Als Privathaushalt gelten Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Zum Haushalt gehört auch eine Person, die aus beruflichen oder sonstigen Gründen vorübergehend abwesend ist. Entscheidend ist, dass die Person nur vorübergehend abwesend ist und normalerweise im Haushalt wohnt, ihren Lebensunterhalt gemeinsam mit dem Haushalt finanziert und die Ausgaben teilt. Längerfristig außerhalb lebende Personen (zum Beispiel Studierende, die am Studienort wohnen), Personen zur Untermiete, Gäste und Hausangestellte gehören nicht zum Haushalt. Personen, die in einem Haushalt nur für sich selbst wirtschaften (Alleinlebende oder Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung), gelten als eigenständige Privathaushalte.
Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften und Anstalten leben, stellen keinen privaten Haushalt dar und werden nicht in die Erhebung einbezogen. Hierzu zählen unter anderem Personen in Alten- und Pflegeheimen, Kasernen sowie Flüchtlingsunterkünften. Auch Obdachlose werden nicht in die Erhebung einbezogen.