Zu den Einnahmen werden folgende Positionen gerechnet:
Der Kostenersatz und die Rückzahlung der gewährten Hilfen durch den Leistungsempfänger (§ 7 AsylbLG) sowie den in § 7 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG genannten Personenkreis. Des Weiteren die übergeleiteten Unterhaltsansprüche gegen Unterhaltspflichtige (§ 9 Absatz 2 AsylbLG) und die Leistungen der Sozialleistungsträger (§ 9 Absatz 2 AsylbLG).