Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Absatz 6 ProstSchG sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Die Veranstaltung kann auch in Räumen stattfinden, die ansonsten nicht für Zwecke der Prostitution genutzt werden. Die Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung kann sowohl für eine einmalige Veranstaltung als auch für mehrere gleichartige Veranstaltungen (beispielsweise regelmäßig einmal im Monat) beantragt werden. Beide Arten der Prostitutionsveranstaltung werden hier gemeinsam erfasst.