Im Jahr 2024 haben die staatlichen Stellen in Deutschland 6,7 Milliarden Euro brutto für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausgegeben. Das sind 6,8 % mehr als im Vorjahr.
Rund 82 % der Ausgaben im Jahr 2024 wurden für Regelleistungen erbracht, also für Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG. Auf Leistungen, die in speziellen Bedarfssituationen (etwa bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt) gewährt werden, auf Arbeitsgelegenheiten und sonstige Leistungen entfielen 18 % der Ausgaben.
Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Paragrafen des AsylbLG entfielen von den insgesamt 6,7 Milliarden Euro staatlicher Bruttoausgaben für Asylbewerberleistungen 4,5 Milliarden Euro + 15,2 %) auf die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Leistungen nach den Paragrafen 3, 4, 5 und 6 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, die sich noch keine 36 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Leistungsberechtigten mit mindestens 36-monatigem Aufenthalt im Bundesgebiet werden Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt. Für Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG wurden 1,0 Milliarden Euro (- 12,9 %) aufgewendet und für ebenfalls in § 2 AsylbLG geregelte Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) 381,7 Millionen Euro + 0,3 %). In die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) flossen 753,6 Millionen Euro (- 1,3 %) und in die Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) sowie die sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG) zusammen 101 Millionen Euro (+ 2,7 %).
Den Bruttoausgaben standen Einnahmen (zum Beispiel Rückzahlungen gewährter Hilfen oder Leistungen von Sozialleistungsträgern) in Höhe von etwa 295,3 Millionen Euro gegenüber. Die Nettoausgaben betrugen somit 6,4 Milliarden Euro, das waren 7,4 % mehr als im Vorjahr.
Detaillierte Informationen sind in den Tabellen zu den Bruttoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Datenbank GENESIS-Online abrufbar.