Die Abgrenzung nach dem öffentlichen und privaten Status der Schulen ist nicht mit der nach dem öffentlichen und privaten Träger gleichzusetzen.
Privatschulen können von natürlichen sowie von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts errichtet und betrieben werden. So sind beispielsweise alle Schulen mit dem Bund als öffentlichem Träger nach Landesgesetz private Schulen.
Gleiches gilt in der Regel auch für Schulen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel den Kirchen, getragen werden.