Migration und Integration Abgrenzung der Zahlen zu Schutz­suchenden und der Asylstatistik

Die folgenden Ausführungen beschreiben die Unterschiede zwischen der Asylgeschäfts­statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Zahlen zu Schutz­suchenden nach dem Ausländer­zentralregister (AZR). Beide Statistiken nutzen unterschiedliche Daten­grund­lagen und beleuchten damit das Thema humanitäre Immigration nach Deutschland aus unterschiedlichen Blick­winkeln. Grundlegend für die Abgrenzung beider Statistiken sind definitorische Unterschiede, die Unter­scheidung zwischen Bestands- und Fluss­größen sowie zeitliche Diskrepanzen zwischen Entscheidungen im Asyl­verfahren und der Erfassung von Aufent­haltstiteln im AZR.

Definitorische Unterschiede

Schutz­suchende sind Ausländer­innen und Ausländer, die sich aus humanitären Gründen in Deutschland aufhalten. Der Grund für ihren Aufenthalt wird dabei aus dem aufenthalts­rechtlichen Status abgeleitet (siehe §§ 22-26 AufenthG). Ausländer­innen und Ausländer, denen im Rahmen des Asyl­verfahrens eine humanitäre Aufenthalts­erlaubnis erteilt wurde (siehe § 25 AufenthG), bilden die Teilmenge der Schutz­suchenden mit befristet anerkanntem Schutz­status aus dem Asylverfahren. Ausländer­innen und Ausländer, die im Asyl­verfahren abgelehnt wurden, sich aber weiterhin in Deutschland aufhalten, sind eine weitere Teilmenge der Schutz­suchenden, die unmittelbar mit dem Asyl­verfahren in Verbindung steht.

Allerdings beinhaltet die Definition der Schutz­suchenden auch Ausländer­innen und Ausländer, die nicht unmittelbar in Verbindung mit dem Asyl­verfahren stehen. So zählen zu den Schutzsuchenden auch Personen, denen ein humanitärer Aufenthalts­titel ohne das Durchlaufen eines Asylverfahrens erteilt wurde (z. B. im Rahmen des Resettlement nach § 23 AufenthG) oder die bereits eine unbefristete Nieder­lassungs­erlaubnis aus humanitären Gründen erhalten haben. Einen Überblick über die definitorischen Abgrenz­ungen bietet unsere Infografik zu Schutzsuchenden.

Unterscheidung zwischen Bestands- und Flussgrößen

Die Asyl­statistik des BAMF beschreibt, wie viele Personen innerhalb eines Zeitraums (z. B. eines Monats oder eines Jahres) einen Asylantrag gestellt und das Asyl­verfahren durchlaufen haben. Weiterhin wird ausgewiesen welche Entscheidungen getroffen wurden. Die Zahl der Schutz­suchenden mit befristet anerkanntem Schutzstatus aus dem Asyl­verfahren beschreibt hingegen den Bestand an Personen, die zu einem bestimmten Stichtag im AZR mit einer Aufenthalts­erlaubnis als Flüchtling, Asylberechtigte/r, subsidiär Schutz­berechtigter oder durch Feststellung eines Abschiebe­verbotes registriert sind.

Positive und negative Asylent­scheidungen des BAMF beeinflussen den Bestand an Schutz­suchenden im AZR: die positiven erhöhen die Zahl derjenigen mit anerkanntem Schutzstatus aus dem Asyl­verfahren, die negativen Entscheidungen die der mit abgelehntem Schutz­status.

Der Bestand an Schutz­suchenden wird aber durch eine Vielzahl weiterer Faktoren beeinflusst. Schutz­suchende reisen aus, sie ändern ihren aufenthalts­rechtlichen Status (z. B. durch Eheschließung) oder werden eingebürgert. Deshalb gibt es keinen direkten Zusammen­hang zwischen den kumulierten Asylent­scheidungen des BAMF und dem Bestand an Schutz­suchenden.

Zeitliche Diskrepanzen zwischen Entscheidungen im Asyl­verfahren und Erteilung von Aufenthaltstiteln

Im Asyl­verfahren wird über die Anerkennung bzw. Ablehnung des Antrags entschieden. Die Entscheidung im Asyl­verfahren ist dann Voraus­setzung für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthalts­titels. Die Aufenthalts­erlaubnis selbst wird durch die lokalen Ausländer­behörden erteilt. Im Asyl­verfahren wird damit über die Berechtigung zur Ausstellung einer der folgenden befristeten Aufenthalts­titel entschieden:

  • Aufenthalts­erlaubnis für Flüchtlinge nach der Genfer Konvention

    (§ 25 Absatz2 Satz 1 erste Alternative AufenthG in Verbindung mit § 3 AsylG) 

  • Aufenthalts­erlaubnis für Asylberechtigte

    (§ 25 Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit Artikel 16a Grundgesetz) 

  • Aufenthalts­erlaubnis für subsidiär Schutz­berechtigte

    (§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylG) 

  • Aufenthalts­erlaubnis durch Anerke­nnung eines nationalen Abschiebe­verbotes  
    (§ 25 Absatz 3 in Verbindung mit § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG)

Zwischen der Entscheidung des BAMF und der Erteilung des Aufenthalts­titels können Wartezeiten entstehen. Größere zeitliche Abstände zwischen Asylent­scheidung und Erteilung des Aufenthalts­titels entstehen beispielsweise bei Klagen gegen die Entscheidung im Asyl­verfahren vor einem Verwaltungs­gericht. Diese können nachträglich die Berechtigung auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthalts­titels feststellen und damit die Entscheidung des BAMF revidieren. Letztlich schlägt sich eine Entscheidung des BAMF erst dann im AZR nieder, wenn die Asylent­scheidung rechtskräftig ist bzw. nachdem sie sich durch die Erteilung eines Aufenthalts­titels auf den aufenthalts­rechtlichen Status von Ausländer­innen und Ausländern auswirkt.