Wohngeld Besonderer Mietzuschuss

Bis 31.12.2004 wurde das Wohngeld als allgemeines Wohngeld oder besonderer Miet­zuschuss gewährt:

Das allgemeine Wohngeld war die herkömmliche Form der Wohngeld­gewährung, die entweder als Miet­zuschuss oder als Lasten­zuschuss geleistet wurde. Weil sich seine Höhe letztendlich aus den Wohngeld­tabellen ergab, hieß das allgemeine Wohngeld auch Tabellen­wohngeld.

Als besonderer Mietzuschuss wurde bis 31.12.2004 das Wohngeld bezeichnet, das an Empfängerinnen und Empfänger von Sozial­hilfe und Kriegs­opfer­fürsorge geleistet wurde. Bis zum Jahr 2000 erhielt diese Empfänger­gruppe unter bestimmten Voraus­setzungen ein pauschaliertes Wohngeld zusammen mit der Sozial­hilfe oder Kriegs­opfer­fürsorge, auf die es angerechnet wurde. Die Höhe dieser Pauschale bestimmte sich nach landesspezifischen Prozent­sätzen der anerkannten Auf­wendungen für die Unter­kunft.

Ab 1.1.2001 ergab sich die Höhe des besonderen Miet­zuschusses wie das allgemeine Wohngeld aus den Wohngeld­tabellen. Es wurde ausschließlich Mieterinnen und Mietern gewährt und entsprach insofern dem Mietzuschuss beim allgemeinen Wohngeld. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Wohnungen bestand grundsätzlich kein Anspruch auf besonderen Miet­zuschuss; hier konnte jedoch allgemeines Wohngeld beantragt werden. Der gleichzeitige Bezug von allgemeinem Wohngeld und besonderem Miet­zuschuss war ausgeschlossen.