Wohngeld Verringerungen nach § 27 Absatz 2 WoGG

Eine Verringerung des Wohngeldes kann sich er­geben, wenn sich nicht nur vorüber­gehend die Anzahl der zu berück­sichtigenden Haushaltsmit­glieder verringert, sich die zu berück­sichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 15 % ver­ringert oder sich eine Erhöhung des monat­lichen Gesamtein­kommens um mehr als 15 % ergibt. In diesen Fällen ist über die Leistung des Wohn­geldes von Amts wegen neu zu entscheiden.