Migration und Integration Ausländische Bevölkerung nach dem Ausländer­zentral­register

Methodische Erläuterungen aus Fachserie 1 Reihe 2:

Datengrundlage
Der vorliegende Bericht enthält die Ergebnisse der Ausländer­statistik für den 31. Dezember 2020. Als Datengrundlage dient eine vom Statistischen Bundesamt durchgeführte Auswertung des Ausländer­zentral­registers (AZR). Diese erfolgt gemäß § 23 des Gesetzes über das Ausländer­zentral­register (AZR-Gesetz). Die register­führende Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), führt mit dem AZR die Datenbestände aller lokalen Ausländer­behörden zentral zusammen. Das AZR enthält somit Informationen zu allen Ausländer/innen, die sich nicht nur vorübergehend (in der Regel drei Monate oder länger) in Deutschland aufhalten. Es dient einer Vielzahl von Behörden, die mit aufenthalts- und asylrechtlichen Verwaltungs­aufgaben beauftragt sind als zentrale Informations­plattform. In der Ausländer­statistik nach dem AZR werden die in Deutschland am Ende des Berichtsjahres ansässigen Ausländerinnen und Ausländer nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer, Alter und Familienstand nachgewiesen. Regional können Angaben auf den Ebenen der Bundesländer (NUTS 1), der Regierungsbezirke (NUTS 2) und der Landkreise und kreisfreien Städte (NUTS 3) gemacht werden.

Bewegungsbilanz
Die Bewegungsbilanz (Tabelle 13 und 19) zeigt aus welchen Veränderungen des Vorjahres­bestandes der aktuelle Registerbestand zustande kommt. Auf Bundesebene wird die Bilanz von Register­zugängen und -abgängen aus dem bzw. in das Ausland, Geburten und Sterbefällen sowie von Löschungen aus dem Register, zumeist in Folge von Einbürgerungen, beeinflusst. Register­zugänge aus dem Ausland setzen sich aus Erst- und Wiederzuzügen aus dem Ausland zusammen. Registerabgänge aus Fortzügen und Abmeldungen von Amtswegen. Auf der regionalen Ebene beeinflussen außerdem Zu- und Abgänge innerhalb Deutschlands die Bewegungsbilanz. Wird die Bewegungsbilanz nach Staatsange­hörigkeiten nachgewiesen sind Staatsange­hörigkeitswechsel ein zusätzlicher Einflussfaktor.

Mit der Veröffentlichung der Bewegungsbilanz zum 31.12.2019 wurden drei methodische Änderungen umgesetzt.

Erstens werden bei der Berechnung der Zugänge und Abgänge nur noch Personen berücksichtigt, die sich an einem der zu vergleichenden Stichtage in Deutschland aufgehalten haben. Personen, die zwischen den beiden Stichtagen mehrfach zu- und fortgezogen sind werden nicht berücksichtigt, da diese den Bestand des AZR zum Jahresende nicht verändern und nicht bekannt ist wie viele Zuzüge bzw. Fortzüge erfolgt sind. Hierdurch reduziert sich sowohl die Zahl der Zu- und Abgänge, der Saldo der beiden Größen bleibt hingegen unverändert.

Zweitens werden mit der Veröffentlichung der Bewegungsbilanz zum 31.12.2019 im Laufe eines Jahres stattfindende Korrekturen der Angaben zum Geschlecht erstmals berücksichtigt und aktualisierte Angaben zum Geschlecht für das Vorjahr veröffentlicht. Daher können die in der Bewegungsbilanz für den Vorjahresstichtag ausgewiesenen Zahlen nach dem Geschlecht von den im Vorjahr veröffentlichten Zahlen abweichen. Ursächlich sind Änderungen bei den im AZR registrierten Angaben zum Geschlecht, die zwischen den Stichtagen erfolgt sind. Anhand der vorliegenden Daten kann nicht unterschieden werden, ob es sich dabei um willentliche Änderungen oder Korrekturen handelt.

Drittens werden nacherfasste Zu- und Abgänge nachrichtlich ausgewiesen. Als Nacherfassungen gelten verspätet registrierte Zugänge und Abgänge, die im Berichtsjahr registriert wurden, wobei das Ereignisdatum in einem vorherigen Jahr liegt.

Abgrenzung zur Bevölkerungsfortschreibung
Die Ergebnisse der Ausländerstatistik nach dem AZR weichen aus erhebungstechnischen Gründen von jenen nach der Bevölkerungsfortschreibung ab. Die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes basiert auf dem Zensus vom 9. Mai 2011 und für die Jahre vor 2011 auf der Volkszählung vom 25. Mai 1987. Eine Abstimmung des AZR auf die Ergebnisse des Zensus 2011 ist aus technischen und rechtlichen Gründen nicht erfolgt.

Tabelle 1 und 2 dieser Fachserie stellen die Angaben zur ausländischen Bevölkerung aus beiden Quellen im Zeitverlauf gegenüber. Im Anhang finden Sie eine Gegenüberstellung der Zensus-Daten von 2011 für die ausländische Bevölkerung mit den entsprechenden Zahlen aus dem AZR. Weitere Informationen finden Sie auch im Qualitätsbericht zur Ausländerstatistik auf unserer Homepage.

Regionale Zuordnung der Daten
Für den Großteil der Ausländer­behörden erlaubt die kreisspezifische Zuständigkeit auch eine kreisspezifische Zuordnung der Daten. Im Saarland, in Hessen und in Brandenburg wurden Ausländer­behörden mit kreisüber­greifender Zuständigkeit eingerichtet. In diesen Fällen ist eine kreisspezifische Zuordnung der Daten nicht durchgehend möglich. Dies führt zu entsprechenden Einschränkungen bei der Darstellung der Ergebnisse auf Kreisebene in den Tabellen 17-21. Bitte beachten Sie die entsprechenden Fußnoten in den Tabellen.

Historie des Ausländer­zentralregisters
Zwischen 1967 und 1971 lagen statistische Daten über Ausländerinnen und Ausländer aus Karteiaus­zählungen vor, die die Ausländer­behörden nach der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift zur Ausführung des Ausländer­gesetzes vom 7. Juli 1967 (GMBl. Seite 231) sowie auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bundes­ministerium des Innern und den Innenministern bzw. ‑senatoren der Länder in den Jahren 1967 bis 1970 (jeweils zum 30.9.) und ab 1971 (zum 31.12.) vorzunehmen hatten. Die so ermittelten Zahlen wurden vom Statistischen Bundesamt zu einem Gesamtergebnis zusammen­gestellt und regelmäßig veröffentlicht. Die Meldungen der Ausländer­behörden dienten in erster Linie verwaltung­sinternen Zwecken. Aus diesem Grund wurden – abgesehen vom Aufenthaltsstatus – neben der Gesamtzahl der Ausländerinnen und Ausländer und ihrer Gliederung nach der Staatsange­hörigkeit gesonderte Angaben nur für Frauen und Kinder unter 16 Jahren nachgewiesen. Im Jahre 1972 wurden diese Daten nicht mehr anhand der Meldungen der örtlichen Ausländer­behörden, sondern durch eine Auswertung des AZR ermittelt.

Wegen den erheblichen Abweichungen des AZR zum Ergebnis der am 25. Mai 1987 durchgeführten Volkszählung war eine Anpassung der Register­auszählung an die Ergebnisse dieser Zählung erforderlich.

Zum Jahresende 2004 wurde eine erneute Bereinigung des Ausländer­zentral­registers durchgeführt. Dabei wurde der Gesamtbestand der ausländischen Bevölkerung im AZR mit den Angaben der regionalen Ausländer­behörden abgeglichen und um unstimmige Fälle bereinigt. Am Jahresende 2004 lag die Gesamtzahl der ausländischen Bevölkerung um ca. 600 000 unter der des Vorjahres. Wegen des Bruchs in der Zeitreihe sind die Angaben von 2004 nicht unmittelbar mit denen der Vorjahre vergleichbar.

Datenqualität
Bei der Ausländer­statistik handelt es sich um eine Sekundär­statistik auf Basis der Verwaltungsdaten des Ausländer­zentral­registers (AZR). Für die Statistik können nur Angaben berücksichtigt werden, die am Auszählungs­stichtag im AZR gespeichert waren. Generell kann es hierbei zu Abweichungen zwischen den lokalen Datenbeständen der Ausländer­behörden und dem zentralen Datenbestand des AZR kommen.

Die Ausländerstatistik nach dem AZR zum 31.12.2020 zeigt auffällige Veränderungen bei Auswertungen nach dem aufenthaltsrechtlichen Status im Vergleich zum Vorjahr. Diese stehen im Zusammenhang mit zeitweise geschlossenen Ausländerbehörden und erschwerten Reisebedingungen.

Detaillierte Informationen zur Datenqualität entnehmen Sie bitte Qualitätsbericht zur Ausländerstatistik auf unserer Homepage (www.destais.de).

Ausweisung und Zuordnung von Staatsange­hörigkeiten
Der Nachweis der ausländischen Bevölkerung nach der Staatsange­hörigkeit bezieht sich auf die Staatsange­hörigkeit, unter der eine Person am Auszählungs­stichtag im AZR geführt wurde. Diese entspricht nicht immer den aktuellen staatsangehörig­keitsrechtlichen Verhältnissen, vor allem bei kürzlich erfolgten Staatsgründungen. Aktualisierungen der Staatsangehörigkeit erfolgen im AZR teilweise mit erheblicher zeitlicher Verzögerung.

Staatsange­hörigkeiten werden mit Namen des Landes, nicht in Form des Adjektivs aufgenommen. Die Ländernamen sind in Kurzform aufgeführt. Eine Zusatzbezeichnung zum Kurznamen erfolgt lediglich bei Namens­gleichheit (z. B. Korea, Kongo) zweier Länder. Staatsange­hörigkeiten sind nach Kontinenten und Sub-Kontinenten gegliedert, die Länder alphabetisch.

In Europa wird zwischen Europäischer Union (seit 31.01.2020 EU27), EU-Kandidatenländern, Europäischem Wirtschaftsraum (EWR)/Schweiz und sonstiges Europa unterschieden. Die Kategorie EWR/Schweiz umfasst Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Das Vereinigte Königreich wird seit dem Austritt zum 31.01.2020 unter sonstiges Europa ausgewiesen. Ausländerinnen und Ausländer, die im AZR mit der Staatsangehörigkeit der ehemaligen Tschechoslowakei geführt werden, werden zu Europa und EU27 gezählt.

Ausländerinnen und Ausländer, die im AZR mit der Staatsangehörigkeit der ehemaligen Republik Serbien (einschließlich Kosovo) registriert sind, werden zu dem gleichnamigen Nachfolgestaat Republik Serbien gezählt.

Ausländerinnen und Ausländer, die im AZR mit der Staatsangehörigkeit der ehemaligen Republik Sudan (einschließlich Südsudan) geführt werden, werden zu dem gleichnamigen Nachfolgestaat Republik Sudan gezählt.

Ansonsten werden im AZR enthaltene Staatsange­hörigkeiten ehemaliger Staaten teilweise nachrichtlich, mit den entsprechenden Nachfolgestaaten zusammengefasst ausgewiesen.

Gebiet des ehemaligen Jugoslawien:
Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, sowie Personen mit der Staatsange­hörigkeit des ehemaligen Serbien und Montenegro, der ehemaligen Republik Serbien (einschließlich Kosovo) und des ehemaligen Jugoslawien.

Gebiet der ehemaligen Sowjetunion:
Armenien, Aserbaidschan, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland (Belarus), sowie Personen mit der Staatsange­hörigkeit der ehemaligen Sowjetunion.

Gebiet der ehemaligen Tschechoslowakei:
Tschechische Republik, Slowakei, einschließlich Personen mit der Staatsange­hörigkeit der ehemaligen Tschechoslowakei.

Gebiet des ehemaligen Serbien und Montenegro:
Die ehemalige Republik Serbien (einschließlich Kosovo), Montenegro, die Republik Kosovo, die Republik Serbien.