Durch Geburt: Seit 1. Januar 2000 gilt für den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit neben dem Abstammungsprinzip (mindestens ein deutsches Elternteil = deutsches Kind, seit 1. Januar 1975) auch das Geburtsprinzip. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das in Deutschland geborene Kind ausländischer Eltern automatisch deutsche/-r Staatsangehörige/-r. Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel nach dem Abstammungsprinzip mit der Geburt die Staatsangehörigkeit beider Eltern.
Bis zum Jahr 2000 wurde die deutsche Staatsangehörigkeit Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern durch Einbürgerung auf Antrag erteilt. Dies ist durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts entfallen (Statusdeutsche lt. Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz). Dabei ist es nicht notwendig, dass sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Soweit das Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, erwerben ihre in Deutschland geborenen Kinder dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch deren Staatsangehörigkeit.
Einbürgerung ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag. In diesem Fall erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit durch einen behördlichen Bescheid.