Bis 31.12.2004 wurde das Wohngeld als allgemeines Wohngeld oder besonderer Mietzuschuss gewährt:
Das allgemeine Wohngeld war die herkömmliche Form der Wohngeldgewährung, die entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss geleistet wurde. Weil sich seine Höhe letztendlich aus den Wohngeldtabellen ergab, hieß das allgemeine Wohngeld auch Tabellenwohngeld.
Als besonderer Mietzuschuss wurde bis 31.12.2004 das Wohngeld bezeichnet, das an Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge geleistet wurde. Bis zum Jahr 2000 erhielt diese Empfängergruppe unter bestimmten Voraussetzungen ein pauschaliertes Wohngeld zusammen mit der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge, auf die es angerechnet wurde. Die Höhe dieser Pauschale bestimmte sich nach landesspezifischen Prozentsätzen der anerkannten Aufwendungen für die Unterkunft.
Ab 1.1.2001 ergab sich die Höhe des besonderen Mietzuschusses wie das allgemeine Wohngeld aus den Wohngeldtabellen. Es wurde ausschließlich Mieterinnen und Mietern gewährt und entsprach insofern dem Mietzuschuss beim allgemeinen Wohngeld. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Wohnungen bestand grundsätzlich kein Anspruch auf besonderen Mietzuschuss; hier konnte jedoch allgemeines Wohngeld beantragt werden. Der gleichzeitige Bezug von allgemeinem Wohngeld und besonderem Mietzuschuss war ausgeschlossen.