Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Absatz 5 ProstSchG sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden. Beispiele sind insbesondere Wohnmobile, Wohnwagen oder ähnliche Fahrzeuge, u.U. auch See- und Binnenschiffe, die für die Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Ein vom Kunden bzw. von der Kundin genutztes eigenes oder fremdes Fahrzeug, welches zum Zweck der Prostitution genutzt wird, stellt kein Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dar.