Prostituiertenschutz ProstSchG:
Auch 2024 wenige Anzeigen von Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsveranstaltungen

Wer ein Prostitutionsfahrzeug zum Betrieb an einem bestimmten Ort aufstellen oder eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchte, muss dies nach § 21 ProstSchG beziehungsweise § 20 ProstSchG bei der zuständigen Behörde anzeigen. Daten zu Anzeigen von Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsveranstaltungen werden in den Statistiken nach dem ProstSchG für 2024 zum siebten Mal erhoben.

Anzeigen von Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsveranstaltungen erfolgten wie auch im Jahr 2023 in wenigen Einzelfällen. Bundesweit wurden im Kalenderjahr 2024 rund 20 Aufstellungen von Prostitutionsfahrzeugen und rund 10 geplante Prostitutionsveranstaltungen bei den Verwaltungsbehörden gemeldet. Zum Vergleich: Im Vorjahr 2023 waren rund 20 Aufstellungen von Prostitutionsfahrzeugen und 15 geplante Prostitutionsveranstaltungen bei den zuständigen Behörden gemeldet worden. 

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