Eine Verringerung des Wohngeldes kann sich ergeben, wenn sich nicht nur vorübergehend die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert, sich die zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert oder sich eine Erhöhung des monatlichen Gesamteinkommens um mehr als 15 % ergibt. In diesen Fällen ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen neu zu entscheiden.