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften der/die ältere Lebenspartner/-in, bei Alleinerziehenden der alleinerziehende Elternteil und bei Alleinstehenden die Person selbst. Bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften gleichaltriger Partner entscheidet die Reihenfolge, in der die Lebenspartner/-innen im Fragebogen eingetragen sind. Bezugsperson dieser Lebensgemeinschaft ist dann der/die Lebenspartner/-in mit der niedrigeren Personennummer. Die Erhebungsmerkmale der Bezugsperson der Familie/Lebensform (z. B. Alter, Geschlecht, Familienstand) werden dann – stellvertretend für die gesamte Einheit „Familie/Lebensform“ – in der Statistik nachgewiesen. Personen unter 15 Jahren sind als Bezugsperson einer Familie/Lebensform ausgeschlossen.
In den Mikrozensen 1996 bis einschließlich 2004 war bei Lebensgemeinschaften die Bezugsperson der Familie/Lebensform – abweichend von der o. g. Definition – die Bezugsperson des Haushalts.
Durchschnittliche Zahl der Kinder in der Familie: Die durchschnittliche Zahl der Kinder in der Familie entspricht dem Verhältnis der Zahl der Kinder bezogen auf die Zahl der Familien, in denen diese Kinder aufwachsen.
Durchschnittliche Zahl der minderjährigen Kinder in der Familie: Die durchschnittliche Zahl der minderjährigen Kinder in der Familie entspricht dem Verhältnis der Zahl der Kinder unter 18 Jahren bezogen auf die Zahl der Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind. Die in diesen Familien lebenden volljährigen Kinder bleiben unberücksichtigt.
Ehepaare: Zu den Ehepaaren gehören laut Mikrozensus nur verheiratet zusammenlebende Personen. Bis einschließlich 2017 werden hierbei im Mikrozensus ausschließlich gemischtgeschlechtliche Ehepaare erfasst. Hält sich ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Erhebung zeitweilig oder dauerhaft außerhalb des befragten Haushalts auf und erteilt der befragte Ehegatte für ihn keinerlei Angaben, so gelten die Ehepartner zwar als verheiratet, aber getrennt lebend. Ab dem Jahr 2018 werden auch gleichgeschlechtliche
Ehepaare erfasst.
Eltern-Kind-Gemeinschaften: Eltern-Kind-Gemeinschaften sind gleichbedeutend mit Familien.
Familien: Die Familie im statistischen Sinn umfasst im Mikrozensus alle Eltern-Kind-Gemeinschaften, das heißt gemischtgeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Ehepaare/Lebensgemeinschaften sowie alleinerziehende Mütter und Väter mit Kindern im Haushalt. Einbezogen sind in diesen Familienbegriff – neben leiblichen Kindern – auch Stief-,
Pflege- und Adoptivkinder ohne Altersbegrenzung. Damit besteht eine Familie immer aus zwei Generationen (Zwei-Generationen-Regel): Eltern/-teile und im Haushalt lebende Kinder.
Kinder, die noch gemeinsam mit den Eltern in einem Haushalt leben, dort aber bereits eigene Kinder versorgen, sowie Kinder die mit einem Partner oder einer Partnerin in einer Lebensgemeinschaft leben, werden im Mikrozensus nicht der Herkunftsfamilie zugerechnet, sondern zählen statistisch als eigene Familie beziehungsweise Lebensform.
Nicht zu den Familien zählen im Mikrozensus Paare – Ehepaare und Lebensgemeinschaften – ohne Kinder sowie Alleinstehende. Hierzu gehören alle Frauen und Männer, 1) die noch keine Kinder haben, 2) deren Kinder noch im Haushalt leben, dort aber bereits eigene Kinder versorgen, 3) deren Kinder Partner/-in einer Lebensgemeinschaft sind, 4) deren Kinder bereits aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind sowie Frauen und Männer, 5) die niemals Kinder versorgt haben, also dauerhaft kinderlos waren. Ein Anstieg der Lebensformen ohne Kinder beziehungsweise ein Rückgang der Familien ist daher nicht automatisch mit einer Zunahme von dauerhaft Kinderlosen gleichzusetzen.
Familienform: Bei den Familien unterscheidet der Mikrozensus nach dem Lebensformenkonzept zwischen den Familienformen/-typen „Ehepaare (mit Kindern)“, „Lebensgemeinschaften (mit Kindern)“ und „Alleinerziehende (mit Kindern)“.
Gemeinschaftsunterkünfte: Gemeinschaftsunterkünfte sind öffentliche und private Einrichtungen (zum Beispiel Altenheime, Klöster), die einem bestimmten sozialen oder religiösen Zweck dienen. Die in Gemeinschaftsunterkünften lebenden Personen sind gemeinschaftlich untergebracht und führen keinen eigenen Haushalt, weil ihre Versorgung und/oder ihre Betreuung vollständig durch die Einrichtung übernommen werden.
Generationen: Die Zahl der Generationen im Haushalt bezieht sich auf das direkte, geradlinige Abstammungsverhältnis der Haushaltsmitglieder. Dreigenerationenhaushalte sind zum Beispiel Haushalte, in denen drei in direkter Linie miteinander verwandte Personengruppen leben, zum Beispiel Großeltern, Eltern und Kinder. Haushalte, die nur aus Ehepaaren (ohne Kinder oder Enkel) bestehen, werden als Eingenerationenhaushalte bezeichnet. In Generationenhaushalten können außerdem noch andere verwandte, verschwägerte oder familienfremde Personen mit eigener Generationenfolge leben.
Haupteinkommensperson des Haushalts: Um Haushalte statistisch auswerten und darstellen zu können, ermittelt der Mikrozensus seit 2005 standardmäßig die Haupteinkommensperson im Haushalt (bis 2019 als Haupteinkommensbezieher bezeichnet). Dies ist die Person mit dem höchsten monatlichen Nettoeinkommen im Haushalt. Sofern mehrere Haushaltsmitglieder über das gleiche persönliche monatliche Nettoeinkommen verfügen, entscheidet die Reihenfolge, in der die Personen im Fragebogen eingetragen sind. Haupteinkommensperson ist dann – aus dem Kreis aller Personen mit höchster persönlicher Nettoeinkommensklasse im Haushalt – das Haushaltsmitglied mit der niedrigsten Personennummer. Hat kein Haushaltsmitglied Angaben zum persönlichen monatlichen Nettoeinkommen gemacht, ist die Haushaltsbezugsperson (erste im
Fragebogen eingetragene Person) gleichzeitig Haupteinkommensperson des Haushalts. Die Erhebungsmerkmale der Haupteinkommensperson des Haushalts (zum Beispiel Alter, Geschlecht, Familienstand) werden stellvertretend für die gesamte Einheit „Haushalt“ in der Statistik nachgewiesen. Personen unter 15 Jahren sind als Haupteinkommensperson eines Haushalts ausgeschlossen. Ab 2020 wird die Haupteinkommensperson ausschließlich unter den Personen ab 18 Jahren ausgewählt, sofern
diese vorhanden sind.
In den Mikrozensen bis einschließlich 2004 verwendete der Mikrozensus eine Bezugsperson des Haushalts (Haushaltsbezugsperson). Das war die erste im Fragebogen eingetragene Person. Die Reihenfolge im Erhebungsbogen war: Ehegatten, Kinder, Verwandte, Familienfremde.
Hauptwohnsitzhaushalte sind die Teilmenge der Haushalte, in welchen mindestens eine Person dieses Haushalts dort mit Hauptwohnsitz lebt und 16 Jahre oder älter ist.
Nebenwohnsitzhaushalte sind alle privaten Haushalte, die keine Hauptwohnsitzhaushalte sind.
Haushalt: Als (Privat-)Haushalt zählt jede zusammenwohnende und eine
wirtschaftliche Einheit bildende Personengemeinschaft (Mehrpersonenhaushalte) sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften (Einpersonenhaushalte, zum Beispiel auch Einzeluntermieter/-innen). Zum Haushalt können verwandte und familienfremde Personen gehören. Gemeinschaftsunterkünfte gelten nicht als Haushalte. In einem Haushalt können gleichzeitig mehrere Familien/Lebensformen (zum Beispiel ein Ehepaar ohne Kinder sowie eine alleinerziehende Mutter mit Kindern) leben.
Haushaltsgröße: Zahl der Haushaltsmitglieder innerhalb eines Haushalts.
Haushaltsmitglieder: Siehe Bevölkerung in Privathaushalten.
Haushaltsnettoeinkommen: Neben dem persönlichen Nettoeinkommen der Haushaltsmitglieder wird für jeden Haushalt die Höhe seines Nettoeinkommens im letzten Monat (Summe aller Einkunftsarten ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) erfragt. Hierzu zählen zum Beispiel Erwerbseinkommen, Unternehmereinkommen, Rente, Pension, öffentliche Unterstützungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Kindergeld, Wohngeld, Sachbezüge. Dazu stuft der Haushalt das Haushaltsnettoeinkommen in ein Raster vorgegebener Einkommensklassen ein.
Kinder sind Personen ohne Lebenspartner/-in und ohne eigene Kinder im Haushalt, die mit mindestens einem Elternteil in einer Familie zusammenleben. Als Kinder gelten im Mikrozensus – neben leiblichen Kindern – auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, sofern die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine Altersbegrenzung für die Zählung als Kind besteht prinzipiell nicht.
Kinder, die noch gemeinsam mit den Eltern in einem Haushalt leben, dort aber bereits eigene Kinder versorgen, oder mit einem Partner oder einer Partnerin in einer Lebensgemeinschaft leben, werden nicht der Herkunftsfamilie zugerechnet, sondern zählen statistisch als eigene Familie beziehungsweise Lebensform.
Lebensformen: Grundlage für die Bestimmung einer Lebensform sind soziale Beziehungen zwischen den Mitgliedern eines Haushalts. Eine Lebensform kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die privaten Lebensformen der Bevölkerung werden im Mikrozensus grundsätzlich entlang zweier „Achsen“ statistisch erfasst: Erstens der Elternschaft und zweitens der Partnerschaft. Entsprechend dieser Systematik zählen zu den Lebensformen der Bevölkerung Paare mit Kindern und ohne Kinder, alleinerziehende Elternteile mit Kindern sowie alleinstehende Personen ohne Partner/-in und ohne Kinder im Haushalt. Als Haushaltsbefragung konzentriert sich der Mikrozensus auf das Beziehungsgefüge der befragten Menschen in den „eigenen vier Wänden“, also auf einen gemeinsamen Haushalt. Eltern-Kind-Beziehungen, die über Haushaltsgrenzen hinweg bestehen, oder Partnerschaften mit getrennter Haushaltsführung, das so genannte „Living apart together“, bleiben daher unberücksichtigt. Lebensformen am Nebenwohnsitz sowie die Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften werden bei Veröffentlichungen ausgeblendet.
Lebensgemeinschaften: Unter einer gemischtgeschlechtlichen (bis Mikrozensus 2016 nichtehelichen) oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wird im Mikrozensus eine Partnerschaft verstanden, bei welcher die Partner unverheiratet sind.
Nettoeinkommen der Familie/Lebensform: Das Nettoeinkommen der Familie/Lebensform ist die Summe der persönlichen Nettoeinkommen aller Mitglieder der Familie/Lebensform. Für Familien/Lebensformen, die mit weiteren Familien/Lebensformen in einem Haushalt zusammenleben, kann gegebenenfalls auch kein Einkommen der Familie/Lebensform vorliegen.
Paare: Zu den Paaren zählen im Mikrozensus alle Personen, die in einer Partnerschaft leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Im Einzelnen gehören dazu Ehepaare, gemischtgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften (einschl. eingetragener Lebenspartnerschaften).
Paare ohne Kinder: Zu den Paaren ohne Kinder zählen im Mikrozensus Ehepaare und Lebensgemeinschaften ohne Kinder im befragten Haushalt. Neben noch kinderlosen und dauerhaft kinderlosen Paaren fallen darunter auch Paare, deren Kinder die Herkunftsfamilie bereits verlassen haben, etwa um einen eigenen Hausstand zu gründen. Ferner zählen zu den Paaren ohne Kinder auch solche Paare, deren Kinder noch im gemeinsamen Haushalt leben, dort aber bereits eigene Kinder versorgen oder mit
einem/-r Partner/-in in einer Lebensgemeinschaft leben.
Migration
Ausländerinnen und Ausländer: Ausländer/-innen sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind. Dazu zählen auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Ausländer/-innen gehören zu den Personen mit Migrationshintergrund. Sie können in Deutschland geboren oder zugewandert sein. Angaben über Ausländer/-innen in Ostdeutschland für die Jahre vor 2011 werden wegen der geringen Besetzungszahlen in den Tabellen und des dadurch bedingten größeren Stichprobenfehlers nicht nachgewiesen.
(Direkte) Nachkommen von Eingewanderten: (Direkte) Nachkommen von Eingewanderten sind in Deutschland geborene Personen, deren beide Elternteile seit 1950 in das heutige Gebiet Deutschlands eingewandert sind. Der Begriff entspricht der Empfehlung der Fachkommission Integrationsfähigkeit der Bundesregierung zur statistischen Erfassung von Menschen mit Migrationsbezug.
Doppelstaatlerinnen und Doppelstaatler: Als Doppelstaatler/-innen werden Personen mit mindestens zwei Staatsangehörigkeiten bezeichnet. Dabei kann nach deutschen und ausländischen Doppelstaatler/-innen unterschieden werden. Deutsche Doppelstaatler/-innen sind Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch mindestens eine weitere ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Ausländische Doppelstaatler/ -innen sind Personen, die mindestens zwei ausländische Staatsangehörigkeiten, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Mikrozensus 2022 und der Zensus 2022 ermitteln deutlich abweichende Zahlen an Doppelstaatler/-innen. Die Datenbasis des Zensus 2022 für die Ermittlung der Einwohnerzahl und der demografischen Angaben sind die Angaben aus den amtlichen deutschen Melderegistern. In den Melderegistern sind zu jeder Person die erste Staatsangehörigkeit sowie mögliche weitere Staatsangehörigkeiten gespeichert. Die Angaben zu weiteren Staatsangehörigkeiten sind jedoch nicht immer auf dem aktuellen Stand. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahlen zu den Doppelstaatler/-innen im Zensus 2022 überhöht sind. Im Mikrozensus geben die Personen über ihre Staatsangehörigkeiten selbst Auskunft. Es ist zu vermuten, dass die gemachten Angaben zu zusätzlichen ausländischen Staatsangehörigkeiten nicht immer korrekt sind. Denkbare Gründe sind, dass die Befragten die zusätzliche Staatsangehörigkeit vergessen oder fälschlicherweise annehmen, dass sie ihre ausländische Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung verloren haben. Die Zahlen zu den Doppelstaatler/-innen sind im Mikrozensus daher wahrscheinlich zu gering. Es ist daher davon auszugehen, dass die korrekte Anzahl an Doppelstaatler/-innen zwischen den Zahlen des Mikrozensus und des Zensus liegt. Im Mikrozensus 2022 beträgt die Zahl der Doppelstaatler/-innen 3,021 Millionen Personen. Der Zensus 2022 weist hingegen 6,081 Millionen Doppelstaatler/innen aus.
Eingewanderte: Eingewanderte sind Personen, die seit 1950 in das heutige Gebiet Deutschlands eingewandert sind. Der Begriff entspricht der Empfehlung der Fachkommission Integrationsfähigkeit der Bundesregierung zur statistischen Erfassung von Menschen mit Migrationsbezug.
Einseitige Einwanderungsgeschichte: Personen mit einseitiger Einwanderungsgeschichte sind selbst nicht eingewandert, haben aber (nur) ein seit 1950 eingewandertes Elternteil. Personen mit einer einseitigen Einwanderungsgeschichte zählen entsprechend der Empfehlungen der Fachkommission Integrationsfähigkeit der Bundesregierung nicht zu den (direkten) Nachkommen von Eingewanderten.
Einwanderungsgeschichte: Personen mit Einwanderungsgeschichte sind entweder Eingewanderte oder deren (direkte) Nachkommen. Der Begriff umfasst somit alle Personen, die entweder selbst oder deren beide Elternteile seit 1950 in das heutige Gebiet Deutschlands eingewandert sind.
Gastarbeiteranwerbestaaten: Als Gastarbeiteranwerbestaaten werden die Staaten bezeichnet, die zwischen den 1950er und 1970er Jahren mit der Bundesrepublik Deutschland ein Anwerbeabkommen unterzeichnet hatten. Die angeworbenen Arbeiter/-innen wurden in Deutschland als „Gastarbeiter/-innen“ bezeichnet. Besonders bedeutsame Gastarbeiteranwerbestaaten waren die Türkei, Italien, Griechenland, Portugal, Spanien und das ehemalige Jugoslawien.
Geburtsland: Die Personen mit Migrationshintergrund werden zusätzlich nach dem Geburtsland untergliedert. Für Personen, die im Ausland geboren sind, wird ihr eigener Geburtsstaat ausgewiesen. Bei in Deutschland geborenen Personen wird der Geburtsstaat der Eltern bzw. des Elternteils mit Migrationshintergrund zur Zuordnung herangezogen. Sollten die ausländischen Geburtsstaaten der Eltern verschieden sein (z. B. Spanien und Portugal), wird die Angabe zum Geburtsstaat des Kindes auf
„unbestimmt“ gesetzt. Anders ist dies beim Geburtsland für die Bevölkerung mit Einwanderungsgeschichte. Sollten die Geburtsstaaten der Eltern verschieden sein, wird für die in Deutschland geborenen Nachkommen von Eingwanderten das Geburtsland der Mutter ausgewiesen.
Migrationserfahrung: Eine Person hat dann eine eigene Migrationserfahrung, wenn sie im Ausland geboren ist. Sie ist damit ein Zuwanderer bzw. eine Zuwanderin. Eine Person hat keine eigene Migrationserfahrung, wenn sie in Deutschland geboren ist. Migrationserfahrung allein hat nicht automatisch die Kategorisierung als Person mit Migrationshintergrund zur Folge. So haben im Ausland als Deutsche geborene Kinder, deren Eltern selbst Deutsch durch Geburt sind sowie deutsche Vertriebene des Zweiten
Weltkrieges zwar eine Migrationserfahrung, aber keinen Migrationshintergrund (siehe Migrationshintergrund).
Migrationshintergrund: Eine Person hat dann einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren ist. Zu den Personen mit Migrationshintergrund gehören im Einzelnen alle Ausländer/-innen, (Spät- )Aussiedler/-innen und Eingebürgerten sowie Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erhalten haben. Ebenso dazu gehören Personen, die zwar mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren sind, bei denen aber mindestens ein Elternteil Ausländer/-in, (Spät-)Aussiedler/-in, eingebürgert oder Deutsch durch Adoption ist. Für die Zwecke der Zeitreihenanalyse wird zwischen einem Migrationshintergrund im engeren und einem solchen im weiteren Sinne unterschieden. Personen mit Migrationshintergrund i.e.S. sind in allen Jahren als solche identifizierbar. Zu den Personen mit Migrationshintergrund i.w.S. gehören zusätzlich Personen mit nicht durchgehend bestimmbarem Migrationsstatus. Diese Personen konnten ausschließlich aufgrund der Zusatzfragen zu den nicht im selben Haushalt lebenden Eltern in den Mikrozensen 2005, 2009 und 2013 als solche bestimmt werden. Ab 2017 liegen jährlich Informationen zu Personen mit Migrationshintergrund im weiteren Sinn vor.
Migrationsstatus: Der Migrationsstatus einer Person wird aus ihren persönlichen Merkmalen zu Zuzug, Einbürgerung, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit sowie aus den entsprechenden Merkmalen ihrer Eltern bestimmt. Beim Nachweis des Migrationsstatus wird zunächst zwischen Personen mit und ohne Migrationshintergrund unterschieden; die Personen mit Migrationshintergrund (siehe Migrationshintergrund) werden weiter untergliedert.
(Spät-)Aussiedlerinnen und (Spät-)Aussiedler: Spätaussiedler/-innen sind im amtlichen Sprachgebrauch seit dem 1. Januar 1993 Menschen, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens als deutsche Volkszugehörige nach Deutschland übersiedelt sind. Vorher benannte man sie nach dem Bundesvertriebenengesetz als Aussiedler/-innen. Der Begriff umfasst vor allem die Angehörigen von deutschen Minderheiten, deren Familien teilweise seit Generationen in Ostmitteleuropa, Osteuropa, Südosteuropa und teilweise in Asien gelebt haben und die seit 1950 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Ab dem Mikrozensus 2009 sind die (Spät-)Aussiedler/-innen nach Herkunftsländern ausgewiesen.
Staatsangehörigkeit: Unter Staatsangehörigkeit wird die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Staat verstanden. Personen, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind, werden als Deutsche nachgewiesen. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit angeben, werden als Deutsche erfasst.
Ab dem Mikrozensus 2009 können alle Zuwanderer und Zuwanderinnen aus der ehemaligen Sowjetunion sowie aus dem ehemaligen Jugoslawien identifiziert werden. Sie sind in den Tabellen nachrichtlich ausgewiesen, weil ein Teil ihrer Nachfolgestaaten bereits an anderer Stelle aufgeführt ist.
Einkommen und Lebensbedingungen
Die deutsche EU-SILC-Stichprobe (nationale Bezeichnung zunächst: LEBEN IN EUROPA) basierte in den ersten drei Jahren (2005–2007) noch nicht vollständig, sondern nur teilweise auf einer Zufallsauswahl. Seit dem Erhebungsjahr 2008 ist LEBEN IN EUROPA eine vollständige Zufallsstichprobe. Dies ist bei Zeitreihenvergleichen von Ergebnissen aus LEBEN IN EUROPA 2008 und folgender Jahre mit denen der Jahre 2005–2007 zu beachten. Seit 2020 ist die Erhebung als Unterstichprobe in den Mikrozensus integriert (Mikrozensus-Unterstichprobe zu Einkommen und Lebensbedingungen). Für einen Großteil der Fragen besteht seitdem Auskunftspflicht.
Gefährdung durch Armut oder soziale Ausgrenzung ist nach der EUDefinition für EU-SILC dann gegeben, wenn eines oder mehrere der drei Kriterien „Armutsgefährdung“, „erhebliche materielle und soziale Entbehrung“, „Haushalt mit sehr geringer Erwerbsbeteiligung“ vorliegen.
Die Armutsgefährdungsquote ist ein Indikator zur Messung relativer Einkommensarmut und wird – entsprechend dem EU-Standard – definiert als der Anteil der Personen, deren Äquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Median der Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung (in Privathaushalten) beträgt. Das Äquivalenzeinkommen ist ein auf der Basis des Haushaltsnettoeinkommens berechnetes bedarfsgewichtetes Pro-KopfEinkommen je Haushaltsmitglied.
Zur Berechnung der Armutsgefährdungsquote wird das von allen Haushaltsmitgliedern tatsächlich erzielte Haushaltsnettoeinkommen des Vorjahres der Befragung herangezogen. Dieses Haushaltsnettoeinkommen wird auf die Personen des Haushalts nach einem Gewichtungsschlüssel (Äquivalenzskala) verteilt, der unterschiedliche Haushaltsstrukturen berücksichtigt sowie den Umstand, dass Personen in einem Haushalt durch das Zusammenleben Einspareffekte bei den laufenden Kosten erzielen.
Die Armutsgefährdungsschwelle wird bei 60 % des Median der Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung (in Privathaushalten) festgelegt.
Einkommensbestandteile
Zum Personeneinkommen zählen:
- Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld oder geldwerten Sachleistungen aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens
- Bruttogewinne und -verluste aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren)
- Arbeitslosengeld, Bürgergeld für erwerbsfähige Personen, Leistungen der Arbeitsförderung
- Krankengeld und Invaliditätsleistungen
- ausbildungsbezogene Leistungen
Zum Haushaltseinkommen zählen:
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Familienleistungen (zum Beispiel Kindergeld, Elterngeld)
- Wohnungsbeihilfen (zum Beispiel Wohngeld, Kosten der Unterkunft)
- Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Personen, Sozialgeld, Sozialhilfe, bedarfsorientierte Grundsicherung
- regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen Privathaushalten (zum Beispiel Unterhaltszahlungen)
- Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Kapitalanlagen
- Einkünfte von Haushaltsmitgliedern unter 16 Jahren
Die Angaben zu den personenbezogenen Einkommen werden abhängig von der Einkommensart netto oder brutto erhoben. Einkommenssteuer und Sozialbeiträge werden zu den Nettoeinkommen addiert und zusammen mit den personenbezogenen Bruttoeinkommen und haushaltsbezogenen Bruttoeinkommen zum Haushaltsbruttoeinkommen kumuliert. Durch Abzug von Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträgen, regelmäßigen Vermögenssteuern und regelmäßig zwischen Privathaushalten geleisteten Geldtransfers wird daraus das gesamte verfügbare Haushaltseinkommen gebildet, das die Grundlage für die Berechnung der einkommensbasierten Indikatoren bildet.
Das Einkommens-Referenzjahr ist das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr (Vorjahr). Hierauf beziehen sich die meisten einkommensbezogenen Erhebungsfragen des Erhebungsteils Einkommen und Lebensbedingungen. Das Einkommens-Referenzjahr ist der Bezugszeitraum für die Berechnung der Armutsgefährdung.
Erwerbslosenhaushalt: Ein Haushalt mit sehr geringer Erwerbsintensität (auch: Erwerbslosenhaushalt) liegt laut EU-Definition dann vor, wenn die tatsächliche Erwerbsbeteiligung (in Monaten) der im Haushalt lebenden, erwerbsfähigen Haushaltsmitglieder im Alter von 18 bis 64 Jahren (ohne Studierende im Alter von 18 bis 24 Jahren und Personen im Ruhestand nach Selbsteinschätzung oder Ruhegehaltsbezug sowie Personen im Alter von 60 bis 64 Jahren, die inaktiv sind und in Haushalten mit Ruhegehalt als Haupteinkommen leben) im Vorjahr der Erhebung insgesamt weniger als 20 % der maximal möglichen (potenziellen) Erwerbsbeteiligung beträgt. Ein Beispiel: In einem Haushalt leben zwei erwerbsfähige Haushaltsmitglieder, die beide im vorangegangenen Jahr jeweils 12 Monate gearbeitet haben (2 x 12 Erwerbsmonate). Ihre Erwerbsbeteiligung beträgt also 100 % ihrer potenziellen Erwerbsbeteiligung. Arbeitete nur eines der beiden erwerbsfähigen Haushaltsmitglieder 12 Monate im vorangegangenen Jahr und das andere Haushaltsmitglied gar nicht, würde die Erwerbsbeteiligung des Haushalts insgesamt dagegen nur noch 50 % betragen. Die tatsächliche Erwerbsbeteiligung des Haushalts ist hier also nur halb so hoch wie potenziell möglich. Arbeitete diese Person dagegen nur 4 Monate im vorangegangenen Jahr, würde die Erwerbsbeteiligung des Haushalts auf weniger als 20 % (20 % wären 4,8 Monate) sinken. Nach der oben genannten Definition würde für diesen Haushalt eine sehr geringe Erwerbsintensität vorliegen.
Erwerbsstatus (überwiegender): Die Ergebnisse werden u. a. nach dem überwiegenden Erwerbsstatus ausgewiesen. Die Unterteilung des Erwerbsstatus folgt der EU-Definition in eine Unterteilung nach „Erwerbstätige“ und „Nichterwerbstätige“ (Arbeitslose, Personen im Ruhestand, sonstige Nichterwerbstätige). Der ausgewiesene Erwerbsstatus bezieht sich auf das Vorjahr der Erhebung und leitet sich aus dem überwiegenden Erwerbsstatus ab. Die Zuordnung zum Erwerbsstatus erfolgt auf Basis der Selbsteinschätzung der befragten Person. Der überwiegende Erwerbsstatus wird nur für Personen bestimmt, die Angaben zu ihrem Erwerbsstatus für mehr als 6 Monate des Erhebungsvorjahres gemacht haben. Der überwiegende Erwerbsstatus ist dann derjenige Erwerbsstatus, der über einen Zeitraum von mehr als der Hälfte der Monate mit Angaben zum Erwerbsstatus bestand. Personen, für die das nicht zutraf, die also nur für 6 Monate oder weniger Angaben zum Erwerbsstatus gemacht haben, wurden bei der Auswertung nach dem überwiegenden Erwerbsstatus ausgeschlossen.
Gini-Koeffizient oder Gini-Index ist ein Maß der relativen Konzentration bzw. Ungleichheit und kann einen Wert zwischen 0 und 1 (Gini-Koeffizient) bzw. skaliert von 0 bis 100 (Gini-Index) annehmen. Je ungleicher die Verteilung ist, desto näher liegt der Wert bei 1, im Falle der Konzentration des gesamten Einkommens auf nur eine Person resultiert ein GiniKoeffizient von 1. Bei Gleichverteilung hat der Gini-Koeffizient den Wert 0.
Haushaltstyp: Die Ergebnisse werden u. a. nach Haushaltstypen ausgewiesen. Die Unterteilung erfolgt grundsätzlich in „Haushalte ohne Kind“ und „Haushalte mit mindestens einem abhängigen Kind“. Als Kinder gelten Personen unter 18 Jahren sowie Personen zwischen 18 und 24 Jahren, sofern sie ökonomisch abhängig sind (also nicht erwerbstätig sind). ie verwendete Definition besagt auch, dass ein Haushalt von zwei Erwachsenen nicht notwendigerweise ein Paarhaushalt ist. Es kann sich hierbei auch um den Haushalt eines Erwachsenen mit seinem älteren Kind (älter als 24 Jahre) handeln.
Materielle und soziale Entbehrung (Deprivation): Materielle und soziale Entbehrung liegt nach der EU-Definition für EU-SILC dann vor, wenn aufgrund der Selbsteinschätzung des Haushalts mindestens fünf der folgenden 13 Kriterien erfüllt sind. Wenn sieben der folgenden 13 Kriterien erfüllt sind, liegt erhebliche materielle und soziale Entbehrung vor: Haushalt kann sich finanziell nicht leisten…
- Hypotheken, Miete, Rechnungen von Versorgungsbetrieben oder Konsum-/Verbraucherkrediten rechtzeitig zu bezahlen
- die Unterkunft angemessen warm zu halten
- jedes Jahr einen einwöchigen Urlaub an einem anderen Ort zu verbringen
- jeden zweiten Tag eine Mahlzeit mit Fleisch, Fisch oder gleichwertiger Proteinzufuhr zu essen
- unerwartet anfallende Ausgaben aus eigenen Mitteln zu bestreiten
- ein Auto zu besitzen (kein Firmen-/Dienstwagen)
- abgewohnte Möbel zu ersetzen; Individuum kann sich finanziell nicht leisten...
- abgetragene Kleidungsstücke durch neue (nicht Second-HandKleidung) zu ersetzen
- mindestens zwei Paar passende Schuhe in gutem Zustand zu besitzen
- wöchentlich einen geringen Geldbetrag für sich selbst aufzuwenden
- regelmäßige Freizeitaktivitäten (auch wenn diese Geld kosten)
- mindestens einmal im Monat mit Freunden/Familie für ein Getränk/eine Mahlzeit zusammenzukommen
- eine Internetverbindung zu haben.
Die sechs Merkmale, die sich auf Personen beziehen (z. B. Ersetzen abgetragener Kleidung), werden nur bei Personen im Alter ab 16 Jahren erfragt. Für Kinder unter 16 Jahren wird die Angabe aus den Informationen der Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren abgeleitet. Dabei wird folgende Regel angewendet: Wenn mindestens die Hälfte der Personen über 16 Jahre im Haushalt angaben, sich etwas finanziell nicht leisten zu können (z. B. Ersetzen abgetragener Kleidung), dann wird das auch für die Kinder unter 16 Jahren des Haushalts angenommen. Außerdem wird bei Kindern unter 16 Jahren berücksichtigt, ob diese Kinder in benachteiligten Haushalten leben, das heißt in Haushalten, bei denen mindestens drei der sieben Merkmale zutreffen, die sich auf den Haushalt beziehen (z. B. Unterkunft angemessen warm halten).
Median, arithmetischer Mittelwert (Durchschnitt): Als arithmetischer Mittelwert (Durchschnitt) und Median werden zwei unterschiedlich berechnete Mittelwerte eines quantitativen Merkmals (z. B. Nettoäquivalenzeinkommen) bezeichnet. Während bei der Durchschnittsberechnung alle Ausprägungen des Merkmals addiert und dieser Summenwert anschließend durch die Anzahl der Ausprägungen dividiert wird, basiert die Medianberechnung auf der nach aufsteigender Größe der Ausprägungen sortierten Folge und legt den in der Mitte befindlichen Wert als Mittelwert fest. Der Median reagiert weniger empfindlich auf Ausreißer in den Daten und wird daher bei der Berechnung der Armutsgefährdung eingesetzt.
Median des Nettoäquivalenzeinkommens: Als Durchschnittswert für das Nettoäquivalenzeinkommen der Bevölkerung, das die Basis für die Berechnung der Armutsgefährdung bildet, wird aufgrund seiner Unempfindlichkeit gegenüber Extremwerten in der Datenbasis der Median verwendet.
Nettoäquivalenzeinkommen (Äquivalenzgewichtung): Um den unterschiedlichen Bedarf von Privathaushalten je nach deren Zusammensetzung (Haushaltsgröße, Alter der Haushaltsmitglieder) zu berücksichtigen, wird vor der Verteilungsanalyse und der Berechnung von Armutsgefährdungsquoten die Äquivalenzgewichtung vorgenommen. Grundlage ist eine Gewichtungsskala, die festlegt, welches Bedarfsgewicht jedem einzelnen Haushaltsmitglied zuzuordnen ist. Nach europäischem Standard wird hierfür die modifizierte Skala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) herangezogen, nach der die erste erwachsene Person im Haushalt das Gewicht 1,0 erhält, jede weitere erwachsene Person und jede jugendliche Person im Alter von 14 Jahren oder älter das Gewicht 0,5 sowie jedes Kind unter 14 Jahren das Gewicht 0,3. Für unterschiedliche Haushaltszusammensetzungen ergeben sich so verschiedene Gesamtgewichte. Das Haushaltsnettoeinkommen, dividiert durch das Gesamtgewicht für den Haushalt, ergibt das für jede Person des Haushalts geltende Nettoäquivalenzeinkommen. Ein Paar mit 2 Kindern unter 14 Jahren hätte daher bei einem verfügbaren Einkommen von 4 500 Euro monatlich ein Äquivalenzeinkommen von 2 142,86 Euro (4 500/(1,0+0,5+2*0,3) =2 142,86). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer alleinlebenden Person mit einem Einkommen von 2 142,86 Euro würde diesem Haushalt als gleichwertig angesehen werden.
Sozialleistungen: Sozialleistungen des Staates, z. B. Kindergeld, Wohngeld, bedarfsorientierte Grundsicherung.
S80/S20-Quintilsverhältnis (Ungleichheit der Einkommensverteilung): Verhältnis zwischen dem Gesamteinkommen der 20 % Einkommensstärksten der Bevölkerung (oberes Fünftel) und dem der 20 % Einkommensschwächsten (unteres Fünftel).
Wohnen
Art der Nutzung meint die Unterteilung nach Eigentümerinnen und Eigentümern, Haupt- und Untermieterinnen (siehe Mieterinnen und Mieter) sowie sonstigen Nutzungsarten, z. B. mietfreie Überlassung.
Barrierereduktion beschreibt bauliche Maßnahmen mit dem Ziel einer behindertengerechteren Nutzung von Wohnungen und Gebäuden. Wohnräume sollen dadurch für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe (abgesehen von der Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel) zugänglich und nutzbar gemacht werden.
Baujahr: Als Baujahr des Gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung. Bei Um-, An- und Erweiterungsbauten am Gebäude selbst ist das ursprüngliche Baujahr maßgebend. Bei wiederaufgebauten Gebäuden, die nur teilweise unbenutzbar waren, gilt das Jahr der ursprünglichen Errichtung. Bei total zerstörten Gebäuden ist das Baujahr das Jahr des Wiederaufbaus.
Bewohnte Unterkünfte sind behelfsmäßige Bauten, die vorübergehend zu Wohnzwecken genutzt werden. Hierzu zählen unter anderem Behelfsheime, Wohnbaracken, Bauwagen, Wohnwagen, Lauben (z. B. Gartenlauben, Schrebergarten- oder Jagdhütten), fest verankerte Wohnschiffe und Wohncontainer.
Blockheizung: Eine Blockheizung liegt vor, wenn ein Block ganzer Häuser durch ein zentrales Heizsystem beheizt wird. Die Heizquelle befindet sich dabei in, an oder in der unmittelbaren Nähe der Gebäude (auch Nahwärme). Die Blockheizung zählt zur Gruppe der Sammelheizungen.
Bruttokaltmiete: Die Bruttokaltmiete setzt sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Nebenkosten zusammen. Kosten beziehungsweise Umlagen für den Betrieb einer Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage, Strom, Gas, flüssige und feste Brennstoffe, Fernwärme und so weiter zählen nicht zur Bruttokaltmiete. Diese werden als warme Nebenkosten separat ausgewiesen.
Bruttowarmmiete: Die Bruttowarmmiete ergibt sich als Summe der Bruttokaltmiete und der warmen Nebenkosten.
Eigentumsquote: Die Eigentumsquote bezieht sich auf die Haushaltsebene. Sie bezeichnet den Anteil der Eigentümerhaushalte in selbst bewohnten Wohnungen in Wohngebäuden an allen Haushalten in bewohnten Wohnungen in Wohngebäuden.
Eigentümerhaushalte sind Haushalte die in einer Wohnung leben, von der sie selbst Eigentümer sind.
Eigentümerin oder Eigentümer ist, wem das Eigentum an einer Wohnung oder einem Gebäude gemäß Grundbucheintrag rechtlich zusteht. Bei Gebäuden umfasst dies auch Teileigentum.
Eigentümerquote: Die Eigentümerquote bezeichnet den Anteil der von Eigentümerinnen und Eigentümern selbst bewohnten Wohnungen in Wohngebäuden an allen bewohnten Wohnungen in Wohngebäuden.
Eigentümerwohnung: Eine Eigentümerwohnung ist eine von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst bewohnte Wohnung.
Einfamilienhaus: Ein Einfamilienhaus besteht in der Regel aus einer Wohnung. Wenn im Haus eine zweite Wohnung vorhanden ist, zählt es nur dann als Einfamilienhaus, wenn diese der Hauptwohnung eindeutig untergeordnet ist (z. B. nicht abschließbar, keine Kochmöglichkeit oder keine sanitären Anlagen) und damit keine eigenständige Haushaltsführung zulässt.
Einzel- oder Mehrraumofen: Einzelöfen (z. B. Kohle-, Nachtspeicheröfen) beheizen jeweils nur den Raum, in dem sie stehen. Ein Mehrraumofen (z. B. Kachelofen) beheizt gleichzeitig mehrere Räume.
Einzugsjahr: Das Einzugsjahr gibt das Jahr an, in dem der Haushalt die Wohnung bezogen hat. Wenn die Haushaltsmitglieder zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Wohnung eingezogen sind, ist es das Einzugsjahr des Haushaltmitgliedes, welches am längsten in der Wohnung lebt.
Etagenheizung: Unter einer Etagenheizung versteht man eine zentrale Heizanlage für sämtliche Räume einer Wohnung. Die Heizquelle hierfür befindet sich meist innerhalb dieser Wohnung, beispielsweise in Form einer Gastherme.
Fernheizung: Von einer Fernheizung bzw. Fernwärme wird gesprochen, wenn ganze Wohnbezirke von einem zentralen Fernheizwerk aus mit Wärme versorgt werden. Die Übertragung der Wärme erfolgt hierbei durch isolierte Erdleitungen zu den einzelnen Häusern.
Fernwärme: Siehe Fernheizung.
Fläche je Person: Die Fläche je Person ist ein Konzept der amtlichen Statistik, insbesondere des Mikrozensus. Dafür wird zunächst für jeden einzelnen Haushalt die ihm zur Verfügung stehende Wohnfläche durch die Anzahl seiner Mitglieder geteilt. Anschließend wird der gewichtete Durchschnitt dieser haushaltsbezogenen Wohnfläche pro Person gebildet.
Gebäude: Als Gebäude gilt jedes Bauwerk mit mindestens einer Wohnung und einem eigenen Zugang. Bei zusammenhängenden Bebauungen (z. B. Reihenhäuser oder Doppelhaushälften) sind Brandmauern, die vom Keller bis zum Dach reichen, gebäudetrennend. Ist keine Brandmauer vorhanden, so gelten die zusammenhängenden Gebäudeeinheiten trotzdem als einzelne Gebäude, wenn sie einen eigenen Zugang besitzen.
Gebäudeart: Die Gebäudeart ergibt sich aus dem Zweck, für den ein Gebäude überwiegend genutzt wird. In der amtlichen Statistik werden folgende Gebäudearten abgegrenzt: Reines Wohngebäude (kein Wohnheim), Gebäude mit Wohnraum (Wohngebäude und sonstige Gebäude mit Wohnraum), Wohnheim und bewohnte Unterkunft.
Gebäudegröße: Die Gebäudegröße entspricht der Anzahl der Wohnungen innerhalb eines Gebäudes. Die tatsächliche Wohnungsnutzung ist dabei nicht ausschlaggebend. Es werden beispielweise auch unbewohnte oder gewerblich genutzte Wohnungen mitgezählt.
Gebäudetyp: Der Gebäudetyp beschreibt die Bauweise des Gebäudes. Es wird unterschieden zwischen Doppelhaushälften, freistehenden und gereihten Häusern. Abhängig von der jeweiligen Statistik wird darüber hinaus noch die Kategorie „Anderer Gebäudetyp“ erfasst (z. B. in der Gebäude- und Wohnungszählung). Im Mikrozensus gibt es diese vierte Kategorie nicht, da der Gebäudetyp nur für Wohngebäude erhoben wird. Zusätzlich wird in dieser Statistik aber noch grundlegend zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern unterschieden.
Gebäude mit Wohnraum sind für längere Dauer errichtete Bauwerke, die entweder vollständig oder teilweise für die Wohnversorgung von Haushalten bestimmt sind. Hierzu zählen auch administrative oder gewerblich genutzte Gebäude, wenn in ihnen mindestens eine zu Wohnzwecken genutzte Wohnung vorhanden ist. Alle leerstehenden Gebäude mit Wohnungen sind ebenfalls Gebäude mit Wohnraum. Abhängig von dem genauen Anteil der Gesamtnutzfläche eines Gebäudes, der für Wohnzwecke genutzt wird, untergliedern sich die Gebäude mit Wohnraum in Wohngebäude und sonstige Gebäude mit Wohnraum.
Hauptmieterhaushalte sind alle Haushalte, die Hauptmieter der von ihnen bewohnten Wohnungen sind. Haushalte in anderen Mietverhältnissen, wie einer Untervermietung oder auch mietfreien Überlassung, gehören nicht zu dieser Gruppe.
Kalte Nebenkosten sind die auf die Mieterinnen und Mieter umgelegten monatlichen Betriebskosten für Leistungen wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausverwaltung sowie die umgelegte Grundsteuer und Gebäudeversicherungen. In den kalten Nebenkosten im Sinne der amtlichen Statistik sind ausschließlich Zahlungen enthalten, die an die Vermieterin oder den Vermieter bezahlt werden. Wenn die aufgelisteten Kosten direkt an den Versorger gezahlt werden, werden diese als Kosten an Dritte erfasst bzw. ausgewiesen.
Kosten an Dritte: Die wohnbezogenen Kosten an Dritte umfassen zusätzliche Wohnkosten von Mieter/-innen, die diese nicht an ihre Vermieterin oder ihren Vermieter zahlen. Dies sind z. B. direkt an den Versorger gezahlte Kosten für Strom, Gas und Wasser.
Leerstand: Siehe Leerstehende Wohnungen.
Leerstehende Wohnungen: Eine leerstehende Wohnung ist am Erhebungsstichtag weder zu Wohnzwecken vermietet noch von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst bewohnt und auch keine Ferienoder Freizeitwohnung. Bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses gilt eine wegen Umbau oder Modernisierung ungenutzte Wohnung als nicht leerstehend.
Mehrfamilienhaus: Ein Mehrfamilienhaus besteht in der Regel aus mehreren, separat abschließ- und bewohnbaren Wohnungen. Hierunter fallen also alle Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen, die eine eigenständige Haushaltsführung zulassen.
Mietbelastung: Die Mietbelastung eines Haushalts ist der Anteil der Bruttokaltmiete am Haushaltsnettoeinkommen. Da das Haushaltsnettoeinkommen nicht in absoluten Beträgen erfasst wird, sondern in Klassen, wird zur Berechnung der Mietbelastung die Klassenmitte der angegebenen Einkommensklasse herangezogen. Die Mietbelastung wird ohne Berücksichtigung der warmen Nebenkosten, d. h. der verbrauchsabhängigen Bestandteile der Miete, berechnet. Dies ermöglicht einen vom individuellen Verbrauch der Haushalte unabhängigen Vergleich.
Mieterhaushalte sind alle Haushalte, die in der von ihnen bewohnten Wohnung zur Miete leben. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung sind nicht Teil dieses Haushalts.
Mieterinnen und Mieter sind Personen, die in der von ihnen bewohnten Wohnung zur Miete leben. In der amtlichen Statistik zählen hierzu sämtliche Mitglieder eines Haushaltes, auch wenn diese nicht alle im Mietvertrag stehen. Auch Haushalte, denen die bewohnte Wohnung mietfrei überlassen wurde, gelten in der amtlichen Statistik in der Regel als Mieter/-innen (siehe Mietfreie Überlassung).
Mietfreie Überlassung bedeutet, dass an die Eigentümerin oder den Eigentümer abgesehen von möglichen Nebenkosten (für z. B. Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr) keine Zahlungen geleistet werden müssen. Eine mietfreie Überlassung trifft nicht zu, wenn die Miete von Dritten (z. B. Arbeitsagentur, Sozialamt, Eltern für Kinder) gezahlt wird. In der amtlichen Statistik zählen Mitglieder eines Haushalts, dem die von ihm bewohnte Wohnung mietfrei überlassen wurde, in der Regel zu den Mieter/-innen. In vereinzelten Auswertungen erfolgt davon abweichend jedoch die Zuordnung dieser Personen zu den Eigentümer/-innen.
Mietwohnung: Eine Mietwohnung wird mittels eines Vertrags zu Wohnzwecken vermietet. Sie wird nicht von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst bewohnt. Mietfrei überlassene Wohnungen zählen zu den Mietwohnungen (siehe Mietfreie Überlassung).
Nettokaltmiete: Unter Nettokaltmiete (häufig auch Kaltmiete) wird der monatliche Betrag verstanden, der mit der Vermieterin oder dem Vermieter als Entgelt für die Überlassung der Wohnung vereinbart ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Miete tatsächlich gezahlt wurde oder nicht.
Sammelheizung: Zu den Sammelheizungen zählen Fern-, Block-, Zentralund Etagenheizung
Sonstige Gebäude mit Wohnraum bzw. Nichtwohngebäude sind Gebäude, in denen weniger als die Hälfte der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken genutzt wird. Das heißt überwiegend dienen diese Gebäude beispielweise gewerblichen oder kulturellen Zwecken. Zum Zeitpunkt der Erhebung muss jedoch mindestens eine Wohnung im Gebäude zu Wohnzwecken verwendet werden oder dafür vorgesehen sein.
Überbelegung ist ein Konzept aus der europäischen Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen in Europa (EU-SILC). Eine Wohnung gilt als überbelegt, wenn darin mindestens einer der folgenden Räume nicht vorhanden ist: ein Gemeinschaftsraum, ein Raum pro Paar, das in dem Haushalt lebt, ein Raum für jede weitere Person ab 18 Jahren, ein Raum für zwei Kinder unter 12 Jahren, ein Raum für zwei Kinder desselben Geschlechts zwischen 12 und 17 Jahren, ein Raum je Kind zwischen 12 und 17 Jahren, wenn sie unterschiedlichen Geschlechts sind, ein zweiter Raum bei einem Ein-Personen-Haushalt.
Unbewohnte Wohnungen sind Wohnungen, in denen zum Zeitpunkt der Erhebung niemand wohnt. Ob die Wohnung eigentlich noch vermietet ist, von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst genutzt wird oder als Ferien- oder Freizeitwohnung dient, ist hierbei nicht ausschlaggebend. In diesen Fällen zählen die Wohnungen trotzdem zu den unbewohnten Wohnungen. Die unbewohnten Wohnungen unterscheiden sich dadurch in ihrer Definition deutlich von den leerstehenden Wohnungen und werden in der amtlichen Statistik bisher nur im Mikrozensus ausgewiesen.
Warme Nebenkosten: Zu den warmen Nebenkosten zählen Kosten bzw. Umlagen für den Betrieb der Heizung und die Warmwasserversorgung. Im Mikrozensus werden unter den warmen Nebenkosten ausschließlich Zahlungen erfasst, die an die Vermieterin oder den Vermieter geleistet werden. Kosten, die nicht an die Vermieter/-in zu zahlen sind, zählen zu den Kosten an Dritte.
Wohnfläche: Die Wohnfläche entspricht der Grundfläche aller Räume, die ausschließlich zu der jeweiligen Wohnung gehören. Dies umfasst alle Wohn-, Ess- und Schlafzimmer aber auch weitere separate Räume wie Küchen und Bäder. Die Flächen weiterer Nebenräume (z. B. Flure, Abstellräume und Balkone) zählen ebenfalls zur Wohnfläche. In der amtlichen Statistik orientiert sich die Berechnung der Wohnfläche an der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346). Das heißt, die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von einem bis unter zwei Metern wird dabei nur zur Hälfte angerechnet. Die Fläche von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen wird lediglich zu einem Viertel angerechnet. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner/-innen bestimmt sind.
Wohngebäude sind Gebäude, deren Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte für Wohnzwecke genutzt wird. Die Nutzung der übrigen Fläche ist darüber hinaus nicht ausschlaggebend. Wird weniger als die Hälfte der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken genutzt, ist das Gebäude ein „Sonstiges Gebäude mit Wohnraum“. Wohnheime zählen in der amtlichen Statistik nicht zu den Wohngebäuden, sondern werden als separate Kategorie erfasst und ausgewiesen.
Wohngemeinschaft: Eine Wohngemeinschaft ist in der amtlichen Statistik, insbesondere dem Mikrozensus, dadurch definiert, dass Personen, die nicht gemeinsam wirtschaften, gemeinsam in einer Wohnung leben. Um eine Wohngemeinschaft handelt es ich dementsprechend, wenn zwei oder mehr Haushalte gemeinsam in einer Wohnung leben.
Wohnheime sind Wohngebäude, die primär den Wohnbedürfnissen bestimmter Bevölkerungskreise dienen. Die in Wohnheimen lebenden Personen führen in der Regel einen eigenen Haushalt. Zu den Wohnheimen zählen beispielsweise Studierenden- oder Arbeiterwohnheime, bei denen von einer eigenen Haushaltsführung ausgegangen werden kann. Das heißt die Bewohner/-innen wirtschaften und finanzieren ihren Lebensunterhalt selbständig. Erhalten Personen nur ein Taschengeld, führen sie keinen eigenen Haushalt.
Wohnkosten: Die Wohnkosten umfassen alle monatlichen Kosten, die ein Haushalt zum Wohnen aufwenden muss. Abhängig von der jeweiligen Statistik werden die Wohnkosten nicht nur für Mieter/-innen, sondern auch für Eigentümer/-innen berechnet. Für Mieter/-innen entsprechen die Wohnkosten der Summe aus der Bruttowarmmiete, die an die Vermieterin oder den Vermieter gezahlt wird, und den Kosten an Dritte. Bei den Eigentümer/-innen setzen sich die Wohnkosten aus den Energie- und Heizkosten, der Grundsteuer sowie weiteren Nebenkosten (z. B. für den Wasserverbrauch, die Müllabfuhr oder den Schornsteinfeger) zusammen. Auch die Kosten für regelmäßige Wartungen und Instandhaltungen sowie Zinsen für mögliche Hypothekenkredite zählen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern zu den Wohnkosten.
Wohnkostenbelastung: Die Wohnkostenbelastung setzt die Wohnkosten ins Verhältnis zum verfügbaren Einkommen. Da die Wohnkosten in der amtlichen Statistik teilweise auch für Eigentümerinnen und Eigentümer erfasst werden, wird abhängig von der jeweiligen Statistik auch die Wohnkostenbelastung sowohl für Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer berechnet.
Wohnkostenüberbelastung: Die Wohnkostenüberbelastung ist ein Konzept aus der europäischen Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen in Europa (EU-SILC). Als von den Wohnkosten überbelastet gilt ein Haushalt, wenn auch nach Abzug erhaltener Zuschüsse, wie z. B. des Wohngeldes, noch mehr als 40 % des verfügbaren Haushaltseinkommens für die Wohnkosten aufgewendet werden müssen. Die Wohnkostenüberbelastung wird in der Regel sowohl für Mieterinnen und Mieter als auch für Eigentümerinnen und Eigentümern ausgewiesen.
Wohnraum: Als Wohnraum zählen alle Wohn-, Ess- und Schlafzimmer sowie andere separate Räume. Nicht dazu zählen Nebenräume wie Bäder, Toiletten, Flure, Abstellräume sowie gewerblich genutzte Räume oder Balkone. Inwieweit die Küche als Wohnraum gezählt wird, hängt von der jeweiligen Statistik ab. Im Mikrozensus beispielweise wird die Küche nicht als Wohnraum berücksichtigt. In der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) hingegen schon.
Wohnungen sind nach außen abgeschlossene und in der Regel zusammenliegende Räume, die zum Wohnen und Schlafen genutzt werden können. Die tatsächliche Nutzung ist hierbei nicht ausschlaggebend. Die Wohnung kann aktuell auch unbewohnt sein oder nur als Freizeit- bzw. Ferienwohnung dienen. Es ist auch möglich, dass die Wohnung oder Teile davon gewerblich genutzt werden. Weiterhin müssen Wohnungen einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum aus haben.
Zentralheizung: Eine Zentralheizung beheizt sämtliche Wohneinheiten eines Gebäudes von einer zentralen Heizstelle aus. Diese befindet sich innerhalb des Gebäudes, in der Regel im Keller.
Internetnutzung
Die Haushaltsbefragung über die private Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ist eine jährliche Erhebung, die seit 2002 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) durchgeführt wird. Die Angaben werden EU-weit einheitlich erhoben. Sie ermöglichen es, den Digitalisierungsstand der EU-Mitgliedstaaten zu vergleichen und die Entwicklung über die Zeit darzustellen. Seit dem Erhebungsjahr 2021 wird die IKT-Erhebung in privaten Haushalten nicht mehr als eigenständige Erhebung durchgeführt, sondern ist als freiwillige Unterstichprobe in den auskunftspflichtigen Mikrozensus integriert (Mikrozensus-Unterstichprobe zur Internetnutzung).
Erhebungseinheiten sind private Haushalte am Hauptwohnsitz und die darin lebenden Personen im Alter von 16 bis 74 Jahren.
E-Commerce: Ist definiert als die Bestellung oder den Kauf von Waren bzw. die Erteilung von Aufträgen für Dienstleistungen über das Internet („Online-Käufe“). Diese Definition schließt auch online durchgeführte Finanztransaktionen wie z. B. Versicherungsverträge, Investitionen wie z. B. den Kauf von Aktien oder Investmentfonds, die Buchung von Unterkünften oder Reisen, die Online-Teilnahme an Lotterien und Wetten, die Bezahlung von Informationsdienstleistungen aus dem Internet und Käufe über Online-Auktionen ein. Nicht eingeschlossen sind Bestellungen oder Aufträge in Form von geschriebenen Mitteilungen (z. B. als E-Mail oder SMS).
E-Government: E-Government (Electronic Government) beschreibt die Nutzung des Internets und anderer elektronischer Medien zur Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in das Verwaltungshandeln sowie zur verwaltungsinternen Zusammenarbeit. Nähere Informationen dazu enthalten die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz, EGovG).
Die Europäische Kommission (Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien) unterscheidet mehrere Ebenen der Interaktion zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Verwaltungen:
- Die Bereitstellung von Informationen für Bürger/-innen auf den Internetseiten von Verwaltungen
- Das Herunterladen von Formularen oder sonstigen Dokumenten von den Internetseiten der Verwaltungen durch Bürger/-innen
- Das Online-Versenden von Formularen oder Anträgen an Verwaltungen durch Bürger/-innen
- Die Abwicklung vollständiger Verwaltungsvorgänge über das Internet, ohne dass Bürger/-innen dafür Dokumente oder Anträge in Papierform ausfüllen müssen
Haushaltstyp: In der IKT-Erhebung gilt gemäß der EU-Definition jede Person ab 16 Jahren als erwachsene Person. Kinder sind demnach Personen unter 16 Jahren. Daraus ergibt sich für die Veröffentlichung eine Unterscheidung in Personen (ab 16 Jahren) und in Kinder (unter 16 Jahren). In den Veröffentlichungen sind insgesamt sechs Haushaltstypen dargestellt:
Haushalte mit … und ohne Kind unter 16 Jahren
- 1 Person ab 16 Jahre
- 2 Personen ab 16 Jahre
- 3 und mehr Personen ab 16 Jahre
Haushalte mit … und mindestens einem Kind unter 16 Jahren
- 1 Person ab 16 Jahre
- 2 Personen ab 16 Jahre
- 3 und mehr Personen ab 16 Jahre
Internetnutzende, die regelmäßig online sind, sind definiert als Personen, die das Internet in den letzten drei Monaten vor der Befragung genutzt haben. Die Nutzung des Internets kann dabei an beliebigen Orten erfolgt sein (zu Hause, am Arbeitsplatz oder an anderen Orten) und mit beliebigen, internetfähigen Geräten (z. B. mit Desktop-PC, Laptop, Tablet, Smartphone, Spielekonsole, E-Book-Reader). Auch Personen, die seltener online sind (z. B. nur wenige Male im zurückliegenden Jahr), zählen zur Gesamtheit der Internetnutzenden dazu.
Krankenversicherung
Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK): Die Allgemeinen Ortskrankenkassen gehören zu den Primär- oder Pflichtkassen. Sie waren ursprünglich regional organisiert. Bei ihnen wurden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer, die der Krankenversicherungspflicht unterlagen und nicht das Recht hatten sich in einer anderen Primärkassen zu versichern, pflichtversichert. Diese Primärzuständigkeit endete 1996 mit der Einführung der freien Kassenwahl.
Auslandskrankenversicherung: Eine Krankenversicherung, die im Ausland abgeschlossen wurde, hat in der Regel nur ausländische Personen. Auslandsreise-Krankenversicherungen im Rahmen einer Zusatz-Krankenversicherung sind hier nicht gemeint.
Betriebskrankenkassen (BKK): Die Betriebskrankenkassen waren ursprünglich die Krankenversicherungsträger einzelner Unternehmen. Voraussetzung für die Gründung einer Betriebskrankenkasse war, dass in dem Unternehmen regelmäßig mindestens 1 000 Versicherungspflichtige beschäftigt waren und die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert war.
Der Betriebsbezug, den die Betriebskrankenkassen ursprünglich alle durch ihre direkte Bindung an einen Betrieb hatten, ist seit Mitte der 1990er Jahre schrittweise gelockert worden. Betriebskrankenkassen durften sich daraufhin auch für Nicht-Betriebsangehörige öffnen. Betriebskrankenkassen verschiedener Betriebe, die nicht zum gleichen Unternehmen gehörten, konnten sich nach den Gesetzesänderungen auch freiwillig zusammenschließen. Außerdem konnten Betriebskrankenkassen auch dann weiterbestehen, wenn der Betrieb, zu dem die Betriebskrankenkasse ursprünglich gehörte, nicht mehr weiterexistierte.
Ersatzkassen: Die Ersatzkassen gehören zu den gesetzlichen Krankenkassen. Der Begriff „Ersatzkasse“ ist aus der Situation entstanden, dass zunächst nach Gründung der Sozialversicherung durch Bismarck jeder versicherungspflichtige Bürger einer berufsständischen Pflichtversicherung zugeordnet wurde (z. B. Handwerker den Innungskrankenkassen), er aber als Ersatz für die Pflichtzuweisung eine der bisher schon freiwillig organisierten, eingeschriebenen Hilfskassen wählen konnte, sofern eine solche Kasse für ihn berufsständisch zuständig war. Mit der Einführung der freien Kassenwahl im Jahr 1996 sind die Ersatzkassen für alle Versicherungspflichtigen als gesetzliche Krankenversicherung frei wählbar. Die zu den Ersatzkassen zugehörigen Krankenkassen sind im Fragebogen des Mikrozensus abschließend aufgelistet. Es sind dies die Barmer, die DAK-Gesundheit, die Techniker Krankenkasse (TK), die KKH Kaufmännische Krankenkasse, die Hanseatische Krankenkasse (HEK) sowie die Handelskrankenkasse (hkk).
Familienmitversicherte: Als Familienmitversicherte gelten Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder von pflichtversicherten oder freiwillig versicherten Mitgliedern in einer gesetzlichen Krankenversicherung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Familienangehörigen müssen a) ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, b) dürfen nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein, c) dürfen nicht von der Versicherungspflicht befreit sein, d) dürfen nicht hauptberuflich selbstständig sein, e) dürfen kein Gesamteinkommen haben, dass die Grenze von 505 Euro monatlich (Stand 2024) überschreitet (bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung 538 Euro (Stand 2024)). Das Gesamteinkommen ist laut Gesetz die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu zählt vor allem das Arbeitseinkommen. Die Familienmitversicherung ist beitragsfrei.
Freiwillig versichert: Als freiwillig versichert in einer gesetzlichen Krankenversicherung gelten Personen, deren Bruttojahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in der Regel nur für Personen möglich, die ihr bereits zuvor angehört haben.
Innungskrankenkassen (IKK): Die Innungskrankenkassen waren ursprünglich den in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerkern als Krankenversicherung vorbehalten. Die Handwerksbetriebe der Mitglieder der Handwerksinnung mussten regelmäßig mindestens 1 000 Versicherungspflichtige umfassen und die Leistungsfähigkeit der Innungskrankenkasse musste auf Dauer gesichert sein. Infolge der Lockerungen bezüglich der Primärzuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse sind die Innungskrankenkassen für alle Versicherungspflichtigen als gesetzliche Krankenversicherung frei wählbar.
Knappschaft-Bahn-See (KBS): Die Knappschaft-Bahn-See ist aus dem Zusammenschluss der ehemals selbstständigen berufsständischen Krankenkassen der Bundesknappschaft, der Deutschen Bahn sowie der See-Krankenkasse entstanden. Seit dem 1. April 2007 (kurz vor dem Zusammenschluss mit der Seemannskrankenkasse) wurde die Knappschaft für alle gesetzlich Krankenversicherten geöffnet.
Nicht krankenversichert: Als nicht krankenversichert gelten im Mikrozensus Personen, die die Frage zum Krankenversicherungsschutz (Sind Sie krankenversichert?) verneint haben. Pflicht versichert: Pflicht versichert in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmende (einschließlich Auszubildenden), die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben und deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich mehr als 538 Euro beträgt und nicht die allgemeine Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Die Versicherungspflichtgrenze orientiert sich am Bruttojahreseinkommen und wird jährlich angepasst.
Privat Krankenversicherte: Als privat Krankenversicherte gelten abhängig Beschäftigte, deren Bruttojahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt und die sich bei einem privatrechtlich organisierten Krankenversicherungsunternehmen versichert haben. Darüber hinaus können sich auch Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Beamtinnen sowie Beamte bei privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern.Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung können Familienangehörige von privat Krankenversicherten nicht beitragsfrei mitversichert werden, sondern müssen sich jeweils separat – mit zusätzlichen Versicherungsprämien – versichern.
Regional organisierten Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK): In den regional organisierten Landwirtschaftlichen Krankenkassen sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft und deren mitarbeitende Familienangehörige Pflichtmitgliederinnen und Pflichtmitglieder. Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen sind die einzigen berufsständischen Krankenkassen, die sich noch nicht für alle Versicherungspflichtigen geöffnet hat.
Sonstiger Anspruch: Ein sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung besteht, wenn unabhängig von einer bestehenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gesundheitsbezogene Leistungen von einem anderen Kostenträger in Anspruch genommen werden können. Dies ist zum Beispiel bei Beamten und Beamtinnen mit Beihilfeanspruch oder bei Polizisten mit Anspruch auf Heilfürsorge der Fall. Soldatinnen und Soldaten sowie freiwillige Wehrdienstleistende erhalten truppenärztliche Versorgung und Asylsuchende erhalten medizinische Versorgung nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz. Personen, die Leistungen nach dem Bürgergeld (Hartz IV, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) erhalten, können bei Bedarf zusätzliche Leistungen zur Krankenversorgung erhalten; z. B. im Rahmen eines Mehraufwands für kostenaufwendige Ernährung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt usw.
Zusatz-Krankenversicherung: Durch Zusatz-Krankenversicherungen kann der Grundversicherungsschutz ergänzt oder verbessert werden. Dabei kann es sich um Wahltarife in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder um eine zusätzliche Absicherung mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen handeln. Zusatz-Krankenversicherungen als Wahltarife in einer gesetzlichen Krankenversicherung können nur von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, wohingegen Zusatz-Krankenversicherungen mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen allen offenstehen.