Registerzensus Vereinbarung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder nach Artikel 26 DS-GVO zum Methodentest

Mit dem Registerzensus sollen Bevölkerungszahlen künftig registerbasiert ermittelt werden. Dazu werden unterschiedliche Datenbestände herangezogen: Informationen aus den Melderegistern werden mit Informationen aus weiteren Registern abgeglichen, beispielsweise aus den Versichertenkonten bei den Rentenversicherungsträgern oder den Statistikregistern der Bundesagentur für Arbeit. Zusätzliche Befragungen sollen reduziert werden, sodass die Bevölkerung entlastet wird.

Im Methodentest setzen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder den gesetzlichen Auftrag aus dem Jahr 2021 um, die Methoden eines Registerzensus zu erproben. Das betrifft unter anderem die Erprobung des sogenannten Lebenszeichenansatzes als neue Methode zur Qualitätssicherung von Bevölkerungszahlen. Einen Teil der Aufgaben nehmen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)  wahr.

Für den Methodentest gelten die Bestimmungen des Registerzensuserprobungsgesetzes (RegZensErpG) sowie einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit, die zwischen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geschlossen wurde.

Wesentliche Inhalte der Vereinbarung

Die gemeinsame Verantwortlichkeit betrifft die manuelle Korrektur von Merkmalen der Vergleichsregister (§ 7 Absatz 7 RegZensErpG) sowie manuelle Abgleiche von zusammengeführten Datensätzen (§ 8 Absatz 2 RegZensErpG). Darüber hinaus sind die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder gemeinsam Verantwortliche, um Unstimmigkeiten beim Wohnsitz durch die Online- oder postalische Befragung einer Stichprobe von maximal 100 000 Personen zu klären (§ 8a RegZensErpG).

Das Statistische Bundesamt (Destatis) stellt jeweils die zentrale Infrastruktur bereit, speichert dort die relevanten Merkmale der Betroffenen und übermittelt sie an die Statistischen Landesämter (StLÄ). Die Bearbeitenden der StLÄ nehmen bei der manuellen Korrektur eine Prüfung und bei Bedarf eine Ergänzung von korrigierten Register-Merkmalen vor, um beispielsweise eine registerübergreifend einheitliche Schreibweise sicherzustellen. Bei der Klassifikation prüfen Bearbeitende der StLÄ, ob verschiedene Datensätze derselben natürlichen Person zugeordnet werden können. Dies ist erforderlich, um die Durchführung des Lebenszeichenansatzes zu unterstützen. Hierzu werden den Bearbeitenden je Prüfung ein Vergleichsregister-Datensatz und mehrere potentiell übereinstimmende Melderegister-Datensätze zum Abgleich angezeigt. Für die Klärung von Unstimmigkeiten durch die Stichprobenbefragung erfassen die Bearbeitenden der StLÄ die Meldungen der Befragten, um sie an die zentrale Infrastruktur von Destatis zu übermitteln.

Alle Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind zuständig für die Bearbeitung von Betroffenenanfragen. Betroffene können ihre Rechte im Rahmen der DS-GVO bei und gegenüber jedem Einzelnen der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen. Alle Anfragen von Betroffenen mit Bezug zu der gemeinsamen Verantwortlichkeit bei der Methodenerprobung werden, unabhängig davon wo sie eingehen, an Destatis weitergeleitet und dort zentral bearbeitet.