Prostituiertenschutz ProstSchG:
Auch 2023 wenige Anzeigen von Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsveranstaltungen

Wer ein Prostitutionsfahrzeug zum Betrieb an einem bestimmten Ort aufstellen oder eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchte, muss dies nach § 21 ProstSchG beziehungsweise § 20 ProstSchG bei der zuständigen Behörde anzeigen. Daten zu Anzeigen von Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsveranstaltungen werden in den Statistiken nach dem ProstSchG für 2023 zum sechsten Mal erhoben.

Anzeigen von Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsveranstaltungen erfolgten wie auch im Jahr 2022 in wenigen Einzelfällen. Bundesweit wurden im Kalenderjahr 2023 rund 20 Aufstellungen von Prostitutionsfahrzeugen und rund 15 geplante Prostitutionsveranstaltungen bei den Verwaltungsbehörden gemeldet. Zum Vergleich: Im Vorjahr 2022 waren rund 10 Aufstellungen von Prostitutionsfahrzeugen und 10 geplante Prostitutionsveranstaltungen bei den zuständigen Behörden gemeldet worden. 

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