Ja, für alle Mitglieder eines ausgewählten Haushaltes muss Auskunft gegeben werden. Die Auskunftspflicht gilt für Volljährige sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen. Sie sind auch für minderjährige Haushaltsmitglieder sowie volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, auskunftspflichtig. In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.
Von der Auskunftspflicht kann niemand befreit werden, auch nicht alters- oder krankheitsbedingt. Wenn nicht alle Personen antworten müssten, wären einige Bevölkerungsgruppen in der Stichprobe nicht genügend vertreten und der Zweck der Befragung würde nicht erreicht. Verzerrungen der Ergebnisse und falsche Schlussfolgerungen könnten die Folge sein. Wenn beispielsweise keine Angaben von Personen im Rentenalter erhoben werden, würde die Anzahl an Ruheständlern, die noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen (müssen), um ihre Einnahmen aufzubessern, unterschätzt werden. Daher ist in § 13 Mikrozensusgesetz in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz die Auskunftspflicht festgelegt.