Für Mieterinnen und Mieter wird Wohngeld als Mietzuschuss geleistet.
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Untermieter,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, eines dinglichen Wohnungsrechts,
- Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
- Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetzen der Länder,
sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.