Prostituiertenschutz Zuständige Behörde

Auskunftspflichtig für diese Erhebung sind die zuständigen Behörden in den Ländern, die mit der Durchführung der im Prostituierten­schutzgesetz genannten Sachverhalte beauftragt sind.

Zuständig für die Entgegennahme der persönlichen Anmeldung vor Aufnahme der Prostitutions­tätigkeit ist die Behörde, in deren Zuständigkeits­bereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll (§ 3 Absatz 1 ProstSchG).

Nach § 12 ProstSchG besteht für das Betreiben eines Prostitutions­gewerbes eine Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde.