Auskunftspflichtig für diese Erhebung sind die zuständigen Behörden in den Ländern, die mit der Durchführung der im Prostituiertenschutzgesetz genannten Sachverhalte beauftragt sind.
Zuständig für die Entgegennahme der persönlichen Anmeldung vor Aufnahme der Prostitutionstätigkeit ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll (§ 3 Absatz 1 ProstSchG).
Nach § 12 ProstSchG besteht für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes eine Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde.