Haushalte und Familien Gilt die Auskunftspflicht für alle?

Ja, für alle Mitglieder eines ausgewählten Haushaltes muss Auskunft gegeben werden. Die Auskunftspflicht gilt für Volljährige sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen. Sie sind auch für minderjährige Haushaltsmitglieder sowie volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, auskunftspflichtig. In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.

Von der Auskunftspflicht kann niemand befreit werden, auch nicht alters- oder krankheitsbedingt. Wenn nicht alle Personen antworten müssten, wären einige Bevölkerungs­gruppen in der Stichprobe nicht genügend vertreten und der Zweck der Befragung würde nicht erreicht. Verzerrungen der Ergebnisse und falsche Schluss­folgerungen könnten die Folge sein. Wenn beispielsweise keine Angaben von Personen im Rentenalter erhoben werden, würde die Anzahl an Ruheständlern, die noch einer Erwerbs­tätigkeit nachgehen (müssen), um ihre Einnahmen aufzubessern, unterschätzt werden. Daher ist in § 13 Mikrozensusgesetz in Verbindung mit § 15 Bundes­statistik­gesetz die Auskunfts­pflicht festgelegt.