Bildungsstand Deutsche Staatsangehörige

Durch Geburt: Seit 1. Januar 2000 gilt für den Erhalt der deutschen Staats­angehörigkeit neben dem Abstammungs­prinzip (mindestens ein deutsches Eltern­teil = deutsches Kind, seit 1. Januar 1975) auch das Geburts­prinzip. Unter bestimmten Voraus­setzungen ist das in Deutsch­land geborene Kind aus­ländischer Eltern automatisch deutsche/-r Staats­angehörige/-r. Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Eltern­teil oder einem oder beiden Eltern­teilen mit doppelter Staats­angehörigkeit erhalten in der Regel nach dem Abstammungs­prinzip mit der Geburt die Staats­angehörigkeit beider Eltern.

Bis zum Jahr 2000 wurde die deutsche Staats­angehörigkeit Spät­aussiedlerinnen und Spät­aussiedlern durch Einbürgerung auf Antrag erteilt. Dies ist durch die Reform des Staats­angehörigkeits­rechts entfallen (Status­deutsche lt. Art. 116 Abs. 1 Grund­gesetz). Dabei ist es nicht notwendig, dass sie die bisherige Staats­angehörigkeit aufgeben müssen. Soweit das Staats­angehörigkeits­recht ihrer Herkunfts­staaten dies vorsieht, erwerben ihre in Deutsch­land geborenen Kinder dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch deren Staats­angehörigkeit.

Ein­bürgerung ist der Erwerb der deutschen Staats­angehörigkeit auf Antrag. In diesem Fall erhalten die Antrag­stellerinnen und Antrag­steller die deutsche Staats­angehörigkeit durch einen behördlichen Bescheid.