Wohngeld Mietzuschuss

Für Mieterinnen und Mieter wird Wohngeld als Mietzuschuss geleistet.

Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Untermieter,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, eines dinglichen Wohnungsrechts,
  • Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetzen der Länder,
    sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.