Prostituiertenschutz Prostitutionsveranstaltungen

Prostitutions­veranstaltungen nach § 2 Absatz 6 ProstSchG sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienst­leistungen angeboten werden. Die Veranstaltung kann auch in Räumen stattfinden, die ansonsten nicht für Zwecke der Prostitution genutzt werden. Die Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung einer Prostitutions­veranstaltung kann sowohl für eine einmalige Veranstaltung als auch für mehrere gleichartige Veranstaltungen (beispielsweise regelmäßig einmal im Monat) beantragt werden. Beide Arten der Prostitutions­veranstaltung werden hier gemeinsam erfasst.